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Erläuterungen zum Problem des Wissenschaftlichen Beirats

Wir übernehmen dankend die folgenden Erläuterungen zur Petition an den Deutschen Bundestag zum Wissenschaftlichen Beirat von der GMVPP (Gesellschaft zur Förderung der Methodenvielfalt in der Psychologischen Psychotherapie)

1. Wissenschaftliche Anerkennung psychotherapeutischer Heilbehandlungsverfahren.
Nach dem Psychotherapeutengesetz ist die wissenschaftliche Anerkennung eines Psychotherapie-Verfahrens maßgebend für Entscheidungen zur übergangsrechtlichen Approbation, zur Ausübung von Psychotherapie, für die Ausbildung von PsychotherapeutInnen und die Anerkennung von Ausbildungsstätten und für die Anrechenbarkeit anderer Ausbildungen. Wird die wissenschaftliche Anerkennung von der Verwaltung verkannt, hat das schwerwiegende Folgen für Forschung, Lehre und berufsfachliche Entwicklung - zum Nachteil der Versorgung. Nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes ist die Anwendung und wissenschaftliche Weiterentwicklung neuer psychotherapeutischer Verfahren praktisch verboten; davon sind Heilbehandlungen betroffen, die stationär und ambulant weithin erfolgreich waren.

2. Wissenschaftlicher Beirat.
Soweit nach dem Psychotherapeutengesetz die wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens Voraussetzung für die Entscheidung der zuständigen Behörde ist, soll die Behörde in Zweifelsfällen das Gutachten eines wissenschaftlichen Beirates berücksichtigen. § 11 PsychThG schreibt vor, dass der wissenschaftliche Beirat gemeinsam von der auf Bundesebene zuständigen Vertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie der ärztlichen Psychotherapeuten in der Bundesärztekammer gebildet wird. Die Endfassung dieser Regelung wurde im Vermittlungsausschuss beschlossen. Erläuternde Begründungen liegen insoweit nicht vor.

3. Kritik an § 11 des Gesetzes.
Die Regelung des § 11 Psychotherapeutengesetz wird als "in vielfacher Hinsicht missglückt" und als "systemwidrig" angesehen (Pulverich, PsychThG, 3. Aufl., Bonn 1999, S. 90f.). In der Absicht einer verfahrens- und entwicklungsoffenen Regelung hat der Bundesgesetzgeber den zuständigen Landesbehörden die Entscheidung darüber zugewiesen, ob ein Verfahren wissenschaftlich anerkannt ist. Da den Behörden die Fachkompetenz fehlt, wurde im Gesetz der wissenschaftliche Beirat vorgesehen, allerdings nicht als Gremium der Wissenschaft oder der Länder, sondern als gemeinsame Einrichtung konkurrierender Berufsgruppen. Damit wird berufsrechtlich systemwidrig der Vertretung der psychotherapeutisch tätigen Ärzte einseitig ein Einfluss auf nicht-ärztliche Berufsrechtsentscheidungen eingeräumt. Das Gesetz enthält keine Anforderungen an die Qualifikation der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats und keine Regelungen zu Mitgliederzahl und -anteilen, zur Dauer der Berufung, zur Abberufung, zur Nachbesetzung, zur Finanzierung und zur Aufsicht. Misslich ist auch der unpräzise Wortlaut, der die auf Bundesebene zuständige Vertretung der psychotherapeutisch tätigen Ärzte (das Gesetz verwendet die berufsrechtlich nicht zugelassene Bezeichnung "ärztliche Psychotherapeuten") und die Bundesärztekammer nennt. Das Bundesgesundheitsministerium hat in Übereinstimmung mit der Bundesärztekammer - ohne Rücksicht auf die Konkretisierungsanforderungen aus Art. 12 GG - mehrere Bedeutungen nebeneinander gelten lassen: Danach sind nicht die ärztlichen Psychotherapieverbände, sondern ist die Bundesärztekammer die zuständige Berufsvertretung, zugleich legitimiert als Gründungsfederführerin und als Sitz für einen Beirat, der im Berufsrecht der neuen, mit Ärzten konkurrierenden Heilberufe verankert ist.

4. Vertretung der Psychotherapeuten (AGPT)
Die auf Bundesebene zuständige Vertretung der Psychologischen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten war 1998 die "Arbeitsgemeinschaft Psychotherapie" (AGPT), deren Mitgliedsverbände die deutliche Mehrzahl der vom Gesetz betroffenen Psychotherapeuten vertreten. (Die AGPT hat sich im Sommer 1999 aufgelöst. Derzeit bestehen auf Bundesebene die "Allianz psychotherapeutischer Berufs- und Fachverbände" (Allianz) und die neue "Arbeitsgemeinschaft Psychotherapie" (AGP).

5. Vertretung von Psychotherapeuten und Ärzten (AGR)
Außerdem bestand auf Bundesebene die "Arbeitsgemeinschaft der Psychotherapeutenverbände in der gesetzlichen Krankenversicherung - Richtlinienverbände - (AGR)", in deren Mitgliedsverbänden überwiegend die sogenannten Delegationstherapeuten als Heilhilfspersonen von Ärzten und psychotherapeutisch tätige Ärzte organisiert waren. Die AGR besteht fort.

6. Vertretung psychotherapeutisch tätiger Ärzte ( - )
Eine auf Bundesebene zuständige Vertretung der psychotherapeutisch tätigen Ärzte, die gesetzesgemäß an der Bildung des wissenschaftlichen Beirats beteiligt werden könnte, ist in der Bundesärztekammer nicht vorhanden. Ärztliche Psychotherapieverbände wurden nicht förmlich beteiligt. Eine besondere Legitimation der Bundesärztekammer durch die psychotherapeutisch tätigen Ärzte hat zur Bildung eines wissenschaftlichen Beirats nach dem Psychotherapeutengesetz nicht stattgefunden.

7. Gründungschronologie "Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie (WBP)"
Am 20.04.1998 hat die Arbeitsgemeinschaft Psychotherapie (AGPT) die Initiative zur Bildung des wissenschaftlichen Beirats nach § 11 PsychThG ergriffen und der Bundesärztekammer eine paritätische Besetzung unter der Voraussetzung vorgeschlagen, dass die Beiratsgutachten gleichermaßen für Psychotherapeuten und für psychotherapeutisch tätige Ärzte "verbindliche Konsequenzen" haben. Am 04.05.1998 erklärte sich die Bundesärztekammer eigenmächtig zum Federführer für die Bildung eines paritätisch besetzten Beirats nach § 11 PsychThG. Nach Verkündung des Psychotherapeutengesetzes am 23.06.1998 wurde das Vorgehen der Bundesärztekammer vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) gebilligt (Schreiben vom 29.06.1998). Daher sahen sich die AGPT und die AGR gezwungen, sich darauf einzulassen. Am 25.07.1998 wurde ein Gründungsprotokoll durch die Bundesärztekammer, die AGR und die AGPT unterzeichnet. Es stand unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gründerorganisationen. Vereinbart war u.a., die Beiratsergebnisse sollten für Psychotherapeuten und Ärzte die gleiche Verbindlichkeit haben. Die Einberufung der konstituierenden Sitzung des Beirats sollte gemeinsam von den Gründerorganisationen erfolgen. Die AGPT hat am 08.09.1998 die Bundesärztekammer an die ausstehende Zusicherung zur Anwendung der Beiratsergebnisse auf die Ärzteschaft erinnert. Am 10.09.1998 forderte das BMG die Bundesärztekammer auf, den Beirat einzurichten; es sei unerheblich, wenn einzelne Psychotherapeutenverbände sich noch nicht zur Mitarbeit geäußert hätten. Am 16.09.1998 lud die Bundesärztekammer im Namen der Organisationen des Gründungsprotokolls, aber ohne Abstimmung mit der AGPT, zur konstituierenden Sitzung am 07.10.1998 ein. Die AGPT verwies am 29.09.1998 auf Beratungsbedarf und auf die Verhinderung zweier der von ihr benannten Beiratsmitglieder. Am 01.10.1998 lud die Bundesärztekammer im eigenen Namen die für den Beirat Nominierten zur ersten Sitzung ein. Am 07.10.1998 wurde unter Beteiligung der Bundesärztekammer, der AGR und des Deutschen Psychotherapeutenverbandes (DPTV), Mitgliedsverband der AGPT, ein "Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie (WBP)" gegründet. Die Mitgliederzahl wurde von 10 (gemäß Gründungsprotokoll) auf 12 erhöht. Die Bundesärztekammer übernahm die Geschäftsführung.

8. Rechtskritik an der WBP-Gründung
Am 13.10.1998 teilte der Verwaltungsrechtler Prof. Dr. Konrad Redeker der AGPT die gutachtliche Rechtsauffassung mit, der wissenschaftliche Beirat sei "am 07.10.1998 nicht im Sinne des § 11 PsychThG gebildet worden, also bisher nicht vorhanden". Die mitgliederstarken AGPT-Verbände Arbeitsgemeinschaft psychotherapeutischer Fachverbände (AGPF), der Berufsverband deutscher Psychologen (BDP), die Deutsche Gesellschaft für Verhaltenstherapie (DGVT), die Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächstherapie (GwG) und der Verband Psychologischer Psychotherapeuten im BDP (VPP) schlossen sich dieser Auffassung an und erklärten am 19.10.1998 in einer Presseerklärung, ein "Wissenschaftlicher Beirat nach § 11 PsychThG" sei noch nicht vorhanden. Sie erläuterten die Rechtsposition am 28.10.1998 gegenüber der Bundesärztekammer und den Bundesländern. Im Auftrag der Verbände forderte Prof. Redeker das BMG auf, aufsichtsrechtlich sicherzustellen, dass der gesetzeswidrig gegründete WBP keine Erklärungen im Namen eines Beirates nach § 11 PsychThG abgebe.

9. Entwicklungshemmende WBP-Zusammensetzung
Ordentliche Mitglieder des WBP sind ausschließlich Personen, die den ärztlich definierten sogenannten "Richtlinienverfahren" verbunden sind; deren Vertreter haben sich traditionell stets gegen die Öffnung der Psychotherapie für neue wissenschaftlich anerkannte Verfahren gesperrt. Z.B. hatte die AGR 1998 die Approbationsbehörden aufgefordert, übergangsrechtlich nur Approbationen auszusprechen, wenn Theorie und Praxis in "Richtlinienverfahren" nachgewiesen sind. Da für die "Richtlinienverfahren" die wissenschaftliche Anerkennung ohne Prüfung unterstellt wird (§ 12 Abs. 1 PsychThG) und weil der WBP seinen Begutachtungsauftrag als Wirksamkeitsbeurteilung versteht, läuft die WBP-Arbeit darauf hinaus, dass Experten für Verfahren, deren Wirksamkeit teils sehr zweifelhaft ist, über die Wirksamkeit von Verfahren urteilen, für die sie nicht kompetent sind.

10. Bundesgesundheitsministerium unterlässt Eingriff und stützt Bundesärztekammer
Das BMG hat von der Ermächtigung nach § 11 Satz 2 PsychThG nicht Gebrauch gemacht, sondern den WBP der Bundesärztekammer als wissenschaftlichen Beirat im Sinne von § 11 Psychotherapeutengesetz angesehen. Entgegen der Absicht des Gesetzgebers, die Entwicklung der Psychotherapie auf hohem Niveau zu fördern, verstärkt die Akzeptanz der einseitigen WBP-Zusammensetzung durch das BMG die Entwicklungsbehinderung für die psychologische Psychotherapie. Wissenschaftler und Hochschullehrer, die andere als die althergebrachten sozialrechtlichen "Richtlinienverfahren" beforschen und lehren, sind aus der Begutachtung der wissenschaftlichen Anerkennung dieser anderen Verfahren ausgeschlossen. Im Übrigen bezieht das BMG seither die Position, mangels gesetzlicher Kompetenzzuweisung könne es nicht aufsichtsrechtlich tätig werden. Den Ländern sei freigestellt, vom WBP-Gutachten abzuweichen. Dagegen verweisen die Länder darauf, der Bundesgesetzgeber erlaube ihnen mit der Sollvorschrift des § 11 PsychThG praktisch kein Abweichen, wenn der Bund den Beirat und seine Gutachten unbeanstandet lasse.

11. Bayern und Berlin geben WBP berufspolitischen Auftrag
Ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeitszweifel haben schon im Herbst 1998 die Länder Bayern und Berlin den WBP um ein Gutachten zur Gesprächspsychotherapie gebeten - der bisher einzige staatliche Auftrag an den WBP. Die Länder befragten den WBP, ob sich die Gesprächspsychotherapie, die sie als wissenschaftlich anerkannt betrachteten, zur Ausbildung eigne - ein Auftrag, der sich aus § 11 PsychThG nicht ableiten lässt und bei der Auswahl von Beiratsmitgliedern nicht berücksichtigt werden konnte. Inwieweit das wirtschaftliche Interesse richtlinienpsychotherapeutischer Weiterbildungsinstitute am neuen Markt der Psychotherapeutenausbildung ursächlich war, sei dahingestellt.

12. WBP formiert sich als Wissenschaftlichkeitsbehörde, Gericht und Revisionsgericht
Am 10.01.1999 gab sich der WBP eine Geschäftsordnung, mit der er sich als behördenähnliche Einrichtung ausgestaltete, die auf Antrag von Länderbehörden, Verbänden, Einzelpersonen oder aus selbstgegebener Aufgabenstellung heraus tätig wird. Gesellschaften/Verbände, die für sich beanspruchen, das entsprechende Therapieverfahren schwerpunktmäßig zu vertreten, sollen gegenüber dem Beirat beweispflichtig sein; sie haben sich an die "Entscheidungskriterien zur Beurteilung der Wissenschaftlichkeit der Therapieverfahren" zu halten. Eigene Literaturrecherchen und Literaturbeschaffung nach bibliographischen Angaben lehnt der WBP ab. Der gesetzliche Auftrag (Begutachtung der wissenschaftlichen Anerkennung) wurde in einen Zensurauftrag verkehrt (Urteil über Wissenschaftlichkeit). Die Entscheidungskriterien wurden auf Wirksamkeitsbeweise abgestellt, die für Verfahren, die noch nicht im Sinne des Gesetzes zugelassen sind, nicht erbracht werden können, weil sie nicht zur Heilbehandlung eingesetzt werden dürfen. Der WBP bietet an, nach Verkündung eines WBP-Gutachtens in "Analogie zu Gerichtsurteilen" über einen "Revisionsantrag" zu befinden. Das BMG hat die Geschäftsordnung, die Verfahrensgrundsätze, sonstige Richt- und Leitlinien, Beurteilungskriterien, Empfehlungen und die Gutachten nicht beanstandet.

13. WBP-Empfehlungen für Ausbildung und Anerkennung von Ausbildungsstätten
Im September 99 und im Juni 00 beschloss der WBP der Bundesärztekammer "Empfehlungen für die Ausbildung und für die Anerkennung von Ausbildungsstätten durch die Landesbehörden", als wäre er der berufszugangsregelnde Vorschriftengeber nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG und der Vorweg-Ausbildungsausschuss der künftigen Bundespsychotherapeutenkammer: "Der Wissenschaftliche Beirat ... gibt an, für welche Anwendungsbereiche ein Verfahren gegebenenfalls als ‚wissenschaftlich anerkannt' gelten kann." "1. Nur solche Therapieverfahren, die für mindestens fünf Anwendungsbereiche der Psychotherapie (1 bis 12 der Anwendungsbereichsliste) oder mindestens vier der ‚klassischen' Anwendungsbereiche (1 bis 8) als wissenschaftlich anerkannt gelten können, sollen als Verfahren für die vertiefte Ausbildung ...zugelassen werden. 2. Therapieverfahren, die für eine geringere Anzahl von Anwendungsbereichen, als unter 1. genannt, als wissenschaftlich anerkannt gelten können, können im Rahmen der vertieften Ausbildung als Zusatzverfahren gelehrt werden." Mit der Einführung des Begriffs "Zusatzverfahren" will der WBP die Unterscheidung Erstverfahren/Zweitverfahren aus dem ärztlichen Weiterbildungsrecht in das Ausbildungsrecht der Psychotherapeuten übernehmen. Der WBP ist niemandem (außer der Bundesärztekammer) gegenüber verantwortlich und darf nach Belieben auch Meinungen vertreten, die keine gesetzliche Grundlage haben. Er dürfte aber nicht den Eindruck erwecken, seine vom Gesetz abweichende Meinung ergebe sich zwangsläufig aus der Begutachtung der wissenschaftlichen Anerkennung und sei als Rechtsfortbildung zu verstehen, die unter das Berücksichtigungsgebot des § 11 PsychThG falle. Mangels Wahrnehmung der Aufsicht oder der sachlich gebotenen Beanstandungsaufgabe durch das BMG läge es bei den Ländern, nur solche Empfehlungen aufzugreifen, die sich im gegebenen Rechtsrahmen halten. Die Länderbehörden tun sich aber verständlicherweise schwer, der Fachmeinung eines vom Bund als bundesgesetzlich angesehenen Expertengremiums die landeseigene Auslegung des Bundesgesetzes entgegenzusetzen, um eine von dem Fachgremium abweichende fachliche Anerkennungsentscheidung zu treffen.

14. Länder ignorieren WBP-Empfehlungen für "Richtlinienverfahren"
Bei der Zulassung der "Richtlinienverfahren" als Vertiefungsgebiete haben die Länder die WBP-Empfehlungen ignoriert. Obwohl bekannt ist, dass jedenfalls für einzelne Richtungen der "Richtlinienverfahren" Wirksamkeitsbeweise, wie sie der WBP fordert, praktisch völlig fehlen (vgl. z.B. Graewe-Gutachten für BMG, 1992), haben die Länder entsprechende Ausbildungsstätten einschränkungslos anerkannt.

15. WBP-Gutachten zur Gesprächspsychotherapie
Am 30.09.1999 beschloss der WBP sein Gutachten zur Gesprächspsychotherapie, in dem er das Verfahren als theoretisch fundiert qualifiziert, seine Anwendung in allen Psychotherapieanwendungsbereichen festgestellt und ihm eine auch für psychosoziale Leistungen wesentliche Rolle zugesprochen hat, aber den wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit des Verfahrens für einen der verlangten mindestens vier Psychotherapie-Anwendungsbereiche als nicht ausreichend erbracht ansah. Die Gesprächspsychotherapie werde nicht zur vertieften Ausbildung empfohlen, weil die vom WBP dafür festgesetzte Mindestzahl an WBP-definierten Anwendungsbereichen nicht erreicht werde. (Nach Ansicht von Experten betreffen die drei anerkannten Anwendungsbereiche bis zu drei Viertel aller Erkrankungen, bei denen Psychotherapie angezeigt ist.)

16. Länder richten sich für Gesprächspsychotherapie nach WBP
Am 09.11.1999 haben die Länder beschlossen, sich einheitlich nach der Empfehlung des WBP zu richten und keine Ausbildungsstätten für das Vertiefungsgebiet Gesprächspsychotherapie anzuerkennen. Weder das WBP-Gutachten noch der Länderbeschluss wurden seither trotz massiver rechtlicher und fachlicher Kritik geändert. Derzeit werden Verwaltungsgerichte gegen die Rechtsverletzung von Ausbildungsstätten bemüht. Die Länder berufen sich darauf, der Bund habe den bundesgesetzlichen Beirat hinsichtlich Konstituierung, Zusammensetzung, Arbeitsweise und Arbeitsergebnissen nicht beanstandet, so dass sie nach § 11 des Gesetzes gehalten seien, den WBP-Empfehlungen zu folgen (die sie für die "Richtlinienverfahren" aber aus guten Gründen ignorieren). Im Ergebnis tragen die Länder zum "Besitzstandsschutz" für richtlinienpsychotherapeutische Institute und zur Rückentwicklung der Psychotherapie bei, nachdem der Gesetzgeber nicht nur die "Richtlinienverfahren", sondern alle wissenschaftlich anerkannten Verfahren als Vertiefungsfach zugelassen hatte.

17. Petitionsziele: Sofortmaßnahmen und Neuregelung
Mit der Petition wird der Zweck verfolgt, dem Bundesministerium für Gesundheit die Ausschöpfung aller Möglichkeiten abzuverlangen, um die Fehlentwicklung, die der Absicht des Gesetzgebers zur Weiterentwicklung der Psychotherapie auf hohem Qualitätsniveau und damit insgesamt dem Zweck des Psychotherapeutengesetzes entgegenwirkt, zu korrigieren. Inzwischen wurden in einigen Ländern Psychotherapeutenkammern gegründet; weitere werden folgen. Den Kammern obliegt die Beratung der zuständigen Behörden in allen berufsrechtlichen Fragen. Die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft als Bundespsychotherapeutenkammer ist in Vorbereitung. Sie wird abgestimmte Positionen zu den Fragen vertreten, die nach dem Zweck des Psychotherapeutenrechts möglichst bundeseinheitlich geregelt werden sollten. Für einen wissenschaftlichen Beirat im Sinne von § 11 PsychThG besteht kein Bedarf. Mit der vorliegenden Petition treten wir dafür ein, § 11 PsychThG entweder ersatzlos zu streichen oder dahin zu ändern, dass in Zweifelsfällen an die Stelle der Berücksichtigung von Gutachten eines wissenschaftlichen Beirats die Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer (ggf. der Gründungsarbeitsgemeinschaft) nach Anhörung der auf Bundesebene zuständigen Vertretung der psychotherapeutisch tätigen Ärzte berücksichtigt werden soll, die ihrerseits wissenschaftliche Vertreter (Hochschullehrer) der zur Diskussion gestellten psychotherapeutischen Heilbehandlungsverfahren zuvor anzuhören haben.