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Das Psychotherapeutengesetz - für die angestellten und beamteten KollegInnen erfolglos?

Mit der Einführung des neues Psychotherapeutengesetzes waren viele Hoffnungen verbunden. Im Bereich der ambulanten Therapie hat sich tatsächlich einiges verändert - wenn auch noch nicht in jeder Hinsicht zufriedenstellend. Doch wie sieht es im Bereich der stationären Versorgung aus? Die approbierten Diplompsychologen in den Kliniken warten bisher vergeblich auf die erhofften Veränderungen.

Anders als im ambulanten Bereich sehen sich die angestellten und beamteten KollegInnen einem sehr komplexen Bedingungsgefüge aus Gesetzen, Verordnungen und Dienstanweisungen gegenüber, die eine Umsetzung des Psychotherapeutengesetzes in den Alltag der Kliniken derzeit unmöglich erscheinen lassen. Diese formalen Bestimmungen, die den Alltag in den Kliniken regeln, sind meist noch auf dem alten Stand geblieben und nicht an die Neuerungen des Psychotherapeutengesetzes angepasst. Daher dürfte es auch einer "psychologen-freundlichen" Klinikleitung derzeit schwer fallen, den Wünschen ihrer approbierten Psychologen nachzukommen.

Im Folgenden der Versuch, einige Aspekte der gegenwärtigen Situation zu beleuchten und sie darzustellen, wie sie mir als einem in juristischen Fragen wenig bewanderten Psychotherapeuten erscheinen:

1. Diplompsychologen im Praxisjahr der Ausbildung zum Psychotherapeuten:

Psychologische Psychotherapeuten in Ausbildung (PPiA) werden im "praktischen Jahr" von der Trägerverwaltung als "Praktikanten" bezeichnet. Für "Praktikanten" gibt es offenbar eine Tarifvereinbarung, nach der sie keine selbständige Arbeit leisten dürfen und auch keinen Anspruch auf Bezahlung haben. Bei freien Trägern, die nicht an den BAT gebunden sind, lassen sich offenbar andere Bedingungen aushandeln, die auch im praktischen Jahr eine Bezahlung ermöglichen.

Hier scheint es folgende Brisanz zu geben: nicht-approbierte Diplom-Psychologen, die bereits mit einem festen Vertrag nach BAT in einer Klinik arbeiten und sich entschießen, eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten zu absolvieren, müssen im Rahmen dieser Ausbildung auch ein "praktisches Jahr" absolvieren, in dem sie als "Praktikant" unter Anleitung eines Psychotherapeuten ihre Erfahrungen machen. Das heißt: Sie dürfen nicht mehr selbständig arbeiten und müssen für die Zeit des "praktischen Jahres" anscheinend die Stelle aufgeben oder sich beurlauben lassen. Es gab offenbar einen Fall, wo die Berufstätigkeit als Psychologe in der Klinik nicht als Praxis für die Therapieausbildung anerkannt wurde.

Die Anleitung der "Praktikanten" durch einen approbierten Psychologen in der Klinik soll wöchentlich etwa 6 Std. pro Praktikanten umfassen und muss ausführlich dokumentiert werden. Anscheinend sind die Kassen nicht verpflichtet, den Anleiter für seine Tätigkeit nicht bezahlen, denn dies ist keine Tätigkeit im Rahmen der Krankenbehandlung. Wer zahlt es dann? Es wäre interessant, zu überprüfen, ob dies bei der Ärzten im Praktikum ähnlich ist.

2. Psychologische Psychotherapeuten (PP) in Psychiatrischen Kliniken

Von außen betrachtet könnte man annehmen, dass das Psychotherapeutengesetz für die Trägerverwaltung und die Klinikleitungen für den Bereich der Krankenhäuser nicht zu gelten scheint. Offenbar finden auf unterschiedlichen Ebenen viele Diskussionen über dessen Umsetzung hinter verschlossenen Türen statt. Konkret sichtbare Veränderungen lassen sich derzeit nicht erkennen. Die Hoffnungen, ähnlich wie im ambulanten Bereich durch die Installation des PP eine inhaltliche und tarifliche Gleichstellung der PP mit Fachärzten ("Fachpsychologe für Psychotherapie") zu erreichen, wurden noch nicht erfüllt: es gibt in den Psychiatrischen Kliniken einfach noch keine psychologischen Psychotherapeuten, die als solche tätig werden können/dürfen.

Schon vor dem Psychotherapeutengesetz war es Psychologen möglich, auf bestimmten Stationen (Soziotherapie, Psychotherapie, Entwöhnungsbehandlung) die Stationsleitung übertragen zu bekommen und dann für die Behandlung der Patienten verantwortlich zu sein, während ein Arzt auf diesen Stationen eher hausärztlich tätig war. Daran hat sich nichts geändert. Dies hatte und hat auch keinen Einfluss auf eine tarifliche Eingruppierung.

Auf der inhaltlichen Ebene gilt aber nach wie vor, dass allein Ärzte auf den Akutstationen für die Behandlung verantwortlich sind (Aufnahme, Behandlungsplan, Durchführung, Entlassung). Sie allein sind unterschriftsberechtigt bei Verlängerungsanträgen an die Kassen, usw. Dabei wäre es selbstverständlich vorstellbar, dass z.B. bei depressiven Patienten auf einer Akutstation die psychotherapeutische Behandlung im Vordergrund steht und primär vom psychologischen Psychotherapeuten verantwortet wird (auch wenn der Arzt eine medikamentöse Einstellung vornimmt und somatische Beschwerden behandelt). Das geht derzeit nur dann, wenn dies vom Abteilungsarzt ausdrücklich so gewollt ist. Also:

Voraussetzung für die Tätigkeit eines Psychologen als Psychologischer Psychotherapeuten ist:
a) die Approbation
b) der ausdrückliche Auftrag durch den Abteilungsarzt.

Ob der Abteilungsarzt diesen Auftrag gibt, muss er sich gut überlegen. Es hätte zur Folge, dass a) der Psychologe eine Höherstufung nach BAT 1b/1a beantragen könnte, wenn er "überwiegend" psychotherapeutisch tätig ist und b) die Patienten, die er betreut, wahrscheinlich als Psychotherapiepatienten einzustufen wären mit einem für die Pflege sehr ungünstigen Personalschlüssel.

Die Psychiatrie-Personalverordnung kennt den PP und alles was damit zusammenhängt noch nicht. Es wäre die Frage, ob Patienten, die primär unter psychotherapeutischem Ansatz von einem PP auf einer Akutstation behandelt werden, auch als A1 oder G1 = Regelbehandlung einzustufen sind mit entsprechendem Personalschlüssel für die Pflegekräfte (in Kliniken sehr wichtig!!) oder eher unter A5/G5 als Psychotherapie (Personalschlüssel für Pflegekräfte Erwachsenenpsychiatrie A1/A5 etwa 2:1, Gerontopsychiatrie G1/G5 etwa 3:1 !!!).
In der Tätigkeitsbeschreibung der PsychPV ist ganz deutlich, dass allein Ärzten die Aufgaben der Befunderhebung und Therapieplanung zukommt und Psychologen nur eine "Mitwirkung" eingeräumt wird. Eine Aufgabenbeschreibung der psychologischen Psychotherapeuten gibt es in der PsychPV eben noch nicht - und erst recht nicht die Vorstellung, dass Psychotherapie als Regelbehandlung zur Bewältigung von Krisen dienen könnte.

Zu fragen ist weiterhin: was ist unter Psychotherapie im Sinne des PsychThG zu verstehen?
Zu Beginn der Diskussion wurde die Interpretation vertreten, dass alle Gespräche von Psychologen mit Patienten dem Ziel der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert dienen und dementsprechend nur noch von approbierten Psychotherapeuten zu führen sind. Dementsprechend hätten die in den Kliniken beschäftigten Diplom-Psychologen ohne Approbation sich auf die Testdiagnostik und die Milieutherapie zurückziehen können/müssen. Mit Fortschreiten der Diskussion wurde als eine Lösung dieses Problems offenbar darin gesehen, dass nicht jedes Gespräch eines Psychologen mit Patienten auch Psychotherapie sein muss. In §1, Abs. 3 des PsychThG heißt es: "Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben." Dieser Satz kann eventuell eine Tür öffnen, um in den Kliniken alles beim Alten belassen zu können: Wenn Psychologen Gruppen anbieten und Gespräche führen, dann muss das ja nicht gleich Psychotherapie sein - insbesondere dann nicht, wenn die Psychologen noch keine Approbation haben, aber auch dann nicht, wenn sie sie haben. Es wird wie gesagt erst dann Psychotherapie (="vom Psychotherapeuten als Krankenbehandlung selbst verantwortet"), wenn der Abteilungsarzt dies ausdrücklich als Auftrag an den Psychologen formuliert. Bis dahin sind es lediglich therapeutische Aktivitäten im Rahmen der ärztlichen Behandlungsplanung - ähnlich wie z.B. die Ergotherapie.

Dies ist anders als bei Ärzten: alles, was sie tun, vom Händedruck bis zur Psychotherapie, dürfen (und müssen) sie im Rahmen des von ihnen erstellten Behandlungsplanes selbst verantworten und den Kassen gegenüber als Krankenbehandlung dokumentieren - egal, ob sie AIP, Assistenzarzt oder Facharzt sind. Was ein Psychologe demgegenüber dokumentiert, ist für die Kassen nicht relevant.

Hans-Werner Stecker

15.12.2000