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Allgemeine Vergütungsordnung Gemeinden
Anlage l a zum BAT
Vergütungsgruppe I
- a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, deren Tätigkeit deutlich höher zu bewerten ist als eine Tätigkeit nach
Vergütungsgruppe I a Fallgruppe l a.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
b) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, denen mindestens acht Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe II
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 2, 4 und 5)
c) Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeit
wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung
ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Buchstabe a).
- Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit deutlich höher
zu bewerten ist als eine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
Vergütungsgruppe I a
- a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen
Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe l a
heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
b) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, denen mindestens fünf Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe
II durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen
Nrn. 2, 4 und 5)
c) Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren
Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer
Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Buchstabe a).
- Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich
dadurch aus der Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 2 heraushebt, daß sie bei
schwierigen Forschungsaufgaben hochwertige Leistungen erfordert. (Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
Vergütungsgruppe Ib
- a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der
Vergütungsgruppe II Fallgruppe l a heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung
Nr. 2)
b) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, denen mindestens drei Angestellte mindestens der Vergütungsgruppe
II durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. 2, 4 und 5)
c) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe l a
heraushebt, daß sie hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben
erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
d) Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren
Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer
Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie Tätigkeiten nach Buchstabe a) oder
c).
e) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe l a heraushebt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe l b.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
f) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe l a
heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei
besonders schwierigen Aufgaben erfordert,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe l c.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
- Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich
dadurch aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe l a heraushebt, daß
schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen
Bearbeitung übertragen sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
- Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich
dadurch aus der Vergütungsgruppe II Fallgruppe l a heraushebt, daß
mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen
und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II Fallgruppe 2.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
Vergütungsgruppe II
- a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
b) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere
Schwierigkeit und Bedeutung aus Buchstabe a) heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
c) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a) heraushebt, daß sie
mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen
Aufgaben erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
- Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus
der Fallgruppe l a heraushebt, daß mindestens zu einem Drittel schwierige
Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung
übertragen sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
Protokollerklärungen zum TV vom 24.6.1975:
Diese Protokollerklärungen gelten für die Tätigkeitsmerkmale nach dem TV
zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT [Neufassung der Fallgruppen
1] vom 24.6.1975, gültig ab 1.12.1975. Bitte die besondere Protokollnotiz Nr. 2
zum TV vom 15.1.1960 sowie die besonderen Protokollerklärungen Nrn. 1 bis 8 zum
TV vom 1.8.1967 und Nrn. 1 bis 5 zum TV vom 25.6.1969 zu beachten.)
Nr. 1 Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich
nur auf Tätigkeiten von Angestellten, die mit kaufmännischer Buchführung
beschäftigt sind.
"Nr. 2 Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische
Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als
wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Abgeschlossene wissenschaftliche
Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung
oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist.
Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder
die Akademische Abschlußprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen
Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten
Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen
Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. Eine abgeschlossene
wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, daß die Abschlußprüfung in
einem Studiengang abgelegt worden ist, der seinerseits mindestens das Zeugnis
der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene
Hochschulreife) als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluß eine
Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester,
Prüfungssemester o.a. - vorgeschrieben war.
* Protokollerklärung Nr. 2 Unterabs.4 i.d.F. des 45. Änderungs-TV zum BAT
vom 31.10.1979 - Inkrafttreten: 1.1.1980 und gem. §2 Buchst. D des TV zur
Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24.4.1991 - Inkrafttreten: 1.1.1991
Nr. 3 Eine Tätigkeit in der Forschung ist die Wahrnehmung von
Forschungsaufgaben. Forschungsaufgaben sind Aufgaben, die dazu bestimmt sind,
den wissenschaftlichen Kenntnisstand zu erweitern, neue wissenschaftliche
Methoden zu entwickeln, oder wissenschaftliche Kenntnisse und
wissenschaftliche Methoden auf bisher nicht beurteilbare Sachverhalte
anzuwenden. Die Tätigkeitsmerkmale für Angestellte mit Forschungsaufgaben
gelten auch für Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte mit
Forschungsaufgaben.
Nr. 4 Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Angestellten
abhängt,
a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisationsund
Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
b) rechnen hierzu auch Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen,
c) zählen Teil beschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im
Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines
Vollbeschäftigten.
*Nr.5 Bei der Zahl der Unterstellten zählen nicht-mit:
a) Angestellte der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 e, *b) Angestellte der
Vergütungsgruppe II Fallgruppen 1 bis 3b des Tarifvertrages vom 15. Juni 1972,
c) Angestellte der Vergütungsgruppe II des Abschnitts l und des Abschnitts
IV des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in der
Datenverarbeitung) vom 4. November 1983,
d) Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.
* Protokollerklärung Nr. 5 Buchst, b) i.d.F. des TV zur Änderung der Anlage
1 a zum BAT vom 24.4.1991 - Inkrafttreten: 1.1.1991
Nr. 6 Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewährungszeit für den
Aufstieg nach dieser Fallgruppe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen der
Angestellte in einer im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf
erreichten Fallgruppe der Vergütungsgruppe IX eingruppiert gewesen ist.
Protokollnotizen zum TV vom 15.1.1960:
(Diese Protokollnotizen gehören zu den Tätigkeitsmerkmalen, die durch den
TV vom 15.1.1960 geändert bzw. eingefügt worden sind.)
1. gestrichen
2. Soweit die Eingruppierung von Angestellten von der Zahl der
unterstellten Angestellten abhängig ist, rechnen hierzu auch unterstellte
Beamte.
3. bis 9. gestrichen
Protokollerklärungen zum TV vom 1.8.1967:
(Diese Protokollerklärungen gehören nur zu den Tätigkeitsmerkmalen, die in
den Vergütungsgruppen Vc, VI b, VII, IX und X durch den Tarifvertrag zur
Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom I.August 1967 eingefügt
worden sind.)
Nr. 1 Eine nach Sachgesichtspunkten vielfach gegliederte Registratur liegt
vor, wenn das Schriftgut auf der Grundlage eines eingehenden, systematisch
nach Sachgebieten, Oberbegriffen, Untergruppen und Stichworten weit
gefächerten Aktenplanes unterzubringen ist; nur in alphabetischer oder
numerischer Reihenfolge geordnetes Schriftgut erfüllt diese Voraussetzungen
nicht.
Nr. 2 Leiter von Registraturen, denen weniger Registraturangestellte als im
Tätigkeitsmerkmal gefordert ständig unterstellt sind, sind nach den
Tätigkeitsmerkmalen für Registraturangestellte einzugruppieren, wenn dies
für sie günstiger ist.
Nr. 3 Zu den Registraturangestellten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals
gehören auch die Angestellten im Registraturdienst der Vergütungsgruppen
VIII bis X.
Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte
Auszug aus dem Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage l a zum BAT
(Ärzte, Apotheker,
Tierarzte, Zahnarzte)
vom 23. Februar 1972 Gültig ab l. Januar 1972
Änderung und Ergänzung der Anlage l a zum BAT für den Bereich der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Bei der Weiteranwendung der Anlage l a des gekündigten
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) sind die nachstehenden Vorschriften in
der folgenden Fassung anzuwenden:
Vergütungsgruppe I
1. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die als ständige Vertreter
des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem
leitenden Arzt mindestens neun Ärzte ständig unterstellt sind. (Hierzu
Protokollerklärungen Nrn. l und 2)
2. Zahnärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR 2 a, die als ständige
Vertreter des leitenden Zahnarztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind,
wenn dem leitenden Zahnarzt mindestens neun Zahnärzte ständig unterstellt
sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. l und 2)
3. Apotheker als Leiter von Apotheken, denen mindestens fünf Apotheker durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Frotokollerklärung
Nr. 2)
Vergütungsgruppe I a
- Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger ärztlicher
Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib.
- Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die als ständige Vertreter
des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, wenn dem
leitenden Arzt mindestens sechs Ärzte ständig unterstellt sind. (Hierzu
Protokollerklärungen Nm. l und 2)
- Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die aufgrund ausdrücklicher
Anordnung einem der nachstehenden Gebiete vorstehen und überwiegend auf diesem
Gebiet tätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib
Fallgruppe 3:
Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium.
- Arzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die aufgrund ausdrücklicher
Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung
oder innerhalb eines Fachbereiches leiten und überwiegend in diesem
Funktionsbereich tätig sind, nach vierjähriger Tätigkeit in
Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 4. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
- Ärzte, denen mindestens fünf Ärzte oder Zahnärzte durch
ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu
Protokollerklärung Nr. 2)
Vergütungsgruppe Ib
1. Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit.
2. Arzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die als ständige Vertreter
des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. l)
3. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die aufgrund
ausdrücklicher Anordnung einem der nachstehenden Gebiete vorstehen und in
nicht unerheblichem Umfange auf diesem Gebiet tätig sind:
Anästhesie, Blutzentrale, Pathologie, Röntgenologie, Zentrallaboratorium.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
4. Ärzte in Anstalten und Heimen gemäß SR2a, die aufgrund
ausdrücklicher Anordnung einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb
einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereiches leiten und in
nicht unerheblichem Umfange in diesem Funktionsbereich tätig sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)
5. Ärzte außerhalb der Anstalten und Heime gemäß SR2a, denen mindestens
zwei Arzte oder Zahnärzte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt
sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
6. Arzte als Leiter von Blutzentralen außerhalb der Anstalten und Heime
gemäß SR2a.
7. Ärzte nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit.
Vergütungsgruppe II
- Ärzte.
Protokollerklärungen:
Nr.1 Ständiger Vertreter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals ist nur der Arzt
(Zahnarzt), der den leitenden Arzt (Zahnarzt) in der Gesamtheit seiner
Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer
Abteilung (Klinik) nur von einem Arzt (Zahnarzt) erfüllt werden.
Nr. 2 Ist die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Ärzte,
Apotheker, Tierärzte oder Zahnärzte abhängig, gilt folgendes:
- Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und
Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
- Bei der Zahl der unterstellten Ärzte, Apotheker, Tierärzte und
Zahnärzte zählen nur diejenigen unterstellten Ärzte, Apotheker, Tierärzte
und Zahnärzte mit, die in einem Angestellten- oder Beamtenverhältnis zu
demselben Arbeitgeber (Dienstherrn) stehen oder im Krankenhaus von einem
sonstigen öffentlichen Arbeitgeber (Dienstherrn) zur Krankenversorgung
eingesetzt werden. Gegen Stundenvergütung tätige Ärzte, Apotheker, Tierärzte
und Zahnärzte, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich zur Arbeitsleistung herangezogen
werden, und gegen Stiickvergütung tätige Tierärzte zählen nicrt mit.
- Teilbeschäftigte zählen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen —
Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit! eines
Voll beschäftigten.
Nr. 3 Funktionsbereiche sind wissenschaftlich anerkannte Spezialgebiete
innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes, z. B. Nephrologie,
Handchirurgie, Neuroradiologie, Elektroencephalographie, Herzkatheterisierung.
Nr. 4 Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
§ 3 Übergangsvorschrift
(1) Die Eingruppierung der unter diesen Tarifvertrag fallenden Angestellten,
die las. 31. Dezember 1971 günstiger als nach diesem Tarifvertrag eingruppiert
worden sind, wird durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.
(2) Angestellte, die am 31. Dezember 1971 im Arbeitsverhältnis gestanden
haben und nach diesem Tarifvertrag die Tätigkeitsmerkmale einer höheren als
ihrer bisherigen Vergütungsgruppe erfüllen, werden nach § 27 Abschn. A Abs. 3
BAT (Bund, TdL) bzw. § 27 Abschn. A Abs. 2 BAT (VkA) höhergruppiert.
(3) Soweit die Eingruppierung von der Zurücklegung einer Zeit der
Berufstätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe abhängt, rechnet zu
dieser Zeit auch die vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages zurückgelegte
Zeit, in der der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen
wäre, wenn der Tarifvertrag bereits gegolten hätte.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Angestellte, die
spätestens mit Ablauf des 31. März 1972 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen
Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind oder ausscheiden. Dies gilt
auf Antrag nicht für Angestellte, die in unmittelbarem Anschluß an die auf
eigenen Wunsch erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder in den
öffentlichen Dienst eingetreten sind oder eintreten. Öffentlicher Dienst im
Sinne des Satzes 2 ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband
oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
b) bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts,
die den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
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