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Allgemeine Vergütungsordnung Gemeinden (Auszug)
Anlage l a zum BAT
Auszug aus dem Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage l a zum BAT
(Ärzte, Apotheker,
Tierarzte, Zahnarzte)
vom 23. Februar 1972 Gültig ab l. Januar 1972
Änderung und Ergänzung der Anlage l a zum BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Bei der Weiteranwendung der Anlage l a des gekündigten
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) sind die nachstehenden Vorschriften in
der folgenden Fassung anzuwenden:
Vergütungsgruppe I
1. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die als ständige Vertreter
des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem
leitenden Arzt mindestens neun Ärzte ständig unterstellt sind. (Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. l und 2)
2. Zahnärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a, die als ständige Vertreter des leitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem leitenden Zahnarzt mindestens neun Zahnärzte ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. l und 2)
3. Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mindestens fünf Apotheker durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Frotokollerklärung
Nr. 2)
Vergütungsgruppe I a
- Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger ärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib.
- Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die als ständige Vertreter
des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem
leitenden Arzt mindestens sechs Ärzte ständig unterstellt sind. (Hierzu
Protokollerklärungen Nm. l und 2)
- Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die aufgrund ausdrücklicher
Anordnung einem der nachstehenden Gebiete vorstehen und überwiegend auf diesem
Gebiet tätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib
Fallgruppe 3:
Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium.
- Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereiches leiten und überwiegend in diesem Funktionsbereich tätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 4. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
- Ärzte, denen mindestens fünf Ärzte oder Zahnärzte durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu
Protokollerklärung Nr. 2)
Vergütungsgruppe Ib
1. Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit.
2. Arzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die als ständige Vertreter
des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. l)
3. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die aufgrund
ausdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebiete vorstehen und in
nicht unerheblichem Umfange auf diesem Gebiet tätig sind:
Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
4. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die aufgrund
ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb
einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereiches leiten und in
nicht unerheblichem Umfange in diesem Funktionsbereich tätig sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)
5. Ärzte außerhalb der Anstalten und Heime gemäß SR2a, denen mindestens
zwei Arzte oder Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt
sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
6. ..
7. Ärzte nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit.
Vergütungsgruppe II
- Ärzte.
Protokollerklärungen:
Nr. 1 Ständiger Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur der Arzt (Zahnarzt), der den leitenden Arzt (Zahnarzt) in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Abteilung (Klinik) nur von einem Arzt (Zahnarzt) erfüllt werden.
Nr. 2 Ist die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Ärzte, Apotheker, Tierärzte oder Zahnärzte abhängig, gilt folgendes:
- Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und
Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
- Bei der Zahl der unterstellten Ärzte, Apotheker, Tierärzte und
Zahnärzte zählen nur diejenigen unterstellten Ärzte, Apotheker, Tierärzte
und Zahnärzte mit, die in einem Angestellten- oder Beamtenverhältnis zu
demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) stehen oder im Krankenhaus von einem
sonstigen öffentlichen Arbeitgeber (Dienstherrn) zur Krankenversorgung
eingesetzt werden. Gegen Stundenvergütung tätige Ärzte, Apotheker, Tierärzte
und Zahnärzte, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeitsleistung herangezogen
werden, und gegen Stiickvergütung tätige Tierärzte zählen nicrt mit.
- Teilbeschäftigte zählen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen —
Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit! eines
Voll beschäftigten.
Nr. 3 Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z. B. Nephrologie, Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung.
Nr. 4 Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
§ 3 Übergangsvorschrift ......
...
§ 4 Inkrafttreten
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Angestellte, die
spätestens mit Ablauf des 31. März 1972 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen
Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind oder ausscheiden. Dies gilt
auf Antrag nicht für Angestellte, die in unmittelbarem Anschluß an die auf
eigenen Wunsch erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder in den
öffentlichen Dienst eingetreten sind oder eintreten. Öffentlicher Dienst im
Sinne des Satzes 2 ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband
oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
b) bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts,
die den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
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