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Hinweise der Bundespsychotherapeutenkammer

auf psychotherapierelevante Regelungsdefizite im "Arbeitsentwurf" des BMGS zur Gesundheitsreform vom 12.08.03

§ 28 Abs.4: Praxisgebühr auch bei der Inanspruchnahme einer Psychotherapie
Durch die Einfügung des Abs. 4 § 28 SGB V zur Einführung einer quartalsweisen Praxisgebühr werden psychisch erkrankte erwachsene Patienten, die sich einer Psychotherapie unterziehen im Vergleich zu körperlich erkrankten Patienten gravierend benachteiligt, da sich die Dauer einer Psychotherapie in der Regel über mehrere Quartale erstreckt und damit mehrfach Praxisgebühren fällig werden. Während chronisch erkrankte Patienten sich in strukturierte Behandlungsprogramme einschreiben und damit von der Zuzahlungspflicht befreit werden können, ist diese Möglichkeit für psychisch erkrankte Patienten nicht vorgesehen. Eine Befreiungsmöglichkeit ergibt sich nur dann, wenn Psychotherapiepatienten bereit sind, sich bei einem Hausarzt einzuschreiben und dieser in jedem Quartal eine neue Überweisung an den Psychotherapeuten vornimmt. Um finanzielle Nachteile bei der Inanspruchnahme einer Psychotherapie zu vermeiden, werden Psychotherapiepatienten auf diese Weise gezwungen, sich in die Abhängigkeit von der Entscheidung ihres Hausarztes zu begeben. Dies stellt einen gravierenden Eingriff in die fachlich notwendige Autonomie eines psychotherapeutischen Behandlungsprozesses dar und schränkt die Freiheit der Berufsausübung der Psychotherapeuten unverhältnismäßig ein.

§ 73 Abs. 1 a Satz 2: Gleichstellung der Psychotherapeuten mit Fachärzten bleibt unverändert
Die unveränderte Beibehaltung der Zuordnung der Psychotherapeuten zu den Fachärzten steht einer funktional notwendigen Neuordnung der psychotherapeutischen Versorgung im Wege (Forderung nach einem eigenständigem Versorgungsbereich mit erweiterten Mitbestimmungsmöglichkeiten der Psychotherapeuten) und schafft mit der Einführung einer xhausarztzentriertenx Versorgung neue Abhängigkeiten von den Entscheidungen der Hausärzte, die fachlich unvertretbar sind und die Freiheit der Berufsausübung der Psychotherapeuten unverhältnismäßig einschränken.

§ 73 b Hausarztpräferenz: Überschätzung der psychosomatischen Kompetenzen der Hausärzte
In der Begründung zu der Einführung eines "Hausarzttarifs" ist eine empirisch nicht gedeckte Überschätzung der "psychosomatischen Fachkompetenzen" der Hausärzte enthalten.

Unzureichende Partizipationsmöglichkeiten in der ärztlichen und Gemeinsamen Selbstverwaltung:

§ 79 Abs. 2 (VV-KV)
Keine Festlegung des Anteils der Psychotherapeuten, für Hausärzte ist der Anteil vorgegeben.

§ 79 Abs. 4: Vorstände KV-KBV
Keine Festlegung, dass Psychotherapeuten Mitglieder der KV-Vorstände sein müssen.

§ 80 Wahlen/Anteil der Psychotherapeuten in der VV
10 % Quote der Psychotherapeutenvertreter in der VV einer KÄV wird fortgeschrieben, obwohl dieser Prozentsatz an Psychotherapeuten, die ordentliche Mitglieder in einer KÄV sind, bei vielen KÄVen bereits überschritten ist. Die Festschreibung einer 10 % unter Vernachlässigung des tatsächlichen Mitgliederanteils ist deshalb verfassungsrechtlich bedenklich.

§ 80 Abs. 1a (VV der KBV)
Keine gesetzliche Festlegung, dass Psychotherapeuten Mitglieder in der VV der KBV sein müssen ! Durch die fehlende gesetzliche Vorgabe könnte der Fall eintreten, dass Psychotherapeuten in der VV der KBV überhaupt nicht vertreten sind. Die Verweigerung einer gesetzlich verankerten Vertretungsmöglichkeit in der VV der KBV durch die Berufsgruppen der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten begegnet gravierenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

§ 91 Gemeinsamer Bundesausschuss - PT-Richtlinien
Durch die paritätische Zusammensetzung 5 Ärzte - 5 Psychotherapeuten im Richtlinienausschuss kann die privilegienorientierte Blockadepolitik der Fachärzte für Psychosomatische Medizin unverändert fortgesetzt werden.
Anhörungs- und Antragsrechte der BPtK sind nicht vorgesehen, obwohl im Richtlinienausschuss Belange der ambulanten und stationären Berufsausübung der Psychotherapeuten berührt werden.

§ 101 Gesetzliche Bedarfsplanung
Der Arbeitsentwurf enthält keine Änderung der gesetzlichen Vorgaben für die Bedarfsplanung im Bereich der Psychotherapie. Damit werden Fehlallokationen im Bereich der Erwachsenenpsychotherapie und die Unterversorgung im Bereich der Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen weiter festgeschrieben.
Wie bei den "Strukturellen Essentials der BPtK zur Gesundheitsreform" näher ausgeführt, sind zur Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung wie auch im Hinblick auf die unzureichenden Partizipationsmöglichkeiten Änderungen dringend erforderlich.

§ 119a: Ambulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe und in Rehabilitationseinrichtungen
Die genannten Einrichtungen können vom Zulassungsausschuss zur ambulanten Versorgung ermächtigt werden, sofern sie unter ärztlicher Leitung stehen. Diese Arztzentrierung ist im Hinblick auf die fachliche Aufgabenstellung solcher Einrichtungen unbegründet und beinhaltet eine ungerechtfertigte Benachteiligung der in diesen Einrichtungen tätigen approbierten Psychotherapeuten. Zu fordern ist deshalb eine Ermächtigung zur Erbringung ambulanter psychotherapeutischer Leistungen auch für den Fall, dass in der Einrichtung Psychotherapeuten tätig sind. Dabei ist gesetzlich auszuschließen, dass die Ermächtigung zur Erbringung ambulanter psychotherapeutischer Leistungen an die Übernahme einer Leitungsfunktion durch einen Arzt gebunden ist.

Qualitätssicherung und Richtlinien zur Bewertung stationärer Leistungen (§§ 137, b-d) durch den "Gemeinsamen Bundesausschuss"
Zuständig für Entscheidungen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie über die Bewertung und Zulassung alter bzw. neuer stationärer Leistungen ist der neu geschaffene xGemeinsame Bundesausschussx. Als Vertretung der Krankenhäuser ist die Deutsche Krankenhausgesellschaft (neben KBV und Spitzenverbänden der Krankenkassen) vorgesehen. Stationär tätige Psychotherapeuten sind in der Deutschen Krankenhausgesellschaft nicht repräsentiert. Zu fordern sind deshalb Anhörungs- und Antragsrechte für die BPtK, um die psychosoziale Fachkompetenz im Gemeinsamen Bundesausschuss einbringen zu können.

§ 139 b Abs. 1: Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit
Anträge zur Durchführung von Projekten gem. der gesetzlichen Aufgabenstellung des Institutes können vom Gemeinsamen Bundesausschuss, der DKHG, dem BMGS, und von Patientenvertretern gestellt werden. Zahlreiche Aufgaben des Instituts berühren aber u.a. auch psychotherapierelevante bzw. psychosozial bedeutsame Fragestellungen. Anhörungs- und Antragsrechte der BPtK sind aber nicht vorgesehen. Für eine evidenzbasierte und ganzheitlich ausgerichtete Weiterentwicklung des Gesundheitssystems ist die fehlende Partizipationsmöglichkeit der Psychotherapeuten von erheblichem Nachteil und sollte deshalb dringend korrigiert werden.

§§ 140 ff. (Integrierte Versorgung)
Die Bestimmungen zur integrierten Versorgung machen keine inhaltlichen Vorgaben, wer an solchen Verträgen beteiligt werden soll. Es steht deshalb zu befürchten, dass psychosoziale Aspekte bei der integrierten Versorgung vernachlässigt werden und deren vermeintlich kostendämpfende Wirkung dadurch unterminiert wird. Zu fordern sind deshalb gesetzlich verankerte Schnittstellen zur psychotherapeutischen Versorgung, sofern Psychotherapeuten an der integrierten Versorgung nicht beteiligt sind.

Ausschluss der Psychotherapeuten vom elektronischen Datenverkehr

§ 291 a Abs. 4 (Elektronische Gesundheitskarte)
Die Einbeziehung von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist nicht vorgesehen.

§ 291 a Abs. 7 (Vereinbarungen zur erforderlichen Informations. Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur)
Die BÄK ist an den Vereinbarungen zu beteiligen, die BPtK ist nicht aufgeführt.

§ 293 Abs. 4 S. 1 (Kennzeichen Leistungsträger)
Psychotherapeuten werden nicht erwähnt.

§ 295 (Datenaustausch mit Krankenkassen)
Psychotherapeuten sind nicht aufgeführt.

§ 303: Datenverarbeitung und -nutzung
Da die Daten der Psychotherapeuten nicht erfasst werden, wird eine zukünftige Gesundheitsberichterstattung für den Bereich der psychotherapeutischen Versorgung nur unzuverlässige Angaben machen können. Zu fordern ist deshalb die uneingeschränkte Einbeziehung der Psychotherapeuten in den elektronischen Datenverkehr und die Beteiligung der BPtK an den dazu erforderlichen Vereinbarungen.

Stuttgart, den 15. August 2003