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VPP begrüßt Urteil zur "Online-Durchsuchung": Patientendaten
geschützt
Der VPP begrüßt ebenso wie der Gesamtverband BDP die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes vom 27.2., in der die bisherigen Vorschriften
im Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen zur Online-Durchsuchung sowie
zur Aufklärung des Internet für verfassungswidrig und nichtig erklärt
werden. Der entsprechende Paragraph, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische
Systeme regelt ("Online-Durchsuchung"), verletze "das allgemeine
Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht
auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer
Systeme".
In Folge bedeutet dies, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihren
Patienten zukünftig wieder zusichern können, dass aus Gründen
der Vertraulichkeit und der Schweigepflicht selbstverständlich nur verschlüsselt
versendete Patientendaten auch vertraulich bleiben. Denn nach Urteilsbegründung
stellt es einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis dar, "wenn
die Verfassungsschutzbehörde zugangsgesicherte Kommunikationsinhalte überwacht,
indem sie Zugangsschlüssel nutzt, die sie ohne oder gegen den Willen der
Kommunikationsbeteiligten erhoben hat."
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