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Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf der Fraktionen
der SPD, CDU/ CSU, der Grünen und der FDP zur Gesundheitsreform 2003
Zusammenfassung für Psychotherapeuten
(Stand: 11. August 2003, Zusammenfassung erstellt von Peter Lehndorfer, 17.8. 2003)
Die Reform der gesetzlichen Krankenversicherung sieht insgesamt schwerpunktmäßig vor:
- Maßnahmen zur Stärkung der Patientensouveränität
- Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Patientenversorgung die Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen
- die Neuordnung der Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
- die Reform der Organisationsstrukturen
- die Stärkung der Präventionund die Neuordnung der Finanzierung
§ 13 SGB V:
- Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Nicht im 4. Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist.
- Versicherte sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens 1 Jahr gebunden.
§ 20 SGB V:
- Beim BMGS wird ein Gemeinschaftsfond „Prävention und Gesundheitsförderung“ errichtet.Das BMGS wird ermächtigt, Näheres über den Wirtschaftsplan, die Bewirtschaftung der Mittel und ihre Verwendung per Rechtsverordnung ohne Zustimmungspflicht des Bundesrats zu regeln.
- In der Rechtsverordnung werden die Vergaberichtlinien unter Mitwirkung des „Deutschen Forums für Prävention und Gesundheitsförderung“ geregelt.
§ 28 Absatz 4:
- Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme eines Vertragsarztes/Vertragspsychotherapeuten, die nicht auf Überweisung erfolgt, eine Zuzahlung. (10% mind. 5 €, höchstens 10 €)
- Keine Ausnahmen für Psychotherapie vorgesehen
65 a SGB V:
- Für Versicherte, die an einer hausarztzentrierten Versorgung oder an einem DMP teilnehmen kann die Krankenkasse für die Dauer der Teilnahme Zuzahlungen ermäßigen oder ganz davon befreien.
- § 73 b SGB V: Hausarztzentrierte Versorgung: der Versicherte ist an die Wahl seines Hausarztes mind. 1 Jahr gebunden. Die Krankenkassen haben zur Sicherstellung der hausarztzentrierten Versorgung mit besonders qualifizierten Hausärzten Verträge zu schließen.
77 SGB V:
- Sind in einem Land mehr als 12.000 Ärzte zugelassen und besteht am 1. Januar 2004 mehr als eine KV in diesem Land können 2 KVen errichtet werden oder fortbestehen.
§ 79 SGB V:
- Bei KVen und KBV wird eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan eingeführt sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet.
- Hausärzte sind entsprechend ihrem Anteil in der VV vertreten.
- Die VV hat in der Regel 30 Mitglieder. Bei mehr als 5.000 Mitgliedern erhöht sich die Zahl auf 40, bei mehr als 10.000 Mitgliedern auf 50. Die VV der KBV hat bis zu 60 Mitglieder.
- Der Vorstand der KBV bzw. der KVen besteht aus 3 Mitgliedern. Er kann in der Satzung auf bis zu 5 Mitgliedern erweitert werden. Die Amtszeit beträgt 6 Jahre.
§ 79 b SGB V: Fachausschuss:
§ 80 SGB V:
- Die Hausärzte wählen aus ihrer Mitte die Mitglieder der VV entsprechend ihrem Anteil.
- Die Psychotherapeuten wählen ihre Mitglieder der VV entsprechend ihrem Anteil mit der Maßgabe, dass sie höchstens mit einem Zehntel der Mitglieder in der VV vertreten sind.
- Die Vorsitzenden der KVen und ihre Stellvertreter sind Mitglieder der VV der KBV. Die Mitglieder der VV der KVen wählen aus ihren Reihen die weiteren Mitglieder der VV der KBV.
§ 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V:
- Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen der Psychotherapeuten, der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, der Fachärzte für Nervenheilkunde, der Fachärzte für psychotherapeutische Medizin sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten.
§ 85 a SGB V:
- Verbindliche Einführung von arztgruppenbezogenen Regelleistungsvolumina ab 1.1.2007
- Die im Rahmen der arztgruppenbezogenen Regelleistungsvolumina erbrachten Leistungen sind mit einem festen Punktwert zu vergüten.
- Darüber hinausgehende Leistungsmengen werden mit 10% des festen Punktwerts vergütet.
- Unterschreitet der Arzt/Psychotherapeut die zugrunde gelegte Anzahl von Arbeitstagen, reduziert sich das ihm zugewiesene Regelleistungsvolumen entsprechend
§ 91 SGB V:
- KBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Bundesverbände der Krankenkassen, die Bundesknappschaft sowie die Verbände der Ersatzkassen bilden einen gemeinsamen Bundesausschuss.
- Bei Beschlüssen über die psychotherapeutische Versorgung einschließlich der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12, soweit die psychotherapeutische Fortbildung betroffen ist, sind als Vertreter der KBV fünf psychotherapeutisch tätige Ärzte und fünf Psychotherapeuten sowie ein zusätzlicher Vertreter der Ersatzkassen zu benennen.
§ 95 SGB V:
- An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren teil. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifend ärztlich geleitete Einrichtungen.
§ 95 d SGB V: Fortbildungspflicht
- Der Vertragsarzt ist verpflichtet zur Fortbildung. Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen.
- Der gemeinsame Bundesausschuss hat erstmals bis zum 30. Juni 2004 in Richtlinien Inhalt und zeitlichen Umfang der Fortbildung festzulegen, die für den Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung erforderlich ist.
- Der Nachweis soll insbesondere durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte und der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden.
- Diese Zertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die Arbeitsgemeinschaft der Kammern auf Bundesebene aufgestellt hat.
- Ein Arzt oder Psychotherapeut hat alle fünf Jahre gegenüber der KV nachzuweisen, dass er sich in dem unmittelbar zurückliegenden Fünfjahreszeitraum fortgebildet hat.
- Nach Ablauf der Fünfjahresfrist ist das Honorar zu kürzen bzw. die Zulassung zu entziehen, wenn die Fortbildung nicht in ausreichender Weise nachgewiesen wird.
§ 101 SGB V: Überversorgung
§§ 291 a, 293, 295, 303 SGB V:
- Elektronische Gesundheitskarte; Health Professional Card (HPC): bislang keine Berücksichtigung der Psychotherapeuten
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