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Forderungen für angestellte Psychotherapeuten und für stationäre Psychotherapie

Zur Diskussion:

Der VPP spezifiziert die gemeinsam mit der AGP formulierten Forderungen für den Bereich der stationären Psychotherapie und das Tätigkeitsfeld der Angestellten PsychotherapeutInnen und stellt sie hier zur Diskussion:

  1. Das Dienst- und Vergütungsrecht für die angestellt tätigen Psychologischen PsychotherapeutInnen muss mit dem Ziel der Gleichstellung mit den angestellt tätigen Fachärzten geändert werden.
    • Psychologische Psychotherapeuten sind wie Fachärzte bei Einstellung in die Vergütungsgruppe 1b einzustufen mit der Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs und Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 1a innerhalb von acht Jahren (siehe Text zur Eingruppierung).
    • Das Dienstrecht für Psychotherapeuten in Krankenhäusern ist so zu gestalten, dass Psychotherapeuten in den Bereichen, in denen Psychotherapie indiziert ist, hinsichtlich der Leitungsfunktion und der Untersuchung und Behandlung von Patienten mit dem Dienstrecht der Ärzte gleichgestellt werden.

  2. Es ist ein allgemeiner Konsens zu erzielen:
    Die gesetzlichen Bestimmungen über die berufsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausübung heilkundlicher Psychotherapie im Sinne des PsychThG gelten für niedergelassene PsychotherapeutInnen und für PsychotherapeutInnen im Anstellungsverhältnis in gleicher Weise. Dies betrifft im wesentlichen die somatischen, psychiatrischen und psychosomatischen Akutkrankenhäuser bzw. Abteilungen in Krankenhäusern, in denen psychotherapeutische Behandlung indiziert ist, die Vorsorge- und Rehakliniken, die psychiatrischen Institutsambulanzen sowie auch die Krankenhäuser oder Abteilungen des Maßregelvollzuges.

    Soweit notwendig ist eine Klarstellung oder Anpassung der sozialrechtlichen Bestimmungen im Bereich Psychotherapie zu erreichen mit dem Ziel, bei stationärer oder ambulanter Behandlung durch angestellte PsychotherapeutInnen in Einrichtungen gleiche Bedingungen für die Ausübung von heilkundlicher Psychotherapie zu schaffen wie im Bereich der ambulanten Behandlung durch niedergelassene PsychotherapeutInnen.

    • Insbesondere der § 107 SGB V (Definition der Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen) ist unter Berücksichtigung des § 72 SGB V in dem Sinne zu interpretieren, dass mit dem Begriff „Ärzte“ oder „ärztlich“ zugleich auch „Psychotherapeuten“ bzw. „psychotherapeutisch“ gemeint ist für Bereiche, in denen Psychotherapie indiziert ist. Gleiches gilt z.B. auch für die Vereinbarung bezüglich der psychiatrischen Institutsambulanzen.

    • Ältere Regelungen oder Vereinbarungen wie die Psych-PV sind an die neueren Bestimmungen des PsychThG anzupassen bzw. in der Praxis so umzusetzen, dass Psychotherapie als Leistung der Krankenkassen im Sinne des PsychThG und des SGB V eigenverantwortlich durch Psychotherapeuten ausgeübt wird. So sind z.B. die Regelungen in § 3 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 der PsychPV dafür zu nutzen, Arztstellen in entsprechenden Bereichen mit Psychotherapeuten zu besetzen. Zwischen den Vertragsparteien sind diesbezüglich allgemeine Vereinbarungen zu treffen, die als Orientierung für Verhandlungen im Einzelfall dienen.
      Dies ist auch zu übertragen auf den komplementären Bereich der psychiatrischen Versorgung (siehe auch §§ 140a f SGB V zur integrierten Versorgung sowie Bericht zum Forschungsprojekt des BMG zur „Personalbemessung im komplementären Bereich der psychiatrischen Versorgung“).

    • Dies gilt entsprechend auch für den Maßregelvollzug: die §§ 6, 16 und 17 im Maßregelvollzugsgesetz NRW sind so umzusetzen, dass entsprechende Stellen für Psychotherapeuten geschaffen werden, die mit der eigenverantwortlichen Ausübung der Psychotherapie beauftragt sind. Diese Regelungen sind auch auf andere Bundesländer zu übertragen.

    • Die psychotherapeutische und darüber hinaus gehende Tätigkeit von Diplom-PsychologInnen im Rahmen ärztlich / psychotherapeutisch verantworteter Behandlungsplanung bleibt von diesen Forderungen unberührt.

  3. Die eigenverantwortliche Ausübung von Psychotherapie im Sinne des PsychThG und des SGB V als eine durch die Krankenkassen finanzierte Leistung ist auch im Bereich stationärer und ambulanter Einrichtungen den dafür approbierten Berufsgruppen (Psychotherapeuten und Ärzten) vorbehalten. Es sind in diesen Einrichtungen entsprechende Stellen für PsychotherapeutInnen zu schaffen in allen Bereichen, in denen psychotherapeutische Behandlung angezeigt ist. In den dienstlichen Strukturen der Krankenhäuser sind die Psychotherapeuten den Fachärzten gleich zu stellen (siehe Punkt 1).

  4. Ähnlich wie die Psychotherapie-Richtlinien und die Psychotherapie-Vereinbarungen für den Bereich ambulanter Psychotherapie sind auch für den Bereich der stationären Psychotherapie in somatischen, psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern oder Abteilungen und Rehakliniken Vereinbarungen zu treffen, in denen u.a. das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren sowie über Art, Umfang und Durchführung der stationären Akut- oder Rehabehandlung geregelt wird.

    • Diese Vereinbarungen sind an den gegenwärtigen Stand der Forschung anzupassen (Ausweitung der Verfahren und Indikationen, siehe hier insbesondere die Forderungen der AGP).
      Insbesondere hinsichtlich der Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern ist zu berücksichtigen, dass auch bei schizophrenen und affektiven Psychosen Psychotherapie indiziert ist. Es ist eine alte Forderung aus der Sozialpsychiatrie, die an biologischer Sichtweise orientierte medikamentöse Behandlung psychischer Störungen als ein Teilgebiet der umfassenderen psychotherapeutischen Behandlung zu konzipieren. Diese Forderung stellt einen Gegenpol dar zur gegenwärtigen Situation, in der Psychotherapeuten nicht in die Verantwortung für die Behandlung einbezogen werden. Entsprechend den neuen gesetzlichen Vorgaben des PsychThG ist dies zu ändern: Die Verantwortung für das umfassende Behandlungsmanagement in einer multiprofessionellen stationären, teilstationären oder ambulanten Behandlung schizophrener und affektiver Psychosen sollte auch an Psychotherapeuten übertragen werden können (siehe § 36 KHG-NRW). Dies gilt in gleicher Weise auch hinsichtlich der Behandlung anderer psychischer und psychosomatischer Störungen.

    • Bei stationärer Akutbehandlung psychischer Störungen ist neben der medikamentösen Therapie auch Psychotherapie als Regelleistung zu definieren und ein entsprechender Personalschlüssel vorzusehen. Die Finanzierung stationärer Akutbehandlung durch die Krankenkassen sollte sich nicht - wie in einigen Regionen vom medizinischen Dienst der Krankenkassen gefordert und in einigen psychiatrischen Krankenhäusern gängige Praxis - alleine durch die Notwendigkeit einer ärztlich überwachten medikamentösen Behandlung begründen lassen. (vergl. Das Ende stationärer Psychotherapie in der Akutbehandlung?) Die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Krisenbehandlung ist als Begründung anzuerkennen. Die Modalitäten der akuten Einweisung auch durch Psychotherapeuten und der Kostenübernahme sind in gleicher Weise zu regeln wie z.B. bei den Einweisungen durch Fachärzte in psychiatrische Kliniken.

  5. In der neu zu erstellenden Berufsordnung der Psychotherapeuten ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Regeln der Berufsordnung auch für Psychotherapeuten im Anstellungsverhältnis gelten und dass die jeweilige Kammer durch Überprüfung der Dienstverträge dafür Sorge trägt, dass die Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit im psychotherapeutischen Handeln der im Angestelltenverhältnis tätigen Psychotherapeuten gewahrt ist.

  6. In allen Gremien des öffentlichen Gesundheitswesens, in denen Fragen zum Thema stationärer Psychotherapie thematisiert werden oder werden sollten, sind Vertreter der angestellten Psychotherapeuten angemessen zu beteiligen.

Hans-Werner Stecker
Mitglied im Vorstand des VPP
Ressort angestellte PsychotherapeutInnen

Für Rückmeldungen per Mail:
post@hwstecker.de

28.7.2002
überarbeitet: 18.9.2002