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BGH-Urteil: Abrechnung nach 2,3-fachem GOÄ-Satz ist zulässig
Ärztliche Leistungen, die nach Schwierigkeit und zeitlichem Aufwand als
durchschnittlich zu bewerten sind, dürfen weiterhin ohne zusätzliche
Begründung mit dem 2,3fachen GOÄ-Satz (GOÄ - Gebührenordnung
für Ärzte) abgerechnet werden, teilt die KV Berlin in einer Pressemitteilung
mit.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten
Urteil bestätigt. Geklagt hatte ein Patient, der die Rechnung für
die ambulante privatärztliche Behandlung seines Augenarztes als überhöht
betrachtet hatte. Der Arzt hatte nach einer Augenoperation die persönlich
erbrachten ärztlichen Leistungen mit dem Faktor 2,3 abgerechnet. Das ist
der Höchstsatz innerhalb der Regelspanne.
Das Gericht entschied zugunsten des Arztes: Er verletze das „ihm vom
Verordnungsgeber eingeräumte Ermessen“ nicht, wenn er auf diese Weise
abrechne. Nur wenn der Arzt mehr als das 2,3-fache berechnet, muss er das geforderte
Honorar dem Patienten nachvollziehbar und schriftlich begründen. Es bleibt
laut BGH jedoch dabei, dass Ärzte nicht schematisch mit dem Höchstsatz
der Regelspanne berechnen dürfen. Bei einfachen ärztlichen Leistungen
müsse sich der Satz im unteren Bereich der Regelspanne bewegen.
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