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VPP im BDP: Eckpunkte zu integrierter Versorgung und neuen Vertragsformen

Die Arbeitsgemeinschaft Gesundheit der SPD-Bundestagsfraktion hatte Mitte Juni zu drei Fachgesprächen über die Versorgung bei psychischen Krankheiten geladen - die Schwerpunkte lauteten: Gesundheitsberichterstattung, integrierte Versorgung, Prävention, Nachsorge und Rehabilitation. Eingeladen war auch der BDP, für den die Präsidentin des BDP, Carola Brücher-Albers, und der Bundesvorsitzende des VPP im BDP, Heinrich Bertram, teilnahmen. VPP und BDP werden im Laufe des Sommers ein gemeinsames Positionspapier zu den genannten Themen verfassen.

Im Rahmen der Fachgespräche hat Heinrich Bertram am 16. Juni vorgetragen, welche Eckpunkte in der Diskussion über die integrierte Versorgung und die freien Verträge aus Sicht des VPP im BDP notwendigerweise zu berücksichtigen sind. Vorab stellte er fest: „Es wird in der Diskussion nicht klar, um welche Patientengruppen mit welchen Störungen es sich handeln soll und wie sich die Struktur und die effektive Behandlung künftig entwickeln soll (z.B.Gruppe von Störungen, Multimorbidität und Schweregrad der Störung).

Es ist eine umfassende Versorgungsforschung notwendig, um die Patientengruppen und ihre Bedarfe zu erfassen. Die Reporte der Krankenkassen geben hierfür kaum Aufschlüsse. Sie nennen nur das Ansteigen psychischer Störungen allgemein. Welche Störungen, was alles unter den Begriff der psychischen Erkrankungen fällt, bleibt unklar. Unklar bleibt ebenso, dass es sich hier um ein weites Spektrum von Störungsbildern handelt und nicht nur „psychiatrische Erkrankungen“ gemeint sein können.

Ich gehe davon aus, dass es bei unserem Gesprächsthema nicht nur um „integrierte Versorgung“ nach § 140 WSG geht, sondern generell um „andere Versorgungsformen“ außerhalb des Kollektivvertrags. „Neue Versorgungsformen“ können die flächendeckende, wohnortnahe Versorgung durch das Kollektivvertragssystem nicht grundsätzlich ersetzen. Sie können sie aber, besonders bei unterversorgten, falsch oder gar nicht versorgten Patientengruppen, gut, sinnvoll und notwendig ergänzen.“

Bertram betonte aus Sicht des VPP im BDP folgende Eckpunkte:

1. Unserer festen Auffassung nach ist Gesundheit, insbesondere psychische Gesundheit, keine Ware und taugt nicht für den Wettbewerb.

2. Weiterhin sind wir der Auffassung: Gesundheit ist ein Menschenrecht - ebenso der Zugang zu gesundheitlicher Versorgung.

3. Psychische Störungen nehmen weltweit und in Deutschland zu und gewinnen an Bedeutung als Herausforderung an alle Akteure, die die gesundheitliche Versorgung gestalten.

Im Einzelnen:

4. Für die flächendeckende wohnortnahe psychotherapeutische Versorgung muss der Kollektivvertrag mit Erstzugangsrecht zur psychotherapeutischen Versorgung erhalten bleiben.

5. Daneben sind besondere Verträge für Patientengruppen, die einer besonderen Versorgung bedürfen, die in den bisherigen Strukturen nicht optimal gewährleistet ist, anzustreben, z.B. für psychiatrische Patientinnen und Patienten

6. Bei diesen besonderen Versorgungsformen sind folgende Bedingungen unerlässlich:

  • Die Verträge müssen grundsätzlich der Verbesserung der Versorgung dienen, nicht kurzfristigen finanziellen Interessen.
  • Die Behandlung  muss grundsätzlich personenbezogen erfolgen.
  • Fachliche Qualitätsstandards der Behandlung müssen eingehalten werden.
  • Die Komplexität der Störung der Patientinnen und Patienten ist zu beachten.
  • Patientinnen und Patienten sind umfassend aufzuklären über die Vertragsbedingungen und -folgen.
  • Der Schutz der therapeutischen Beziehung muss gewährleistet sein.
  • Alle betroffenen Behandlergruppen sind an den Verträgen zu beteiligen. Casemanagement und Behandlungsplanung, wie auch Konsiliar- und Liaisiontätigkeiten sind gleichberechtigt von beteiligten Fachärzten und Psychotherapeuten zu erbringen. Besondere Versorgungsformen für besondere Bedarfe bestimmter Patientengruppen erfordern Vernetzung: ambulant - stationär - teilstationär. Hier ist auch der Bereich der Gemeindepsychologie, an anderer Stelle als komplementäre Versorgung bezeichnet, wichtig einzubeziehen. Es gilt neben den ärztlichen und den psychotherapeutischen Berufsgruppen auch die Soziotherapie und die psychiatrische Hauskrankenpflege im Netzwerk zu berücksichtigen. Hier ist auch an die Zuweisung an diese durch Psychotherapeuten zu denken.
  • Die freiberufliche Einzelpraxis ist für eine qualitätsgesicherte psychotherapeutische Behandlung multimorbider Patientengruppen effektiv und erforderlich. Die Einbindung in ein Netzwerk ist sinnvoll. Der Einsatz multiprofessioneller Teams mit ihren besonderen Settings (z.B. Hometreatment) und die freiberufliche Niederlassung müssen sich aufeinanderbezogen ergänzen.
  • Qualitätszirkel mit Beteiligung aller Behandlergruppen sind einzurichten.

9.7.208