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SG Reutlingen zum objektiven Verkehrswert einer Psychotherapeuten-Praxis
Urteil bestätigt Auffassung zu fehlendem immateriellen Praxiswert,
Ergebnis: 2.940 €
Das SG Reutlingen hält an seiner Auffassung fest, dass der Zulassungsausschuss
den objektiven Verkehrswert auch dann bestimmen und für bindend erklären
kann, wenn sich Verkäufer und der vom Zulassungsausschuss ausgewählte
Käufer über einen höheren Kaufpreis geeinigt haben. Dies hat
das SG Reutlingen am 12.1.09 geurteilt (S 1 Ka 618/08, noch nicht rechtskräftig).
In dem Urteil wurde zudem daran festgehalten, dass die Feststellung des objektiven
Verkehrswerts nicht fehlerhaft sei, wenn festgestellt wird, dass die verkaufte
Praxis keinen immateriellen Wert mehr habe. Das Urteil beschäftigt sich
mit der Herleitung der Verkehrswertfeststellung gar nicht erst, so dass sich
diese nur ansatzweise aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt. Danach habe
der Zulassungsausschuss einen Beurteilungsspielraum, der insbesondere für
den Ansatz des zu subtrahierenden Unternehmerlohns gelte.
Der Sachverständige war anscheinend in Hinblick auf den in Abzug zu bringenden
Unternehmerlohn von einer Halbtagstätigkeit von 20 Stunden ausgegangen.
Der Zulassungsausschuss wich davon ab und ging von einer Ganztagstätigkeit
aus. Begründet wurde dies laut Sachverhaltsdarstellung damit, dass wegen
der Behandlung von Privatpatienten im Umfang von 32 bis 35 % und wegen
der Vor- und Nachbearbeitungen, die rund 40 % ausmachten, der Unternehmerlohn
auf Basis einer Vollzeittätigkeit zu bestimmen sei. Ziehe man den sodann
errechneten Unternehmerlohn von 66.192 € vom Planertrag vor Steuern in
Höhe von 51.179 € ab, ergebe sich ein Goodwill von Null. Der objektive
Wert wurde daher allein anhand der materiellen Werte auf 2.940 € festgelegt.
Kommentierung:
Überraschend ist das Urteil insoweit nicht, als es seine Rechtsprechung
aus der einstweiligen Rechtschutzverfahren wiederholt. Es bleibt eine Einzelfallentscheidung,
die hinsichtlich der Verallgemeinerbarkeit geprüft werden muss.
Kritik an der Herabsetzung des Praxiskaufpreises selbst für den Fall,
dass ein verbindlich vereinbarter Kaufvertrag bereits vorliegt, gab es bereits.
Diese bezieht sich insbesondere darauf, dass die Bestimmung des objektiven
Verkehrswertes nur als „negatives Auswahlkriterium“ Relevanz hat,
von einer Art Preisbindung nicht ausgegangen werden könne. Jenseits dieser
beachtlichen Einwände auch gegen das vorliegende Urteil hat es seinen
Charme darin, dass der Nachwuchs ungeahnte Unterstützung durch den Zulassungsausschuss
erfahren könnte. Selbst wenn man sich als gebeutelter Kaufinteressent
nur zum Schein auf einen Kaufvertrag mit hohem Kaufpreis einließe, würde
der betreffende Zulassungsausschuss darüber hinweg sehen und diesen Kaufinteressent
schützen, zumindest wenn der Verdacht eines überhöhten Kaufpreises
besteht. Für Verkäufer - zumindest in Reutlingen und Umgebung
- wird dagegen die Kaufpreisbestimmung zu einer ungewissen Frage, will man
mit dem erwarteten Kaufpreis planen. Und dazu ist aus der Verkäufersicht
das Urteil alles andere als ermutigend, nicht nur wegen der geringen Höhe,
sondern auch wegen der Unvorhersehbarkeit, die das Urteil suggeriert.
Bezogen auf die Bestimmung des objektiven immateriellen Werts ist dem Urteil
leider wenig zu entnehmen. Sowohl die Herleitung von nur 51.179 € Planertrag,
als auch die Herleitung von im Gegensatz dazu immerhin 66.192 € fiktivem
Vollzeit-Unternehmerlohn ist nicht genau zu erkennen. Ob also vielen Verkäufern
ein ähnliches Schicksal drohen könnte, lässt sich leider nicht
feststellen. Es sei aber vorbehaltlich genauerer Überprüfung angemerkt,
dass es merkwürdig anmutet, wenn ein Sachverständiger eine Halbtagstätigkeit
schätzt, der Zulassungsausschuss aber eine Ganztagstätigkeit. Sollte
der Zulassungsausschuss tatsächlich derart „Pi mal Daumen“ den
Arbeitseinsatz auf Vollzeit geschätzt haben, wie es nach der Sachverhaltsschilderung
im Urteilstext den Anschein hat, sei darauf verwiesen, dass es dafür
präzisere Herleitungen geben dürfte (siehe Rüping/Mittelstaedt „Abgabe,
Kauf und Bewertung psychotherapeutischer Praxen“, Seite 233).
Jan Frederichs
BDP-Rechtsberatung
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