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Halber Vertragsarztsitz kann ausgeschrieben werden

Im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) ist auch eine Unklarheit beseitigt worden, die seit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VändG) bestanden hat. Bisher war strittig, ob auch hälftige Vertragsarztsitze ausgeschrieben werden können. Insbesondere die KBV und die KVen hatten sich dagegen ausgesprochen. Nun aber wurde in § 103 Abs.4 SGB V (Ausschreibung von Vertragsarztsitzen) folgender Satz 2 eingefügt:„Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung.“

Damit ist klargestellt, dass der halbe Vertragsarztsitz in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung ausgeschrieben werden muss.

Kommentar des VPP folgt.

28.10.2008