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Allgemeine Vergütungsordnung Gemeinden (Auszug)

Anlage l a zum BAT

Auszug aus dem Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage l a zum BAT (Ärzte, Apotheker, Tierarzte, Zahnarzte) 
vom 23. Februar 1972 Gültig ab l. Januar 1972

Änderung und Ergänzung der Anlage l a zum BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Bei der Weiteranwendung der Anlage l a des gekündigten Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) sind die nachstehenden Vorschriften in der folgenden Fassung anzuwenden:

Vergütungsgruppe I

1. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Arzt mindestens neun Ärzte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. l und 2)

2. Zahnärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a, die als ständige Vertreter des leitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Zahnarzt mindestens neun Zahnärzte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. l und 2)

3. Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mindestens fünf Apotheker durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Frotokollerklärung Nr. 2)

Vergütungsgruppe I a

  1. Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger ärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib.
  2. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Arzt mindestens sechs Ärzte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nm. l und 2)
  3. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebiete vorstehen und überwiegend auf diesem Gebiet tätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 3: 
    Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium.
  4. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereiches leiten und überwiegend in diesem Funktionsbereich tätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 4. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
  5. Ärzte, denen mindestens fünf Ärzte oder Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Vergütungsgruppe Ib

1. Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit.

2. Arzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die als ständige Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. l)

3. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebiete vorstehen und in nicht unerheblichem Umfange auf diesem Gebiet tätig sind: 
Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

4. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereiches leiten und in nicht unerheblichem Umfange in diesem Funktionsbereich tätig sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

5. Ärzte außerhalb der Anstalten und Heime gemäß SR2a, denen mindestens zwei Arzte oder Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

6. ..

7. Ärzte nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit.

Vergütungsgruppe II

  1. Ärzte.

Protokollerklärungen:

Nr. 1 Ständiger Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur der Arzt (Zahnarzt), der den leitenden Arzt (Zahnarzt) in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur von einem Arzt (Zahnarzt) erfüllt werden.

Nr. 2 Ist die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Ärzte, Apotheker, Tierärzte oder Zahnärzte abhängig, gilt folgendes:

  1. Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
  2. Bei der Zahl der unterstellten Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte zählen nur diejenigen unterstellten Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte mit, die in einem Angestellten- oder Beamtenverhältnis zu demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) stehen oder im Krankenhaus von einem sonstigen öffentlichen Arbeitgeber (Dienstherrn) zur Krankenversorgung eingesetzt werden. Gegen Stundenvergütung tätige Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeitsleistung herangezogen werden, und gegen Stiickvergütung tätige Tierärzte zählen nicrt mit.
  3. Teilbeschäftigte zählen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen — Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit! eines Voll beschäftigten.

Nr. 3 Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z. B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung.

Nr. 4 Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

§ 3 Übergangsvorschrift ......

...

§ 4  Inkrafttreten

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Angestellte, die spätestens mit Ablauf des 31. März 1972 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind oder ausscheiden. Dies gilt auf Antrag nicht für Angestellte, die in unmittelbarem Anschluß an die auf eigenen Wunsch erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten sind oder eintreten. Öffentlicher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Beschäftigung

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,

b) bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

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