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Psychologin steht kein Arztgehalt zu!Angestellte Psychologen haben keinen Anspruch auf ein Arztgehalt. nach dem Bundesangestelltentarif. Das entschied das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt. Die Richter wiesen die Klage einer Psychologin gegen die Stadt Wiesbaden zurück. Die Frau hatte sich in ihrer Klage auf das Psychotherapeutengesetz berufen, wonach sie bei ihrer Gehaltseinstufung wie ein Facharzt zu behandeln sei. Das Gericht stellte fest, daß nur Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arztgehalt hätten, die im Sinne des Arztrechts approbierte Mediziner seien. Hessisches Landesarbeitsgericht, Kommentar: Das ist zur Zeit genau der Pferdefuß: die bestehenden gesetzlichen Regelungen (auch der BAT) sind noch nicht an das neue Psychotherapeutengesetz angepaßt. Nach den zur Zeit geltenden Regelungen haben wir deshalb tatsächlich schlechte Chancen. Deshalb halte ich den gerichtlichen Weg in dieser Beziehung für verfrüht. Wir brauchen vorerst eine Klärung der jetzigen Rechtslage, dann eine Strategie zur Umsetzung des Therapeutengesetzes in den Bereich der angestellten Psychotherapeuten. Wir müssen politisch dafür sorgen, daß Gesetze geändert werden, die bisher noch die Grundlage der unhaltbaren Zustände im stationären Bereich sind. H.-W. ST. Zur näheren Erläuterung der Fragestellung: Hans-Werner Stecker:Besondere rechtliche Grundlagen für den Bereich der angestellten Psychotherapeuten weitere Texte:
Einleitung Sie finden hier Informationen über die rechtlichen Grundlagen zu den Berufen des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, insbesondere mit dem Schwerpunkt der angestellten Psychotherapeuten. Die rechtlichen Grundlagen sind ein komplexes Regelwerk aus Gesetzen, Verordnungen
und Vereinbarungen, das sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch in einem Entwicklungsstadium
befindet. Die einzelnen Teile des rechtlichen Regelwerkes sind zum Teil noch
nicht aufeinander abgestimmt. Insbesondere im Bereich der angestellten Psychotherapeuten
scheint diese Entwicklung noch gar nicht in Gang gekommen zu sein, weil es hier
noch an allen Ecken und Enden hakt und klemmt (lesen Sie hierzu meinen Sachstandsbericht
zur Situation der angestellten Psychotherapeuten). Die Besonderheit der Psychologischen
Psychotherapeuten im Bereich der Krankenhäuser und ihre Beziehung zu Ärzten
wird erst im Kontext der Gesetze und Verordnungen sichtbar und verständlich.
Hier besteht noch Handlungsbedarf. Einen anschaulichen Einblick in das gesetzliche
Regelwerk vermittelt Ihnen mein Artikel: Anders als im Bereich der ambulanten Psychotherapie sind für die angestellte Psychotherapeuten auch die folgenden beiden Bereiche relevant: - Dienstrecht: für angestellte Psychotherapeuten die Fragen der Tätigkeitsbeschreibung ihres Aufgabenfeldes und der Beziehung zu Vorgesetzten und anderen Berufsgruppen, insbesondere den Ärzten und deren Weisungsbefugnis - Tarifrecht: die Fragen der tariflichen Eingruppierung - für die angestellten Psychotherapeuten (entsprechend den Fachärzten) und - für die Psychologischen Psychotherapeuten in Ausbildung während ihrer praktischen Tätigkeit in der Psychiatrie Darüber hinaus fehlt zur Zeit noch eine Definition des Begriffs der "stationären Psychotherapie", so wie sie vergleichbar durch die Psychotherapie-Richtlinien für den ambulanten Bereich vorgenommen wurde. Die gesetzlichen Änderungen im SGB-V sind hier noch unzureichend und werden derzeit von den Krankenkassen (und auch von den Krankenhausträgern) nicht berücksichtigt (siehe dazu den Artikel "Das Ende stationärer Psychotherapie?"). Es besteht noch einiges an Diskussions- und Handlungsbedarf.Weitere Texte: Eine interessante Darstellung zum Thema findet sich in den Seiten der Klinischen Einrichtungen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf:
Bitte geben Sie uns Ihren Kommentar zu diesen Seiten! Mail an: Hans-Werner Stecker 14.9.2001
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