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Rechtliche Grundlagen zur Abrechnung mit verschiedenen Kostenträgern
Diese rechtlichen Grundlagen bieten Freien Niedergelassenen die Möglichkeit,
mit unterschiedlichen Kostenträgern abzurechnen:
I. Kostenerstattung (Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen)
Kostenerstattung ist im SGB V geregelt, man unterscheidet nach § 13,3,
und 13,2,
Kostenerstattung nach § 13,3,
„(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht
rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und
sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten
entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe
zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbst
beschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch
werden nach § 15 des Neuntes Buches erstattet.“
Kostenerstattung nach § 13,2,
(1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2
Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht.
(2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung
wählen. Sie sind von ihrer Krankenkasse vor ihrer Wahl zu beraten. Eine
Beschränkung der Wahl auf den Bereich der ambulanten Behandlung ist
möglich. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen
nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden.
Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe
eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest
gleichwertige Versorgung gewährleistet ist. Die Inanspruchnahme von
Leistungserbringern nach § 95b Abs. 3 Satz 1 im Wege der Kostenerstattung
ist ausgeschlossen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe
der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung
zu tragen hätte. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung
zu regeln. Sie hat dabei ausreichende Abschläge von Erstattungsbetrag
für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen
vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen, in Abzug zu bringen. Die Versicherten
sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Jahr gebunden.
In der Praxis geht es überwiegend um Kostenerstattung gem. § 13,3,
SGB V, § 13,2, findet eher keine Anwendung.
II. Soziotherapie (Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen und
den Rentenversicherungsträgern)
(Stand 4.11.02)
Grundlage für Soziotherapie ist § 37a SGB 5. Soziotherapie ist
seit dem 1. Januar 2000 im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung
enthalten.
Soziotherapie basiert auf folgender gesetzlicher Grundlage:
„Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankungen in der
Lage sind, ärztliche oder ärztliche Leistungen selbstständig
in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung
vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar
ist. Die Soziotherapie umfasst im Rahmen des Absatzes w die im Einzelfall
erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und
Motivation zu deren Inanspruchnahme. Der Anspruch besteht für höchsten
120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall.
der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkasse bestimmt in den Richtlinnen § 92
das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung
nach Absatz 1, insbesondere
1. die Krankheitsbilder, bei denen Behandlung im Regelfall Soziotherapie
erforderlich ist,
2. die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der
Soziotherapie,
3. die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zur Verordnung von Soziotherapie
berechtigt sind,
4. die Anforderungen an die Therapiefähigkeit des Patienten,
5. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungsbringer.“
III. § 35a KJHG Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Kinder und Jugendliche
(Abrechnung mit Sozialhilfeträgern – unterschiedlich in den einzelnen
Ländern)
„(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe,
wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht,
und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist
oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder
oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit
zu erwarten ist. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über
besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern
und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der
Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen
Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen
deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung
Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht
von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört,
die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären
Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über-Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie
die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54,
56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch
behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung
finden.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen,
Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl
die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen
Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder,
die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für
Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen
in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder
gemeinsam betreut werden.“
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