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Zur stationären Behandlung chronisch psychisch KrankerKOMMENTAR Bundessozialgericht betont Besonderheit in der Behandlung psychischer Erkrankungen und stärkt Bedeutung nicht-ärztlicher Berufe Mit seinem Urteil vom 16.2.2005 hat das Bundessozialgerichtes (BSG) eine Definition der stationären Behandlung psychischer Krankheiten vorgenommen, die als bahnbrechend bezeichnet werden kann. Das Urteil beruht auf einem Rechtsstreit, der sich auf die Behandlung einer Patientin mit der Diagnose Schizophrenie in den Jahren 1992 bis 1994 bezieht. Von ausdrücklicher Bedeutung sind folgende Aspekte: -Besonderheit psychischer Krankheiten: -Ärztliche Präsenz und Dominanz gegenüber komplexer Behandlung
im multiprofessionellen Team Psychotherapie, insbesondere Interventionen zur Verbesserung der Krankheitseinsicht und -bewältigung sowie sozialtherapeutische Verfahren (Milieugestaltung, praktisches Alltagstraining, Ergotherapie) werden vom BSG als notwendige Behandlungsbestandteile in der stationären psychiatrischen Akutbehandlung definiert. Ihr Einsatz kann bei schweren psychischen Störungen eine lang dauernde Krankenhausbehandlung rechtfertigen (Rz 26). -Der Forschungsstand Kritische Anmerkung: Dieses sehr fortschrittliche Urteil kann der VPP nur begrüßen. In einer Hinsicht bleibt das Urteil jedoch in einer eher konservativen Haltung stecken: Bei der Darstellung der beteiligten Berufsgruppen eines multiprofessionellen Teams werden u.a. die Diplom-Psychologen aufgeführt und zusammen mit den anderen nichtärztlichen Berufsgruppen als therapeutische Hilfskräfte, Hilfspersonen oder Heilhilfsberufe bezeichnet. Dies ist zwar keine sehr schmeichelhafte Bezeichnung, sie entspricht aber der Rechtsnorm. Anders wäre es bei den beiden Berufsgruppen der Psychotherapeuten (PPT und KJP). Sie sind eindeutig nicht als Heilhilfsberufe zu bezeichnen, sondern entsprechen in ihrer Funktion den Fachärzten. Diese Funktion wird vom BSG jedoch nicht im Zusammenhang mit der stationären Behandlung gesehen. Psychotherapeuten tauchen diesbezüglich im Text nicht auf. Es heißt nur an einer Stelle: „Nicht unerwähnt bleiben dürfen in diesem Zusammenhang schließlich die Neuregelungen des „Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" vom 16. Juni 1998 (BGBl I 1311), mit denen auch die nichtärztliche Psychotherapie Eingang in die ambulante Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung gefunden hat." Hier sollten dem BSG noch einige Argumente an die Hand gegeben werden, um im Sinne des Krankenhausgesetzes NRW zu einer präziseren Aussage zu kommen und die Psychotherapeuten als zugehörig zum „ärztlich-psychotherapeutischen Dienst" eines Krankenhauses zu definieren, mit der Berechtigung, Patienten (im Rahmen der Gesamtverantwortung des Abteilungsarztes) eigenverantwortlich zu behandeln. Weitere Argumente in dieser Richtung sind in der Agenda 2 zum Thema der Versorgungsstrukturen zusammengestellt: www.hwstecker.de/Gesetze/Angestellte/index.htm. Hans Werner Stecker Datum |
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