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BGH-Urteil: Abrechnung nach 2,3-fachem GOÄ-Satz ist zulässig

Ärztliche Leistungen, die nach Schwierigkeit und zeitlichem Aufwand als durchschnittlich zu bewerten sind, dürfen weiterhin ohne zusätzliche Begründung mit dem 2,3fachen GOÄ-Satz (GOÄ - Gebührenordnung für Ärzte) abgerechnet werden, teilt die KV Berlin in einer Pressemitteilung mit.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil bestätigt. Geklagt hatte ein Patient, der die Rechnung für die ambulante privatärztliche Behandlung seines Augenarztes als überhöht betrachtet hatte. Der Arzt hatte nach einer Augenoperation die persönlich erbrachten ärztlichen Leistungen mit dem Faktor 2,3 abgerechnet. Das ist der Höchstsatz innerhalb der Regelspanne.

Das Gericht entschied zugunsten des Arztes: Er verletze das „ihm vom Verordnungsgeber eingeräumte Ermessen“ nicht, wenn er auf diese Weise abrechne. Nur wenn der Arzt mehr als das 2,3-fache berechnet, muss er das geforderte Honorar dem Patienten nachvollziehbar und schriftlich begründen. Es bleibt laut BGH jedoch dabei, dass Ärzte nicht schematisch mit dem Höchstsatz der Regelspanne berechnen dürfen. Bei einfachen ärztlichen Leistungen müsse sich der Satz im unteren Bereich der Regelspanne bewegen.

14.11.2007