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Halber Vertragsarztsitz kann ausgeschrieben werden
Im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen
in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) ist auch eine Unklarheit
beseitigt worden, die seit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes
(VändG) bestanden hat. Bisher war strittig, ob auch hälftige Vertragsarztsitze
ausgeschrieben werden können. Insbesondere die KBV und die KVen hatten
sich dagegen ausgesprochen. Nun aber wurde in § 103 Abs.4 SGB V (Ausschreibung
von Vertragsarztsitzen) folgender Satz 2 eingefügt:„Satz 1 gilt
auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung.“
Damit ist klargestellt, dass der halbe Vertragsarztsitz in einem Planungsbereich,
für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auch bei hälftigem
Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung ausgeschrieben
werden muss.
Kommentar des VPP folgt.
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