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Gibt es in der Honorarfrage gesetzlichen Regelungsbedarf?

Antworttenor:

Nach Auffassung des VPP im BDP gibt es zwar in zahlreichen Fragen des Psychotherapeutenrechts, wie z.B. ihre Repräsentanz in den Gremien der kassenärztlichen Selbstverwaltung oder die Legaldefinition im §1 des PsychThG, einen gesetzlichen Handlungsbedarf. In der Frage des angemessenen Honorars sehen wir dagegen derzeit keinen unmittelbaren weiteren gesetzlichen Regelungsbedarf. Hier ist Insbesondere durch die Veränderung des § 85 Abs. 4. Satz 4 SGB V die gesetzliche Voraussetzung und Verpflichtung gegeben, um die jüngeren Urteile des BSG zur Honorierung der Psychotherapeuten auf die derzeitige und künftige Honorierung von Psychotherapeutenleistungen anzuwenden.

Vielmehr geht es um die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben und um die schnelle Durchführung von Maßnahmen, die eine qualitätsgerechte, der Führung einer Vollzeitpraxis angemessene Honorierung ermöglichen. Hierzu gehören eine den tatsächlichen Bedarf der Bevölkerung an Psychotherapie ermittelnde Bedarfsplanung - wie von der Bundesregierung für 2003 gefordert. (Hier ist deutlich anzumerken, dass die realen Zahlen der im KV-System befindlichen Psychotherapeuten vergl. Mit den Angaben der Verbände aus der Zeit der Entwicklung desPsychThG genauso wie die neuesten Bedarfsermittlungen des Zentralinstituts der KV der Mär von einer Psychotherapeutenschwemme eindeutig widersprechen und auf eine reale Unterversorgung mit Psychotherapie hinweisen!).

Ebenso wichtig und zentral für die Lösung der Honorarfrage ist die Herstellung der Honorargerechtigkeit in Anwendung der Grundsätze, die das BSG entwickelt hat.. Diese ist nur herstellbar, wenn sich die Berechnungen an der realen Struktur der therapeutischen Tätigkeit orientieren (z.B. die wöchentliche durchschnittliche Therapiestundenzahl, die eine qualitätsgerechte und patientengemäße Volltätigkeit erfüllt, ist bei etwa 26 Stunden anzusetzen); die zur Ermittlung des Praxisbudgets herangezogene Vergleichszahl auf ärztlicher Seite muß den Gewinn vor Steuern - also nicht den ganz andere Praxiskosten enthaltenden Umsatz von Ärzten bzw. ein nicht vergleichbares Oberarztgehalt heranziehen).

Das BMG hat hier bei seiner Kritik an den Berechnungen des Bewertungsausschusses inhaltlich schon den richtigen Weg beschritten, wenn auch - nach unserer Meinung - nicht konsequent genug. Das kassenärztliche Vertragssystem hat die gleichberechtigte Integration der Psychotherapeuten noch nicht vollzogen; dabei spielen wohl falsche Konkurrenzängste und auch die anfangs erwähnte unzureichende Vertretung der Psychotherapeuten in den Gremien eine Rolle. Politik und Regierungsverwaltung müssen der Selbstverwaltung helfen. So muss das BMG sicher seine Aufsichtsaufgabe gegenüber der Selbstverwaltung verstärkt und nachdrücklicher wahrnehmen, um den Auftrag des Gesetzgebers zur Gleichstellung und zur angemessenen Honorierung der fast ausschließlich zeitgebundenen, im Unterschied zu ärztlichen Möglichkeiten nicht vermehrbaren Leistungen der neuen Heilberufe durchzusetzen. So ist darauf zu drängen dass einerseits die Berechnungsfehler des BMG bei der Ermittlung der Höhe der Ausgaben für die Psychotherapie in der Zeit von 96 -99 ausgeglichen werden und dass die fälschlischerweise den somatischen Ärzten zugerechneten, aber der Psychotherapie zugehörigen Beträge die seit 98 in das Budget flossen, - Herr Dr. Köhler von der KBV geht von ca. 200 - 300 Mill. DM aus, die seit 1998 jährlich in den Topf der somatischen Ärzte zurückgeflossen sind - der Psychotherapie wieder zurückgegeben werden.

Eine Unterstützung könnte u.a. aber auch die Umsetzung einer konsequenten dreifachen Sektionierung der KV – Hausärzte, Fachärzte, Psychotherapie - und eine extrabudgetäre Finanzierung der Psychotherapie sein.

Heinrich Bertram