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Positives Urteil zum Honorarausfall bei verspäteter Terminabsage
Die Rechtslage zum sog. „Ausfallhonorar“ ist leider noch nicht
von einem Grundsatzurteil geprägt, sondern eher von verschiedenen unterinstanzlichen
Urteilen. Gerade deswegen sind auch Amtsgerichtsurteile wie das vorliegende
berichtenswert. Die Uneinheitlichkeit der Rechtssprechung liegt nicht unbedingt
an verschiedenen Auffassungen verschiedener Gerichte, sondern vor allem daran,
dass die Sachverhalte nicht immer einheitlich sind; schon der Umstand, dass
verschiedene Klauseln verwendet werden, kann zu unterschiedlichen Urteilen
führen, die nur scheinbar widersprüchlich sind.
Auch ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es um einen Fall geht,
bei dem der Patient schlicht nicht zum vereinbarten Termin erscheint oder
ob es darum geht, dass er den Termin zu kurzfristig abgesagt hat. In den
Fällen, in denen der Patient einfach ohne Absage nicht zum vereinbarten
Termin erscheint, spricht die Rechtslage deutlich für die Psychotherapeuten.
Es dürfte kaum noch bestritten werden, dass Praxen von Psychotherapeuten „Bestellpraxen“ sind,
in denen ein ausgefallener Termin nicht einfach durch andere Patienten ausgefüllt
werden kann. Nur der Nachweis der Vereinbarung des Termins könnte in
solchen Fällen Schwierigkeiten bereiten.
Weniger eindeutig ist die Rechtslage bei abgesagten Terminen. Hier tauchen
drei Fragen auf. Bedarf es unbedingt einer Honorarausfallvereinbarung oder
genügt die Argumentation über die „Kündigung zur Unzeit“?
Wie lange darf eine vereinbarte Absagefrist sein? Und muss differenziert
werden, wenn der Patient unverschuldet den Termin nicht wahrnehmen kann?
Diese Fragen werden allerdings je nach Sachverhalt nur teilweise erörtert.
So auch im vorliegenden Fall.
Die Psychotherapeutin vereinbarte in ihrem Psychotherapievertrag eine Klausel
mit folgendem Wortlaut: „§ 3: Ich arbeite in einem Bestellsystem,
d.h. dass ich für Sie die vorher abgesprochene Therapiestunde reserviere.
Da die Krankenkasse nur durchgeführte Stunden bezahlt, ist es notwendig,
dass Sie die vereinbarten Termine einhalten. Sollten Sie einmal verhindert
sein, so bitte ich Sie, dies so früh wie möglich mitzuteilen. Bei
Absagen bis spätestens 48 Stunden vor dem Termin entstehen Ihnen keine
Kosten. Ansonsten muss der nicht wahrgenommene Termin, gleich, aus welchen
Gründen, auch Krankheit, privat berechnet werden. Diese Stunde kann
ich in der Regel so kurzfristig nicht neu besetzen. Mein Honorar beträgt
in diesem Fall bei Schülern und Studenten 30,00 €, für alle
anderen Patienten 60,00 €. Kann der abgesagte Termin aber durch einen
anderen Patienten besetzt werden, müssen Sie nichts bezahlen.“
Anwaltlich vertreten und mit Unterstützung des BDP/VPP klagte die
Psychotherapeutin gegen die zahlungsunwillige Patientin, die mehrere Termine
weniger als 48 Stunden vorher absagte. Das AG Rheda-Wiedenbrück urteilte
am 10.07.08 (Az.: 4 C 40/08):
„Die entsprechenden Regelungen des Therapievertrags, die nach Art
und Gestaltung als Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzufassen sind,
verstoßen nicht gegen § 307 Abs.1 BGB. Die Ausfallhonorarregelung
stellt keine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung
des Patienten der Klägerin dar. Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass die Klägerin eine reine Bestellpraxis betreibt, bei deren Betrieb
den Patienten über einen längeren Zeitraum hinaus wöchentlich
zumindest ein Behandlungstermin zugeteilt wird. Es wird sich nur bei besonderen
Notfällen die Situation ergeben, dass ein kurzfristig erschienener Patient
eine sofortige Behandlung benötigt. Mangels gegenteiligen Beweises ist
davon auszugehen, dass im Regelfall eine kurzfristig abgesagte Therapiestunden
nicht kurzfristig neu besetzt werden kann. Letztlich ist hierbei auch zu
berücksichtigen, dass die Therapiestunden ausschließlich aus Gründen
ausgefallen sind, die ausschließlich in den Risikobereich der Beklagten
fallen. Auch der kurzfristig erkrankte Musikliebhaber, der für eine
Oper eine Eintrittskarte gekauft hat, kann wegen des ausgefallenen Opernbesuchs
nicht die Erstattung des Kaufpreises für die Eintrittskarte verlangen.
Auch im Reiserecht bewirken kurzfristige Absagen aus Krankheitsgründen
nach Ablauf bestimmter Fristen, dass der Reisende zumindest einen Teil der
vereinbarten Vergütung auch ohne Rücksicht auf sein Verschulden
selbst tragen muss.
Wegen des besonderen Ablaufs von psychotherapeutischen Behandlungen ist
es auch nicht zu beanstanden, dass nur eine Absage, die vor dem Ablauf von
38 Stunden bei dem Psychotherapeuten eingeht, den Patienten von einer Zahlungsverpflichtung
befreit. Bei anderen Bestellpraxen, wie z.B. bei Zahnärzten dürfte
eine solche Frist von 48 Stunden, als unangemessen lang erscheinen. Bei einem
Zahnarzt ist eher damit zu rechnen, dass neben bestellten Patienten auch
immer wieder unbestellte Patienten, wie z.B. Schmerzpatienten erscheinen.
Gerade in diesem Bereich dürfte eine Frist von 48 Stunden zu lang bemessen
sein.
Die Regelung verstößt auch nicht gegen § 307 Abs.2 Ziffer
1 BGB. Insbesondere ist diese Regelung durchaus mit wesentlichen Grundgedanken
der gesetzlichen Regelung vereinbar. Zugrunde liegt die Erwägung, dass
der Therapeut als Dienstleister seinen Vergütungsanspruch nicht aus
Gründen verlieren soll, die ausschließlich im Risikobereich des
Dienstberechtigten liegen. § 615 enthält für den Dienstvertrag
insoweit eine Regelung, die in die gleiche Richtung geht.
Bei der Regelung in § 3 des Therapievertrags handelt es sich auch
nicht um eine überraschende Regelung im Sinne des § 305c BGB.“
Erfreulich ist an diesem Urteil neben dem positiven Ausgang die Bezugnahme
auf die Risikobereiche der Beteiligten, denn sie wirkt der weit verbreiteten
und gelegentlich auch von Krankenkassen geschürten Laienauffassung entgegen,
bei heilberuflichen Behandlungen jedenfalls dann Termine absagen (bzw. versäumen)
zu dürfen, wenn und weil man einen Grund dafür habe. Mit der Differenzierung
zwischen Psychotherapeuten und Zahnärzten wird zudem ein Widerspruch
zum negativen Urteil des LG Berlin einen Zahnarzt betreffend vom 15.4.05
(Az. 55 S 310/04) vermieden. Das Urteil des AG Rheda-Wiedenbrück kann
mit dem Urteil des AG Viersen vom 30.12.05 ( Az. 17 C 199/05 ) und ggf. weiteren,
hier noch nicht bekannten AG-Urteilen in’s Feld geführt werden.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Jan Frederichs
BDP-Rechtsabteilung
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