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BSG legt Urteilsbegründung zu den probatorischen Sitzungen vor
Die Urteilsbegründung zum Urteil vom 29.8.07 (B 6 KA 35/06 R) liegt inzwischen
vor und ist relativ kurz. Das BSG billigt dem Bewertungsausschuss den Spielraum
zu, das Angemessenheitsgebot nur für genehmigungspflichtige Leistungen
zu berücksichtigen.
Zunächst wird zutreffend festgestellt, dass der Gesetzgeber die Normsetzungsaufgabe
des Angemessenheitsgebots geschaffen habe, ohne die Genehmigungsbedürftigkeit
in Bezug zu nehmen, obwohl das BSG zuvor in seiner Honorarentscheidung von 1999
nur über genehmigungsbedürftige Leistungen entschieden hat. Allerdings
unterlässt es das BSG im weiteren, sich mit der Motivation des Gesetzgebers
für diese Auffälligkeit näher zu beschäftigen, sondern unterstellt
ohne Begründung, dass der Gesetzgeber nur das BSG-Urteil von 1999 vor Augen
hatte und deswegen nur genehmigungsbedürftige Leistungen erfasst seien.
Dabei ist gerade die Motivation des Gesetzgebers interessant. Von einer Bezugnahme
auf das BSG-Urteil ist in der Begründung des Ausschussberichts nämlich
nichts zu finden. Vielmehr wird als Begründung zur Einführung des
Angemessenheitsgebots im Gesetz die drohende Punktwertabsenkung genannt, der
wegen der Zeitgebundenheit der Leistungen nicht begegnet werden kann ( BT-Drs.
14/1977 S.165 ). Diese Begründung gilt für nicht genehmigungsbedürftige
Leistungen kein bisschen weniger als für genehmigungsbedürftige Leistungen.
Das BSG fügt ohne Entscheidungsrelevanz den Hinweis ein, dass das Angemessenheitsgebot
jedoch nicht abschließend ist in dem Sinne, dass der Bewertungsausschuss
nur die genehmigungsbedürftigen Leistungen stützen dürfe. Er
habe auch die Befugnis, nicht genehmigungsbedürftige Leistungen zu stützen.
Dieser Schlenker wäre gar nicht nötig gewesen, wenn das BSG das Angemessenheitsgebot
nicht restriktiv auslegen würde.
Als Indiz dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Angemessenheitsgebot nur
die genehmigungsbedürftigen Leistungen gemeint habe, führt das BSG
weiterhin an, dass der Gesetzgeber 2003 eine Änderung der vom Angemessenheitsgebot
betroffenen Arztgruppe nicht zum Anlass genommen habe, das Gebot auf nicht genehmigungsbedürftige
Leistungen auszuweiten. Das wäre nach Ansicht des BSG aber zu erwarten
gewesen, nachdem der Bewertungsausschuss nur die genehmigungsbedürftigen
Leistungen gestützt hatte; daraus lasse sich rückschließen,
dass der Gesetzgeber die nicht genehmigungspflichtigen Leistungen nicht mit
erfasst habe.
Diese Sichtweise ist vertretbar aber keineswegs zwingend. Genausogut wäre
es möglich, dass der Gesetzgeber eine Korrektur unterlassen hat, weil er
dies angesichts eines ausreichend deutlichen Wortlauts der Rechtsprechung überlassen
wollte.
Auch das Gleichbehandlungsgebot sei nicht verletzt. Der Bewertungsausschuss
dürfe das Merkmal „Genehmigungsbedürftigkeit“ zur Differenzierung
heranziehen. Dies sei sachlich gerechtfertigt, weil die Psychotherapeuten die
Therapiesitzungen wegen der Genehmigungsbedürftigkeit „nur im enger
begrenztem Maße vermehren könne“ als die probatorischen Sitzungen.
Damit bestätigt das BSG seine bisherige Sichtweise.
Schließlich äußert sich das BSG kurz zu der Frage, inwieweit
letztlich doch auch probatorische Sitzungen im Punktwert gestützt werden
müssen. Die Aussage des BSG ist jedoch enttäuschend unpräzise: „Ein
beliebiger Punktwertabfall darf auf Dauer nicht hingenommen werden“. Ein
Punktwert von mehr als 3 Cent reiche aus. Mit dieser Feststellung ist den Psychotherapeuten
natürlich nicht sonderlich geholfen. Denn wann ist ein „Punktwertabfall“ ein
solcher, wann ist er „beliebig“ und wann kann man von „auf
Dauer“ sprechen? Ggf. Stoff für neue Gerichtsverfahren.
Jan Frederichs
BDP-Rechtsabteilung
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