|
Neuer Beschluss zur sog. Konvergenzregelung des Erweiterten Bewertungsausschusses
Folgende Berufsverbände der Psychotherapeuten, die in der Kassenärztlichen
Vereinigung BW aktiv sind haben sich entschieden, die folgende Information
an ihre Verbandsmitglieder zu versenden: bvvpBW, DGPT, DPtV, DGVT, VAKJP,
VPP im BDP
Liebe Kolleginnen und Kollegen in der KV Baden-Württemberg, am Freitag,
den 27.2.2009, hat der erweiterte Bewertungsausschuss in Berlin einen
neuen Beschluss zur sog. Konvergenzregelung gefasst.
Dieser Beschluss besagt klar, dass die antrags- und genehmigungspflichtigen
Psychotherapieleistungen des Kap. 35.2. bei den im Gesetz aufgeführten
Fachgruppen nicht in die Konvergenzregelungen einzubeziehen sind. Die im
Gesetz aufgeführten Fachgruppen umfassen die Psychologischen Psychotherapeuten,
die Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, die Fachärzte für
Psychosomatik und Psychotherapie sowie die Fachärzte für Psychiatrie
und Psychotherapie und Kinder- und Jugend-Psychiatrie. Um ganz sicher zu
gehen, hat der erweiterte Bewertungsausschuss auch noch die Verweise auf
Gesetz, BSG-Rechtsprechung und auf die Beschlüsse zur Honorarreform
vom August 2008 mit aufgeführt, um unmissverständlich klar zu machen,
dass unsere Umsätze aus dem Kap. 35.2. nicht angetastet werden dürfen,
wenn in einer KV eine Konvergenzregelung durchgeführt wird.
Warum war eine solche Klarstellung seitens des Bewertungsausschusses überhaupt
nötig?
Mit der Konvergenzregelung soll in KVen, in denen einige Arztgruppen stark
verminderte Umsätze haben, der gesteigerte Umsatz von anderen
Arztgruppen abgeschöpft werden und somit ein ungefähr dem Vorjahresniveau
angepasster Umsatz über alle Arztgruppen erreicht werden. Baden-Württemberg
gehört zu den KVen, in denen eine solche Regelung aufgrund der ersten
Hochrechnungen notwendig erscheint. Wie sehr sie notwendig ist, wird sich
erst nach der Abrechnung des 1. Quartals, also Ende Juni 2009 oder später
herausstellen.
Unter Punkt 1 seines Rundschreibens vom 25.2.2009 an alle KV-Mitglieder
verweist Dr. Herz, der für die Honorarverteilung zuständige
stellvertretende Vorsitzende der KV, korrekt darauf, dass alle psychotherapeutischen
Leistungen Bestandteil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung
sind.
Er wollte damit sicher seinen Plan andeuten, auch alle psychotherapeutischen
Leistungen in den Konvergenz-Ausgleichs-Mechanismus einzubeziehen.
Zum Zeitpunkt seines Schreibens kannte Dr. Herz den Beschluss des erweiterten
Bewertungsausschusses vom 27.2.2009 noch nicht.
In einem Telefonat mit Herrn Knoke, dem ärztlichen Vorsitzenden des
Beratenden Fachausschusses Psychotherapie, sicherte Herr Dr. Herz inzwischen
zu, dass sich auch die KVBW an den Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses
halten wird. Damit gehen wir davon aus, dass die genehmigungspflichtigen
Leistungen nicht in die Konvergenzregelung einbezogen werden.
Die Verbände der Vertragspsychotherapeuten werden die Umsetzung der
Konvergenzregelung genau beobachten und sich ihrerseits mit allen verfügbaren
Kräften dafür einsetzen, dass die vom Bewertungsausschuss beschlossene
Regelung auch in Baden-Württemberg rechtskonform umgesetzt wird.
Das alles bedeutet aber auch, dass wir im Hinblick auf unsere nicht-genehmigungspflichtigen
Leistungen durchaus in die inner-ärztliche Solidarität einbezogen
werden können. Hier ist es denkbar, dass Umsatzzunahmen gegenüber
dem jeweiligen Quartal im Jahr 2008 reduziert werden könnten. Die
dadurch gewonnen Geldsummen werden zu gering.sein, um einen wesentlichen
Beitrag zum Ausgleich der Verluste beizutragen.
Uns erreichen schon viele Fragen zu den Abschlagszahlungen. Die in dem
Brief von Herrn Herz erläuterte Regelung ist so zu verstehen: In jedem
Monat des Quartals erhalten Sie 25% des Umsatzes des Vorjahresquartals. Am
Ende des Quartals haben Sie dann 75% des auch für das gegenwärtige
Quartal vermuteten Umsatzes. 3 ½ Monate später würden sie
nun normalerweise die Restzahlung, d.h. den realen Umsatz dieses aktuellen
Quartals erhalten. Da aber die KV einerseits wegen der Konvergenzregelung
noch viel rechnen muss und sie andererseits garantiert, dass alle 95% des
Umsatzes des Vorjahresquartals bekommen, gibt es nur eine vorläufige
weitere Abschlagszahlung in Höhe von 20%, so dass nun 95% des Vorjahresquartals
erreicht sind. Bereits die zu erwartenden Steigerung um allerdings wenige
Euros bei den genehmigungspflichtigen Leistungen wird die Endzahlung (wenn
dann alle Rechenkunststücke zur Konvergenz vollbracht sind) noch mehr
als die ausstehenden 5% ausmachen.
Insgesamt kann man zur Zeit beobachten, dass die Vergütung der Psychotherapeuten
von vielen Seiten überschätzt wird. Es muss immer wieder daran
erinnert werden, dass eine durchschnittliche Arztpraxis in Baden-Württemberg
Umsätze von über 200.000 € generiert - eine durchschnittliche
psychotherapeutische Praxis jedoch nur ca. 70.000 €. Da mag manchem
zwar eine Höherbewertung im EBM von 2,3% pro Sitzung (im 1. Quartal
2009 sind es ausnahmsweise 5%) gigantisch viel vorkommen, in Euro beziffert
ist es aber ein kaum nennenswerter Betrag.
Wer aber in BW ganz auf „Nummer Sicher“ gehen und auch auf
rechtswidrige Maßnahmen der KVBW gefasst sein will, sollte derzeit
nicht im großen Stil Umschichtungen von genehmigungspflichtigen Leistungen
zu nichtgenehmigungspflichtigen Leistungen vornehmen.
gez. für
bvvpBW (Simon)
DGPT (Rumpeltes/ Metzner)
DGVT (Deubert)
DPtV (Cavicchioli)
VAKJP (Keller)
VPP im BDP (Steglich)
|