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Arbeitsgemeinschaft Psychotherapie (AGP)

Die Arbeitsgemeinschaft Psychotherapeutischer Fachverbände (AGPF)[*],
die Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie (GwG),
die Gesellschaft zur Förderung der Methodenvielfalt in der Psychologischen Psychotherapie (GMVPP),
die Neue Gesellschaft für Psychologie (NGfP),
der Verband Psychologischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im BDP e.V. (VPP)

haben sich auf Bundesebene zur Arbeitsgemeinschaft Psychotherapie ( AGP) zusammengeschlossen.


Die Verbände in der AGP wollen übereinstimmende fach-, berufs- und versorgungspolitische Zielsetzungen gemeinsam gegenüber Politik, Behörden, Körperschaften und Verbänden vertreten.

Die AGP versteht sich ausdrücklich als offene und nach allen Seiten kooperationsbereite Arbeitsgemeinschaft. Es ist das erklärte Ziel der Verbände in der AGP, einen aktiven Beitrag zur Überwindung der noch fortbestehenden Spaltung und Blockbildung in der Psychotherapie, unter den Psychologischen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und den Verbänden zu leisten.

Die AGP hat keine Unvereinbarkeitsbeschlüsse zur Mitgliedschaft in anderen Bündnissen der Psychotherapeuten. Jeder Verband, der auch anderen übergeordneten Gruppierungen angehört, kann Mitglied in der AGP sein, wenn er dieses Programm und die Regelungen zur Zusammenarbeit innerhalb der AGP akzeptiert und mitträgt. Ausdrücklich ist ein breites Bündnis zur Erreichung der angestrebten Ziele erwünscht.

Dazu sucht die AGP insbesondere mit den Verbänden die fachliche und auch organisatorische Zusammenarbeit, die im Interesse der Entwicklung der neuen Berufsstände und der Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung bereit sind, die historisch überkommene Blockbildung zu überwinden. Zur Förderung dieser Entwicklung sind die Untergliederungen der in der AGP organisierten Verbände ausdrücklich frei, selbst zu entscheiden, mit welchen Verbänden sie auf regionaler Ebene fachlich und organisatorisch kooperieren. Das gilt auch für Wahlbündnisse und projektbezogene Kooperationen.

Im Binnenverhältnis arbeiten die Verbände partnerschaftlich und gleichberechtigt zusammen und verzichten gegeneinander ausdrücklich auf Führungsanspruch. Die Federführung und mit ihr die Kontaktadresse der AGP wechselt regelmäßig zwischen den Verbänden.

Programm

Die Versorgungsinteressen der Bevölkerung sowie die Chancengleichheit und Gleichberechtigung der neuen Heilberufe mit vergleichbaren Berufen sind Orientierung und Kriterien für die fachpolitischen und berufspolitischen Positionen und Zielsetzungen der AGP.

Die Patientenrechte sollen besondere Beachtung finden. Der "mündige Patient" soll durch Beratung und Ermutigung zur Mitverantwortung gefördert und zur selbstverantworteten Mitwirkung an der Behandlung befähigt werden. Die Versicherten sind an der Kontrolle der Mittelverwendung wirksam und unmittelbar zu beteiligen.

I. Berufspolitik

Das ordnungspolitische Prinzip in der Bundesrepublik Deutschland, dass sich freie Berufe in Selbstbestimmung organisieren, muss auch für die neuen Heilberufe uneingeschränkt zur Anwendung kommen.
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bedürfen adäquater Strukturen und Organisationsformen, die den Besonderheiten psychotherapeutischer Heilbehandlung, insbesondere ihrer psychologischen und sozialwissenschaftlichen Grundlagen Rechnung tragen.
Die AGP engagiert sich für die Entwicklungs- und Entfaltungschancen der neuen Berufsstände. Dazu gehört die Herstellung angemessener und eigenständiger Organisationsstrukturen, die eine sachgerechte Interessenvertretung ermöglichen und der beruflichen Identität Rechnung tragen.

Die Überprüfung und Sicherung der Qualität der Arbeit der PsychotherapeutInnen obliegt den Psychotherapeutenkammern.

Ausbildung

Der Staat ist in der Pflicht, für die Ausbildung approbationsfähiger Berufe Sorge zutragen und diese zu gewährleisten. In der Regel kommt der Staat dieser Verpflichtung nach, indem diese Ausbildungen an staatlichen Einrichtungen erfolgen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, für die Ausbildung von Psychotherapeuten staatlich anerkannte Ausbildungsstätten vorzusehen, entlässt ihn nicht aus dieser Verpflichtung. Der Staat bzw. die zuständigen Länderbehörden haben deshalb zur Sicherstellung eines ausreichenden Nachwuchses dafür Sorge zu tragen,

  • dass Ausbildungsplätze in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen
  • und dass die Finanzierung der Ausbildung, die auf einer zur Berufsausübung qualifizierenden Ausbildung aufbaut, sichergestellt wird.

Für die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen zur Ausbildung fordert die AGP, die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung so zu ändern, dass ausreichender Nachwuchs für die neuen Heilberufe sichergestellt werden kann.

Änderungsbedarf besteht insbesondere hinsichtlich

  • der Finanzierung der Ausbildung
  • der Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Ausbildungsplätzen
  • der Wiederholung von Lerninhalten aus dem Psychologiestudium.
  • des disproportionalen Anteils der geforderten praktischen Erfahrung in der Psychiatrie, der die Ausbildung zur eigentlichen (psychotherapeutischen Tätigkeit) unangemessen einschränkt.

Praktika in ambulanten Einrichtungen und Praxen müssen denen in psychiatrischen Einrichtungen gleichgestellt werden.

Angestellte PsychotherapeutInnen

Das Dienst- und Vergütungsrecht für die angestellt tätigen Psychotherapeuten muss mit dem Ziel der Gleichstellung mit den angestellt tätigen Fachärzten geändert werden.
Der Ausschluss der PsychotherapeutInnen von Leitungsfunktionen in Krankenhäusern und anderen stationären Einrichtungen ist nicht gerechtfertigt.

Psychotherapie wird in verschiedenen Einrichtungen (stationärer, komplementärer und ambulanter Form) durch Psychologische und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen selbständig und eigenverantwortlich erbracht. Hierbei sind Behandlungsplan und -überwachung, einschließlich Überweisungen und Entlassungen Bestandteil der Psychotherapie und der Leistungen der PsychotherapeutInnen
Psychotherapie ist ebenso eine präventive wie auch rehabilitative Leistung. Ein Primat der somatischen Medizin ist bei der Behandlung seelischer Erkrankungen oder Behinderungen kontraproduktiv. Die Einbeziehung fachärztlicher Kompetenz bei somatischer Symptomatik gehört zu den Regeln psychotherapeutischer Berufsausübung.

II. Gesundheitspolitik

Die AGP engagiert sich für eine qualitativ hochwertige und quantitativ ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung. Die bisherigen Prinzipien der Solidargemeinschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen nicht zur Disposition gestellt werden. Die mit dem PsychThG erreichte Gleichstellung von somatischer uns psychischer Krankheit darf nicht zur Disposition gestellt werden; Psychotherapie muss - auch und gerade unter gesundheitsökonomischem Aspekt - Regelleistung der Krankenkassen bleiben.
Die Vielfalt der psychotherapeutischen Verfahren muss erhalten bleiben. Innovative Ansätze bedürfen einer angemessenen Förderung.
Der derzeit - insbesondere vom Wissenschaftlichen Beirat PsychThG - favorisierte und einseitig auf empirisch-behaviorale Denk- und Forschungsmethoden festgelegte Wissenschaftsstandard mit der Folge der systematischen Ausgrenzung humanistischer, systemischer und anderer Psychotherapieverfahren muß zugunsten des breiten, international anerkannten Entwicklungs- und Forschungsstandes in der Psychotherapie abgelöst werden. Wissenschaftliche Prüfkriterien müssen sich an der ökologischen Validität und der Brauchbarkeit für die Versorgung orientieren. Dazu ist eine stärkere Anbindung von Lehre und Forschung an den Erfahrungsstand der psychotherapeutische Praxis und an die Versorgungsbedürfnisse und -ansprüche der Bevölkerung notwendig. Das durch das einseitige Vorgehen des Wissenschaftlichen Beirates PsychThG bestehende Anwendungs- und Forschungsverbot selbst für solche Psychotherapieverfahren, die sich in Lehre und Praxis langjährig bewährt haben, muß aufgehoben werden. Insofern ist die Tätigkeitserlaubnis für PsychotherapeutInnen am Stand psychotherapeutischer Erkenntnis zu orientieren, wozu nicht zuletzt auch die Überwindung einengender Schulenstreitigkeiten gehört.
Da der Wissenschaftliche Beirat PsychThG eine Einrichtung für die neuen Heilberufe ist, ist er entsprechend an der Bundes-Psychotherapeutenkammer anzusiedeln und ausschließlich von der dazu legitimierten Vertretung der neuen Heilberufe zu besetzen.

III. Sozialrecht

Die Integration der neuen Heilberufe in die kassenärztlichen Strukturen ist bis heute nicht gelungen. Die Mitwirkungsrechte der neuen Berufe sind zu schwach und werden weitgehend ausgehebelt. Die Aufsichtsbehörden mussten bereits tätig werden und Beschlüsse einzelner KVen, die die neuen Berufe betreffen, beanstanden.
Deshalb schlagen wir vor, neben den KVen und KZVen für die neuen Heilberufe KPVen (Kassenpsychotherapeutische Vereinigungen) als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu installieren. Dies würde der Wiederherstellung des erheblich gestörten Rechtsfriedens in den Kassenärztlichen Organisationen dienen können.
Sollte der Gesetzgeber die bereits in dem Gesetzentwurf von 1994 konzipierten eigenen Strukturen für die neuen Heilberufe nicht schaffen wollen, dann halten wir es angesichts der oben beschriebenen Erfahrungen für unabweislich, die Mitwirkungsrechte der neuen Heilberufe entscheidend zu stärken, insbesondere durch eine angemessene Repräsentanz der PsychotherapeutInnen auf allen Ebenen der Selbstverwaltung.

Die AGP engagiert sich für eine an der sozialepidemiologischen Versorgungsforschung orientierte Versorgungsplanung.

Die AGP tritt für die Integration aller versorgungsrelevanten wissenschaftlichen Psychotherapieverfahren in die Gesetzliche Krankenversicherung ein. Neben den bisherigen drei Richtlinienverfahren psychoanalytische Therapie, Tiefenpsychologie und Verhaltenstherapie müssen alle wissenschaftlich ausgewiesenen Psychotherapieverfahren durch Erweiterung der Legaldefinition zugunsten der Versorgungsqualität in die Kassenleistungen integriert werden; Verfahren, die in der stationären Versorgung zur Anwendung kommen, müssen den Versicherten auch in der ambulanten Versorgung zur Verfügung stehen.

Grundsätzlich sind alle die wissenschaftlichen Verfahren zuzulassen, deren vertiefte Vermittlung Grundlage und Voraussetzung der Approbationserteilung ist.

Um eine bedarfsorientierte Versorgung zu gewährleisten, muss die Zuständigkeit für die sozialrechtliche psychotherapeutische Leistungserbringung einem besonderen "Bundesausschuss der Psychotherapeuten und Krankenkassen" übertragen werden. Überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte sollen angemessen beteiligt werden.

IV. Umsetzung der Übergangsbestimmungen des PsychThG

Die AGP wendet sich entschieden gegen alle Versuche, die übergangsrechtlichen Zulassungs- und Ermächtigungsansprüche durch außergesetzliche Anforderungen zu hintertreiben. Insbesondere wendet sie sich gegen die Vorstellungen des Bundessozialgerichts zur Zeitfensterfrage und unterstützt die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden.

Im Übrigen vertritt die AGP die einheitliche Anwendung des Art. 10 PTG auf Delegations- und ErstattungspsychotherapeutInnen. In Artikel 10 PTG ist bestimmt, dass die Rechtsstellung der bis zum 31.12.1998 an der Versichertenversorgung teilnehmenden Leistungserbringer "bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses" unberührt bleibt.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 22.12.1999 klar gestellt, dass diese Formulierung verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass die "Entscheidung" erst durch einen bestandskräftigen Beschluss bzw. eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erreicht werde und dass die kassenfinanzierte Berufsausübung der betroffenen PsychotherapeutInnen bis dahin uneingeschränkt möglich bleiben müsse.

Die AGP setzt sich nachdrücklich dafür ein, das dieser verfassungsgerichtliche Schutz allen Antragstellern gewährt und nicht, wie bisher gehandhabt, nur auf die früher im Delegationsverfahren tätigen PsychotherapeutInnen angewandt wird. Art. 10 PTG bezieht ausdrücklich - wie sich aus der Einbeziehung von Ermächtigungsanträgen eindeutig ergibt - ErstattungspsychotherapeutInnen ein.

Mitgliedsverbände der AGPF:
DAGP Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Gestalttheoretische Psychotherapie; DAKBT Deutscher Arbeitskreis für Konzentrative Bewegungstherapie; DGIB Deutsche Gesellschaft für Integrative Bewegungstherapie; DGIK Deutsche Gesellschaft für Integrative Therapie, Gestalttherapie und Kreativitätsförderung; DGKT Deutsche Gesellschaft für künstlerische Therapieformen, Berufs-und Dachverband e.V.; DFP Deutscher Fachverband für Psychodrama; DGSF Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie und Familientherapie; DGTA (Fachgruppe Psychotherapie) DeutscheGe-sellschaft für Transaktionsanalyse; DVG Deutsche Vereinigung für Gestalttherapie