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Neue Quote für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern
und Jugendlichen
Mit dem neuen GKV-OrgWG ist bis Ende 2013 die 20 %-Quote für Behandler
eingeführt worden, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch
betreuen, § 101 Abs.4 Satz 5 SGB V neu (Anhang 1, Gesetzesbegründung
dazu: Anhang 2). Neben den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dürften
das auch Psychologische Psychotherapeuten mit einer § 6 PT-V entsprechenden
Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen
sein, wenn sie ausschließlich die Zulassung für die Behandlung
von Kindern und Jugendlichen beantragen. Es dürften zudem auch solche Ärzte
erfasst sein, die in § 11 der Bedarfsplanungs-Richtlinie aufgeführt
sind, wenn sie ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch
betreuen.
In den anstehenden Bedarfsplanungen wird sich ergeben, wie
viel Unterversorgung (gemäß der Bedarfsplanungsrichtlinie) tatsächlich
bezogen auf diese Patientengruppe der Kinder und Jugendlichen besteht. Die
BPtK äußert jedenfalls, dass bundesweit mehrere Hundert neue Praxissitze
frei werden.
Wie der G-BA die Regelung umsetzen wird, ist noch nicht bekannt. Der Gesetzgeber
hat in der Neuregelung nicht vorgegeben, nach welchen Kriterien unter einer
Mehrzahl an Interessenten ausgewählt wird. Naheliegend wäre es,
die neue Regelung in die bekannte Bedarfsplanung einzufügen und dann
ggf. die Regelungen bei Entsperrung anzuwenden. Dann würde gem. § 23
der Bedarfsplanungs-Richtlinie (Anlage 3) vorgegangen, so dass zunächst
entsprechend qualifizierte Jobsharing-Juniorpartner berücksichtigt werden,
falls dann noch Plätze frei sein sollten, entsprechend qualifizierte
in einer zugelassenen Praxis Angestellte und falls dann immer noch Plätze
frei sein sollten, unter einer Mehrheit von Bewerbern nach Kriterien, wie
man sie vom Praxiskauf kennt, also insbesondere nach der beruflichen Eignung
und dem Alter der Approbation. Das Kriterium der beruflichen Eignung wiederum
kann angesichts der Gesetzesbegründung dazu führen, dass Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten stets Vorteile haben gegenüber z.B.
Psychologischen Psychotherapeuten mit Zusatzqualifikation. Hingegen ist bei
der vorrangigen Berücksichtigung von Jobsharing-Juniorpartnern und Angestellten
die berufliche Eignung kein relevantes Kriterium, so dass bei diesen allein
die Dauer des Status als Jobsharing-Juniorpartner oder die Anstellungsdauer
entscheidet, unabhängig davon, ob es sich um Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
oder Psychologische Psychotherapeuten mit Zusatzqualifikation oder sonstige
erfasste Ärzte handelt. Gibt es mehr Jobsharing-Juniorpartner und Angestellte,
als Praxissitze frei werden, wird unter diesen zuerst nach Dauer des Jobsharings
entschieden und dann nach Dauer der Anstellung (s.u. Anhang 3).
Jan Frederichs
BDP-Rechtsberatung
Anhang 1
§ 101 Abs.4 Satz 5 SGB V neu :
In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember
2013 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe
von 25 % der allgemeinen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich
psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil
in Höhe von 20 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den Leistungserbringern
nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch
betreuen, vorbehalten ist.
Anhang 2
BT-DrS. 16/9559 Seite 17,18 zu § 101 Abs.4 Satz 5 SGB V neu
( noch mit den alten Prozentzahlen )
Der neue Satz 5 ersetzt die bisherige Regelung und verpflichtet den Gemeinsamen
Bundesausschuss, künftig in der Bedarfsplanungsrichtlinie sicherzustellen,
dass in jedem Planungsbereich 20 Prozent der Zulassungsmöglichkeiten
den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten
und 10 Prozent der Zulassungsmöglichkeiten denjenigen psychotherapeutischen
Leistungserbringern vorbehalten werden, die ausschließlich Kinder und
Jugendliche psychotherapeutisch betreuen.
...
Bei der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen kann
davon ausgegangen werden, dass sie besondere Anforderungen an den Therapeuten
stellt. Ein Therapeut, der ausschließlich Kinder und Jugendliche betreut,
wird in aller Regel besser auf diese Patientengruppe eingehen können
als ein Therapeut, der hiermit weniger Erfahrung hat. Für die psychotherapeutische
Behandlung ernster psychischer Erkrankungen von Kindern und Jugendlichen
sollten deshalb auch in der vertragsärztlichen Versorgung Spezialisten
zur Verfügung stehen, um eine bestmögliche Versorgung zu ermöglichen.
Aufgrund der zahlenmäßigen Überlegenheit der Psychologischen
Psychotherapeuten ist auch hier ein Schutz von Zulassungsmöglichkeiten
für solche psychotherapeutischen Leistungserbringer notwendig, die ausschließlich
Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen. Nur so kann gewährleistet
werden, dass in jedem Planungsbereich auch für diese Leistungserbringergruppe
eine gewisse Anzahl an Zulassungsmöglichkeiten zur Verfügung steht.
Der Anteil der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an allen psychotherapeutischen
Leistungserbringern liegt im Mittel bei rund 13 Prozent. Kinder und Jugendliche
stellen in etwa ein Fünftel der Bevölkerung. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass neben Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten noch viele andere Leistungserbringergruppen
an der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen beteiligt
sind. Schließlich würde eine zu hoch bemessene Quote die Gefahr
mit sich bringen, dass flächendeckend nicht genügend Leistungserbringer
vorhanden sind, um die reservierten Zulassungsmöglichkeiten auch zu
besetzen. Bei einer solchen Konstellation würde die Quote nicht zu einer
Verbesserung der Versorgung beitragen, sondern könnte im Gegenteil insgesamt
sogar zu einer Verschlechterung der Versorgung führen, weil sie Zulassungsmöglichkeiten
für andere psychotherapeutische Leistungserbringer blockieren würde. Aus
diesem Grund wird eine Quote in Höhe von 10 Prozent für angemessen
gehalten.
Anhang 3
§ 23 Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen
(1) Kommt der Landesausschuss nach einer erstmaligen Feststellung von Überversorgung
aufgrund der weiteren Entwicklung und seiner Prüfung zu der Folgerung,
dass Überversorgung nicht mehr besteht, so ist der Aufhebungsbeschluss
hinsichtlich der Zulassungsbeschränkungen mit der Auflage zu versehen,
dass Zulassungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis für
die Arztgruppe Überversorgung eingetreten ist.
(2) 1Für Ärzte oder Psychotherapeuten, die gemäß § 101
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V in beschränkter Zulassung zur gemeinsamen
Berufsausübung zugelassen sind, und die nach den §§ 23 g oder
23 h in gesperrten Planungsbereichen nicht auf den Versorgungsgrad angerechnet
werden, bewirkt die Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz
1 im Fachgebiet, dass für solche Ärzte oder Psychotherapeuten die
Beschränkung der Zulassung und die Leistungsbegrenzung für die
Gemeinschaftspraxis nur nach Maßgabe der Bestimmung zum Umfang des
Aufhebungsbeschlusses enden, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten
Dauer der gemeinsamen Berufsausübung. Die Beendigung der Beschränkung
der Zulassung auf die gemeinsame Berufsausübung und der Leistungsbegrenzung
nach zehnjähriger gemeinsamer Berufsausübung bleibt unberührt
(§ 101 Abs. 3 Satz 2 SGB V).
(2a) Unter Berücksichtigung der Vorrangigkeit der in Absatz 2 Satz
1 geregelten Reihenfolge von Ärzten und Psychotherapeuten, deren Zulassungsbeschränkung
und Leistungsbegrenzung aufgehoben wird, endet die Beschränkung der
Leistungsbegrenzung bei angestellten Ärzten gemäß § 101
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nach Maßgabe der Bestimmung des Umfanges
des Aufhebungsbeschlusses, und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten
Dauer der Jahre der Anstellung.
(3) 1Über Anträge auf (Neu-)Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuss
nach Maßgabe der folgenden Regelungen:
1. Der Beschluss des Landesausschusses nach Absatz 1 ist zum nächstmöglichen
Zeitpunkt in den für amtliche Bekanntmachungen der Kassenärztlichen
Vereinigung vorgesehenen Blättern zu veröffentlichen.
2. 1In der Veröffentlichung sind die Entscheidungskriterien nach Nummer
3 und die Frist (in der Regel sechs bis acht Wochen) bekannt zu machen, innerhalb
der potentielle Bewerber ihre Zulassungsanträge abzugeben und die hierfür
erforderlichen Unterlagen gemäß § 18 Ärzte-ZV beizubringen
haben. 2Der Zulassungsausschuss berücksichtigt bei dem Auswahlverfahren
nur die nach der Bekanntmachung fristgerecht und vollständig abgegebenen
Zulassungsanträge.
3. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- berufliche Eignung,
- Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit,
- Approbationsalter,
- Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103
Abs. 5 Satz 1 SGB V.
2Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern
soll die räumliche
Wahl des Vertragsarztsitzes und ihre Beurteilung in Hinblick auf die bestmögliche
Versorgung der Versicherten berücksichtigt werden.
(4) Über die Beendigung von Zulassungs- und Leistungsbegrenzungen
gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V ist vorrangig
vor Anträgen auf (Neu-) Zulassung, und zwar in der Reihenfolge der jeweils
längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung oder der Anstellung,
zu entscheiden
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