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Das Psychotherapeutengesetz - für die angestellten und beamteten KollegInnen
erfolglos?
Mit der Einführung des neues Psychotherapeutengesetzes waren viele Hoffnungen
verbunden. Im Bereich der ambulanten Therapie hat sich tatsächlich einiges verändert
- wenn auch noch nicht in jeder Hinsicht zufriedenstellend. Doch wie sieht es
im Bereich der stationären Versorgung aus? Die approbierten Diplompsychologen
in den Kliniken warten bisher vergeblich auf die erhofften Veränderungen.
Anders als im ambulanten Bereich sehen sich die angestellten und beamteten
KollegInnen einem sehr komplexen Bedingungsgefüge aus Gesetzen, Verordnungen
und Dienstanweisungen gegenüber, die eine Umsetzung des Psychotherapeutengesetzes
in den Alltag der Kliniken derzeit unmöglich erscheinen lassen. Diese formalen
Bestimmungen, die den Alltag in den Kliniken regeln, sind meist noch auf dem
alten Stand geblieben und nicht an die Neuerungen des Psychotherapeutengesetzes
angepasst. Daher dürfte es auch einer "psychologen-freundlichen" Klinikleitung
derzeit schwer fallen, den Wünschen ihrer approbierten Psychologen nachzukommen.
Im Folgenden der Versuch, einige Aspekte der gegenwärtigen Situation zu beleuchten
und sie darzustellen, wie sie mir als einem in juristischen Fragen wenig bewanderten
Psychotherapeuten erscheinen:
1. Diplompsychologen im Praxisjahr der Ausbildung zum Psychotherapeuten:
Psychologische Psychotherapeuten in Ausbildung (PPiA) werden im "praktischen
Jahr" von der Trägerverwaltung als "Praktikanten" bezeichnet. Für "Praktikanten"
gibt es offenbar eine Tarifvereinbarung, nach der sie keine selbständige Arbeit
leisten dürfen und auch keinen Anspruch auf Bezahlung haben. Bei freien Trägern,
die nicht an den BAT gebunden sind, lassen sich offenbar andere Bedingungen
aushandeln, die auch im praktischen Jahr eine Bezahlung ermöglichen.
Hier scheint es folgende Brisanz zu geben: nicht-approbierte Diplom-Psychologen,
die bereits mit einem festen Vertrag nach BAT in einer Klinik arbeiten und sich
entschießen, eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten zu absolvieren,
müssen im Rahmen dieser Ausbildung auch ein "praktisches Jahr" absolvieren,
in dem sie als "Praktikant" unter Anleitung eines Psychotherapeuten ihre Erfahrungen
machen. Das heißt: Sie dürfen nicht mehr selbständig arbeiten und müssen für
die Zeit des "praktischen Jahres" anscheinend die Stelle aufgeben oder sich
beurlauben lassen. Es gab offenbar einen Fall, wo die Berufstätigkeit als Psychologe
in der Klinik nicht als Praxis für die Therapieausbildung anerkannt wurde.
Die Anleitung der "Praktikanten" durch einen approbierten Psychologen in der
Klinik soll wöchentlich etwa 6 Std. pro Praktikanten umfassen und muss ausführlich
dokumentiert werden. Anscheinend sind die Kassen nicht verpflichtet, den Anleiter
für seine Tätigkeit nicht bezahlen, denn dies ist keine Tätigkeit im Rahmen
der Krankenbehandlung. Wer zahlt es dann? Es wäre interessant, zu überprüfen,
ob dies bei der Ärzten im Praktikum ähnlich ist.
2. Psychologische Psychotherapeuten (PP) in Psychiatrischen Kliniken
Von außen betrachtet könnte man annehmen, dass das Psychotherapeutengesetz
für die Trägerverwaltung und die Klinikleitungen für den Bereich der Krankenhäuser
nicht zu gelten scheint. Offenbar finden auf unterschiedlichen Ebenen viele
Diskussionen über dessen Umsetzung hinter verschlossenen Türen statt. Konkret
sichtbare Veränderungen lassen sich derzeit nicht erkennen. Die Hoffnungen,
ähnlich wie im ambulanten Bereich durch die Installation des PP eine inhaltliche
und tarifliche Gleichstellung der PP mit Fachärzten ("Fachpsychologe für Psychotherapie")
zu erreichen, wurden noch nicht erfüllt: es gibt in den Psychiatrischen Kliniken
einfach noch keine psychologischen Psychotherapeuten, die als solche tätig werden
können/dürfen.
Schon vor dem Psychotherapeutengesetz war es Psychologen möglich, auf bestimmten
Stationen (Soziotherapie, Psychotherapie, Entwöhnungsbehandlung) die Stationsleitung
übertragen zu bekommen und dann für die Behandlung der Patienten verantwortlich
zu sein, während ein Arzt auf diesen Stationen eher hausärztlich tätig war.
Daran hat sich nichts geändert. Dies hatte und hat auch keinen Einfluss auf
eine tarifliche Eingruppierung.
Auf der inhaltlichen Ebene gilt aber nach wie vor, dass allein Ärzte auf den
Akutstationen für die Behandlung verantwortlich sind (Aufnahme, Behandlungsplan,
Durchführung, Entlassung). Sie allein sind unterschriftsberechtigt bei Verlängerungsanträgen
an die Kassen, usw. Dabei wäre es selbstverständlich vorstellbar, dass z.B.
bei depressiven Patienten auf einer Akutstation die psychotherapeutische Behandlung
im Vordergrund steht und primär vom psychologischen Psychotherapeuten verantwortet
wird (auch wenn der Arzt eine medikamentöse Einstellung vornimmt und somatische
Beschwerden behandelt). Das geht derzeit nur dann, wenn dies vom Abteilungsarzt
ausdrücklich so gewollt ist. Also:
Voraussetzung für die Tätigkeit eines Psychologen als Psychologischer Psychotherapeuten
ist:
a) die Approbation
b) der ausdrückliche Auftrag durch den Abteilungsarzt.
Ob der Abteilungsarzt diesen Auftrag gibt, muss er sich gut überlegen. Es hätte
zur Folge, dass a) der Psychologe eine Höherstufung nach BAT 1b/1a beantragen
könnte, wenn er "überwiegend" psychotherapeutisch tätig ist und b) die Patienten,
die er betreut, wahrscheinlich als Psychotherapiepatienten einzustufen wären
mit einem für die Pflege sehr ungünstigen Personalschlüssel.
Die Psychiatrie-Personalverordnung kennt den PP und alles was damit
zusammenhängt noch nicht. Es wäre die Frage, ob Patienten, die primär unter
psychotherapeutischem Ansatz von einem PP auf einer Akutstation behandelt werden,
auch als A1 oder G1 = Regelbehandlung einzustufen sind mit entsprechendem Personalschlüssel
für die Pflegekräfte (in Kliniken sehr wichtig!!) oder eher unter A5/G5 als
Psychotherapie (Personalschlüssel für Pflegekräfte Erwachsenenpsychiatrie A1/A5
etwa 2:1, Gerontopsychiatrie G1/G5 etwa 3:1 !!!).
In der Tätigkeitsbeschreibung der PsychPV ist ganz deutlich, dass allein Ärzten
die Aufgaben der Befunderhebung und Therapieplanung zukommt und Psychologen
nur eine "Mitwirkung" eingeräumt wird. Eine Aufgabenbeschreibung der psychologischen
Psychotherapeuten gibt es in der PsychPV eben noch nicht - und erst recht nicht
die Vorstellung, dass Psychotherapie als Regelbehandlung zur Bewältigung von
Krisen dienen könnte.
Zu fragen ist weiterhin: was ist unter Psychotherapie im Sinne des PsychThG
zu verstehen?
Zu Beginn der Diskussion wurde die Interpretation vertreten, dass alle Gespräche
von Psychologen mit Patienten dem Ziel der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert
dienen und dementsprechend nur noch von approbierten Psychotherapeuten zu führen
sind. Dementsprechend hätten die in den Kliniken beschäftigten Diplom-Psychologen
ohne Approbation sich auf die Testdiagnostik und die Milieutherapie zurückziehen
können/müssen. Mit Fortschreiten der Diskussion wurde als eine Lösung dieses
Problems offenbar darin gesehen, dass nicht jedes Gespräch eines Psychologen
mit Patienten auch Psychotherapie sein muss. In §1, Abs. 3 des PsychThG heißt
es: "Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten,
die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke
außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben." Dieser Satz kann eventuell eine
Tür öffnen, um in den Kliniken alles beim Alten belassen zu können: Wenn Psychologen
Gruppen anbieten und Gespräche führen, dann muss das ja nicht gleich Psychotherapie
sein - insbesondere dann nicht, wenn die Psychologen noch keine Approbation
haben, aber auch dann nicht, wenn sie sie haben. Es wird wie gesagt erst dann
Psychotherapie (="vom Psychotherapeuten als Krankenbehandlung selbst verantwortet"),
wenn der Abteilungsarzt dies ausdrücklich als Auftrag an den Psychologen formuliert.
Bis dahin sind es lediglich therapeutische Aktivitäten im Rahmen der ärztlichen
Behandlungsplanung - ähnlich wie z.B. die Ergotherapie.
Dies ist anders als bei Ärzten: alles, was sie tun, vom Händedruck bis zur
Psychotherapie, dürfen (und müssen) sie im Rahmen des von ihnen erstellten Behandlungsplanes
selbst verantworten und den Kassen gegenüber als Krankenbehandlung dokumentieren
- egal, ob sie AIP, Assistenzarzt oder Facharzt sind. Was ein Psychologe demgegenüber
dokumentiert, ist für die Kassen nicht relevant.
Hans-Werner Stecker
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