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Arbeitsgemeinschaft Psychotherapie (AGP)Die Arbeitsgemeinschaft Psychotherapeutischer Fachverbände (AGPF)[*], haben sich auf Bundesebene zur Arbeitsgemeinschaft Psychotherapie ( AGP) zusammengeschlossen. Die Verbände in der AGP wollen übereinstimmende fach-, berufs- und versorgungspolitische Zielsetzungen gemeinsam gegenüber Politik, Behörden, Körperschaften und Verbänden vertreten. Die AGP versteht sich ausdrücklich als offene und nach allen Seiten kooperationsbereite Arbeitsgemeinschaft. Es ist das erklärte Ziel der Verbände in der AGP, einen aktiven Beitrag zur Überwindung der noch fortbestehenden Spaltung und Blockbildung in der Psychotherapie, unter den Psychologischen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und den Verbänden zu leisten. Die AGP hat keine Unvereinbarkeitsbeschlüsse zur Mitgliedschaft in anderen Bündnissen der Psychotherapeuten. Jeder Verband, der auch anderen übergeordneten Gruppierungen angehört, kann Mitglied in der AGP sein, wenn er dieses Programm und die Regelungen zur Zusammenarbeit innerhalb der AGP akzeptiert und mitträgt. Ausdrücklich ist ein breites Bündnis zur Erreichung der angestrebten Ziele erwünscht. Dazu sucht die AGP insbesondere mit den Verbänden die fachliche und auch organisatorische Zusammenarbeit, die im Interesse der Entwicklung der neuen Berufsstände und der Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung bereit sind, die historisch überkommene Blockbildung zu überwinden. Zur Förderung dieser Entwicklung sind die Untergliederungen der in der AGP organisierten Verbände ausdrücklich frei, selbst zu entscheiden, mit welchen Verbänden sie auf regionaler Ebene fachlich und organisatorisch kooperieren. Das gilt auch für Wahlbündnisse und projektbezogene Kooperationen. Im Binnenverhältnis arbeiten die Verbände partnerschaftlich und gleichberechtigt zusammen und verzichten gegeneinander ausdrücklich auf Führungsanspruch. Die Federführung und mit ihr die Kontaktadresse der AGP wechselt regelmäßig zwischen den Verbänden. ProgrammDie Versorgungsinteressen der Bevölkerung sowie die Chancengleichheit und Gleichberechtigung der neuen Heilberufe mit vergleichbaren Berufen sind Orientierung und Kriterien für die fachpolitischen und berufspolitischen Positionen und Zielsetzungen der AGP. Die Patientenrechte sollen besondere Beachtung finden. Der "mündige Patient" soll durch Beratung und Ermutigung zur Mitverantwortung gefördert und zur selbstverantworteten Mitwirkung an der Behandlung befähigt werden. Die Versicherten sind an der Kontrolle der Mittelverwendung wirksam und unmittelbar zu beteiligen. I. Berufspolitik Das ordnungspolitische Prinzip in der Bundesrepublik Deutschland, dass sich freie Berufe in Selbstbestimmung organisieren, muss auch für die neuen Heilberufe uneingeschränkt zur Anwendung kommen. Die Überprüfung und Sicherung der Qualität der Arbeit der PsychotherapeutInnen obliegt den Psychotherapeutenkammern. Ausbildung Der Staat ist in der Pflicht, für die Ausbildung approbationsfähiger Berufe Sorge zutragen und diese zu gewährleisten. In der Regel kommt der Staat dieser Verpflichtung nach, indem diese Ausbildungen an staatlichen Einrichtungen erfolgen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, für die Ausbildung von Psychotherapeuten staatlich anerkannte Ausbildungsstätten vorzusehen, entlässt ihn nicht aus dieser Verpflichtung. Der Staat bzw. die zuständigen Länderbehörden haben deshalb zur Sicherstellung eines ausreichenden Nachwuchses dafür Sorge zu tragen,
Für die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen zur Ausbildung fordert die AGP, die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung so zu ändern, dass ausreichender Nachwuchs für die neuen Heilberufe sichergestellt werden kann. Änderungsbedarf besteht insbesondere hinsichtlich
Praktika in ambulanten Einrichtungen und Praxen müssen denen in psychiatrischen Einrichtungen gleichgestellt werden. Angestellte PsychotherapeutInnen Das Dienst- und Vergütungsrecht für die angestellt tätigen Psychotherapeuten muss mit dem Ziel der Gleichstellung mit den angestellt tätigen Fachärzten geändert werden.
II. Gesundheitspolitik Die AGP engagiert sich für eine qualitativ hochwertige und quantitativ ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung. Die bisherigen Prinzipien der Solidargemeinschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen nicht zur Disposition gestellt werden. Die mit dem PsychThG erreichte Gleichstellung von somatischer uns psychischer Krankheit darf nicht zur Disposition gestellt werden; Psychotherapie muss - auch und gerade unter gesundheitsökonomischem Aspekt - Regelleistung der Krankenkassen bleiben. III. Sozialrecht Die Integration der neuen Heilberufe in die kassenärztlichen Strukturen ist bis heute nicht gelungen. Die Mitwirkungsrechte der neuen Berufe sind zu schwach und werden weitgehend ausgehebelt. Die Aufsichtsbehörden mussten bereits tätig werden und Beschlüsse einzelner KVen, die die neuen Berufe betreffen, beanstanden. Die AGP engagiert sich für eine an der sozialepidemiologischen Versorgungsforschung orientierte Versorgungsplanung. Die AGP tritt für die Integration aller versorgungsrelevanten wissenschaftlichen Psychotherapieverfahren in die Gesetzliche Krankenversicherung ein. Neben den bisherigen drei Richtlinienverfahren psychoanalytische Therapie, Tiefenpsychologie und Verhaltenstherapie müssen alle wissenschaftlich ausgewiesenen Psychotherapieverfahren durch Erweiterung der Legaldefinition zugunsten der Versorgungsqualität in die Kassenleistungen integriert werden; Verfahren, die in der stationären Versorgung zur Anwendung kommen, müssen den Versicherten auch in der ambulanten Versorgung zur Verfügung stehen. Grundsätzlich sind alle die wissenschaftlichen Verfahren zuzulassen, deren vertiefte Vermittlung Grundlage und Voraussetzung der Approbationserteilung ist. Um eine bedarfsorientierte Versorgung zu gewährleisten, muss die Zuständigkeit für die sozialrechtliche psychotherapeutische Leistungserbringung einem besonderen "Bundesausschuss der Psychotherapeuten und Krankenkassen" übertragen werden. Überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte sollen angemessen beteiligt werden. IV. Umsetzung der Übergangsbestimmungen des PsychThG Die AGP wendet sich entschieden gegen alle Versuche, die übergangsrechtlichen Zulassungs- und Ermächtigungsansprüche durch außergesetzliche Anforderungen zu hintertreiben. Insbesondere wendet sie sich gegen die Vorstellungen des Bundessozialgerichts zur Zeitfensterfrage und unterstützt die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden. Im Übrigen vertritt die AGP die einheitliche Anwendung des Art. 10 PTG auf Delegations- und ErstattungspsychotherapeutInnen. In Artikel 10 PTG ist bestimmt, dass die Rechtsstellung der bis zum 31.12.1998 an der Versichertenversorgung teilnehmenden Leistungserbringer "bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses" unberührt bleibt. Die AGP setzt sich nachdrücklich dafür ein, das dieser verfassungsgerichtliche Schutz allen Antragstellern gewährt und nicht, wie bisher gehandhabt, nur auf die früher im Delegationsverfahren tätigen PsychotherapeutInnen angewandt wird. Art. 10 PTG bezieht ausdrücklich - wie sich aus der Einbeziehung von Ermächtigungsanträgen eindeutig ergibt - ErstattungspsychotherapeutInnen ein. Mitgliedsverbände der AGPF: |
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