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Zur Diskussion:
Ziele für Psychotherapeuten in Kliniken
- Gleichstellung von Psychotherapeuten mit den Fachärzten im Bereich Psychotherapie sowohl hinsichtlich ihrer Funktion und Aufgabenstellung wie auch hinsichtlich der tariflichen Eingruppierung.
Die tarifliche Eingruppierung scheint mir eine Folge der Funktion und Aufgabenstellung zu sein, da das Tarifrecht sich auch auf die Tätigkeitsmerkmale bezieht. Wenn es in Kliniken keine Psychotherapeuten gibt, die in der Funktion von Fachärzten arbeiten, wäre eine eigene Tarifgruppe überflüssig. Deshalb ist es vorrangig, erst einmal diese Funktionen zu besetzen. Dies setzt voraus eine Regelung wie in § 36 KHG-NRW und die Bereitschaft der Arbeitgeber, dies im Dienstrecht und durch Einstellung von Psychotherapeuten auf entsprechende (Arzt-)Stellen umzusetzen. Die Bereitschaft der Arbeitgeber für ein solches Vorgehen ist größer in Zeiten der Ärzteknappheit wie jetzt, wäre aber noch größer, wenn Psychotherapeuten z.B. auch Nachtbereitschaft für Krisenfälle machen könnten und auch diesbezüglich eine Gleichstellung möglich wäre. Gerade in der jetzigen Diskussion und gerichtlichen Klärung der Frage des Bereitschaftsdienstes wird dies von Bedeutung sein.
Andererseits wäre es günstig, eine Vergütungsgruppe für Psychotherapeuten mit entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen zu haben, auf die sich dann bei Einstellungen und Besetzung von Stellen bezogen werden kann. Dies inhaltlich vorzubereiten für Verhandlungen mit den Arbeitgebern wird eine Aufgabe sein im Rahmen der Bundesfachkommission der Psychotherapeuten, die sich jetzt bei Verdi konstituiert.
- Betten für stationäre Psychotherapie als Forderung von niedergelassenen Psychotherapeuten
Jede Facharztgruppe hat die Möglichkeit, Patienten mit akuter Symptomatik , die im Rahmen der ambulanten Versorgung nicht zu diagnostizieren und zu behandeln sind, in ein Krankenhaus mit entsprechender Fachabteilung und entsprechenden Fachärzten einzuweisen, um sie nach erfolgter Diagnostik und/oder Krisenbehandlung ambulant weiter behandeln zu können. Eine ähnliche Möglichkeit der stationären Versorgung sollte auch für Patienten der Psychotherapeuten bestehen, die sich in einer akuten Krise befinden oder bei denen eine komplexere (multiprofessionelle) Diagnostik erforderlich ist, die den Rahmen der ambulanten Möglichkeiten sprengt. Es wäre zu diskutieren, welche Erfahrungen Psychotherapeuten derzeit mit der stationären Versorgung solcher Patienten haben. Eine klare Forderung in diesem Sinne wäre nützlich, um die Notwendigkeit von Betten für Psychotherapie (Diagnostik und Krisenbehandlung) und die Zuständigkeit von Psychotherapeuten im Bereich der stationären Psychotherapie deutlich zu machen.
- Vorbereitung auf ambulante Psychotherapie in Krankenhäusern als Forderung der niedergelassenen Psychotherapeuten
Wenn in der Psychiatrie Patienten nur medikamentös behandelt werden, bekommen sie damit ein biologisch orientiertes Krankheitsverständnis vermittelt wie etwa, Depression sei (ausschließlich) eine Stoffwechselstörung. Diese Einstellung ist tatsächlich oft anzutreffen und verstärkt bestehende Tendenzen von Patienten, ihre Erkrankung als etwas zu betrachten, das nichts mit ihnen selbst, mit ihrem Lebensstil und ihrem Umfeld zu tun hat. Das gleiche lässt sich auch auf psychosomatische Störungen übertragen. Sie werden von Psychiatern in die ambulante Weiterbehandlung von Psychiatern entlassen, die auch wieder vorwiegend medikamentös behandeln. Ihnen wird damit durch unzureichende Aufklärung bzw. Vermittlung eines Krankheitsverständnisses indirekt der Zugang zur Psychotherapie verwehrt bzw. vorenthalten. Die Entwicklung chronischer Störungen (auch zu Lasten der Krankenkassen) wird dadurch begünstigt. Ziel sollte sein, Leitlinien zu entwickeln in dem Sinne, dass bei Patienten mit psychischen (psychosomatischen) Störungen notwendig auch eine psychotherapeutisch orientierte Sichtweise ihrer eigenen Erkrankung zu vermitteln (siehe unten) ist?
- Vereinbarungen über stationäre Psychotherapie als Akutbehandlung und Aufgabe von Psychotherapeuten
Im Bereich der ambulanten Versorgung ist mehr oder weniger klar definiert, was Psychotherapie als Leistung der Krankenkassen ist, wer sie ausüben darf und wie sie finanziert wird. Für diese Fragen ist u.a. der KBV-Ausschuss Psychotherapie zuständig. Im Bereich der stationären Versorgung gibt es eine ähnliche Definition und Zuständigkeit nicht. Es gibt trotz einiger Sozialgerichtsurteile im Bereich der Psychosomatik (aus der Zeit vor dem PsychThG!!) bei den Entscheidungsträgern (KBV, DKHG, Kassen) keine definitive Formulierung darüber, unter welchen Bedingungen Patienten mit akuten psychischen Störungen stationär zu behandeln sind. Die PsychPV bringt uns hier nicht weiter. Wenn im Ausschuss Psychotherapie Psychotherapeuten beteiligt werden, die Fragen der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung zu klären, dann ist zu fordern, dass im KBV-Ausschuss Krankenhaus ebenfalls Psychotherapeuten beteiligt werden, um hier die Fragen der stationären Psychotherapie zu klären, oder dass der Ausschuss Psychotherapie in diesen Fragen mit zuständig ist (§§ 135, 137 SGB V). Hier wären die Kriterien festzulegen für stationäre Psychotherapie als Akut- und als Rehabehandlung sowie die Qualitätsanforderungen für eine Finanzierung durch die Kassen (wer darf bei welcher Diagnose was wie lange machen).
- Indikation stationärer psychotherapeutischer Behandlung bei psychischen Störungen
Es ist dem Arzt weitgehend frei gestellt, wie er eine Störung/Krankheit behandelt. In gleicher Weise ist es dem Abteilungsarzt in der Psychiatrie fei gestellt, ob er seine Patienten eher aus einem biologischen, sozialpsychiatrischen oder psychotherapeutischen Verständnis behandeln lässt und wen er einstellt, dies zu tun. Wenn er will, kann er ganz auf Psychologische Psychotherapeuten verzichten und nur ärztliche Psychotherapeuten einstellen oder auch das lassen. Die Besetzung von Stellen ist die eine Seite (siehe oben).
Die andere ist, dass bisher nicht formuliert ist, bei welchen der in psychiatrischen Kliniken behandelten Störungen u.a. auch Psychotherapie indiziert ist bzw. umgekehrt, wann stationäre Psychotherapie dringend angezeigt ist und wie diese Psychotherapie auszusehen hat, wie lange, von wem sie mit welchem Ziel durchzuführen ist, wenn sie eine von Kassen finanzierte Leistung sein soll. Die für den Bereich ambulanter Psychotherapie geltenden Psychotherapie-Richtlinien sind sicher nicht der Weisheit letzter Schluss. Es ist die Frage, ob es so etwas auch für den Bereich stationärer Psychotherapie geben sollte. Für den Bereich stationärer Psychotherapie wäre aber eine Diskussion von Leitlinien unter Einbeziehung von Psychotherapie sehr hilfreich. Dies könnte dazu führen, dass Psychotherapie als Leistung einzufordern wäre, da ein anderes Verhalten sonst als „Kunstfehler" zu betrachten wäre. Es ist das Interesse der Psychotherapeuten, dass Psychotherapie als notwendiger Teil stationärer Behandlung auch bei schizophrenen und affektiven Störungen definiert wird im Rahmen der stationären Krisenbehandlung in dem Sinne, dass eine umfassende psychotherapeutische Diagnostik und Hinführung zur Psychotherapie erfolgen muss. Dies müsste nach § 137 SGB V von den Krankenkassen und von der DKHG unter Beteiligung der KBV geklärt werden.
Hans-Werner Stecker
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