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Gemeinsamer Brief von DAG und ÖTV

an die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Aus: Report Psychologie (26) 1-2001

Sehr geehrter Herr Hoffmann,

bekanntlich hat sich die rechtliche Situation durch das Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes zum 1.1.1999 verändert. Wir haben die sich daraus ergebenden tariflichen Regelungsnotwendigkeiten bei der Eröffnung der Krankenhaus-Tarifvereinbarungen benannt und Sie aufgefordert, mit uns tarifliche Regelungen zu vereinbaren.

Zu konkreten Erörterungen dazu ist es bislang in den Krankenhaus-Tarifverhandlungen nicht gekommen.

Der Gruppenausschuss der VKA für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen hat ohne Gespräche mit den Gewerkschaften im vergangenen Jahr in seiner Frühjahrssitzung Empfehlungen zu den Arbeitsbedingungen während der Weiterbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zur Eingruppierung der Psychologischen Psychotherapeuten und der nach dem Psychotherapeutengesetz weitergebildeten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gegeben.

Dieser Beschluss des Gruppenausschusses Krankenhäuser wird zunehmend zu einem Ärgernis, weil nach diesem Beschluss eine vom Gesetzgeber gewollte mehrjährige qualifizierte Weiterbildung zu einer niedrigeren Eingruppierung führt.

Die vom Gruppenausschuss gegebene Empfehlung erscheint aus mehreren Gründen nicht sachgerecht:

  1. Zulassungsvoraussetzung für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ist ein abgeschlossenes Universitätsstudium. Das Psychotherapeutengesetz schreibt - für die Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten eine dreijährige Vollzeit- bzw. fünfjährige Teilzeit-Ausbildung - nach Abschluss des Psychologie-Studiums vor.
  2. Der nach Vergütungsgruppe III, Fachgruppe 8 des Tarifvertrages Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst vom 24. April 1991 eingruppierte Psychagoge oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist mit einem gem. Psychotherapeutengesetz approbierten „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" nicht vergleichbar, da dieser Titel nunmehr geschützt und ggf. durch Approbation neu erworben werden muss. Erst recht besteht mit dem Psychologischen Psychotherapeuten keine Vergleichbarkeit.
  3. Das Psychotherapeutengesetz stellt den approbierten Psychologischen Psychotherapeuten dem Facharzt gleich. Dies ist bei der Eingruppierung zu berücksichtigen.

Außerdem ist dringend eine tarifliche Regelung über die Arbeitsbedingungen während der Weiterbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlich.

Wir möchten Sie deshalb nachdrücklich bitten, die Empfehlung des Gruppenausschusses unverzüglich zurückzunehmen und mit uns eine tarifliche Regelung für die Zeit der Weiterbildung und zur Eingruppierung der Psychologischen Psychotherapeuten zu treffen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Piper (ÖTV)
Tobias Schürmann (DAG)

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