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Profil und Leistungsspektrum

der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Hinblick auf den neuen EBM

Die Richtlinienpsychotherapie ist der Kernleistungsbereich aller
psychotherapeutisch tätigen Behandler

Mit den richtliniengebunde­nen psychotherapeutischen Leistungen wird ein gemeinsamer und einheitlicher Versorgungsauftrag dieser Fachgruppen erfüllt. Es handelt sich hier um Leistungen, die in besonderem Maße qualitätsgesichert und durch festgelegte Kontingente und Mindestzeiten mengenbegrenzt sind. Das fachgruppenübergreifende Kapitel „Richtlinientherapie“ muss deshalb der Kernbereich des Leistungsspektrums aller psychotherapeutisch tätigen Fachgruppen bleiben.

Zusätzliche Leistungen in den fachspezifischen Kapiteln sind notwendig - jedoch nur mit Mengenbegrenzung

Für den darüber hinaus gehenden, nicht durch das Richtlinienkapitel abgedeckten Versorgungsbedarf sind in weiteren fachspezifischen Kapiteln für die Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin einerseits und die Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie die übrigen ärztlichen Psychotherapeuten andererseits jeweils zusätzliche, antrags- und genehmigungsfreie Behandlungsmöglichkeiten vorzusehen.

Um zu verhindern, dass die antrags- und genehmigungspflichtige Richtlinienpsychotherapie durch diese antragsfreien Leistungen unterlaufen wird, sollten letztere mit angemessenen Mengenbegrenzungsmaßnahmen (Mindestzeiten, Begrenzung der Leistungshäufigkeit pro Tag und pro Quartal) versehen sein. Nicht zuletzt gebieten die negativen Erfahrungen mit dem noch gültigen EBM strikte Mengenbegrenzungsmaßnahmen bei verbalen Interventionen.

Eine begrenzte Sprechstundentätigkeit ist unter Wirtschaftlichkeits- und Versorgungsgesichtspunkten erforderlich, denn sie

  • verbessert die psychotherapeutische Versorgung und ermöglicht einer größeren Zahl von behandlungsbedürftigen Patienten ein wenigstens begrenztes Versorgungsangebot,
  • erhöht die Effizienz der Praxistätigkeit,
  • ermöglicht die von Haus- oder Fachärzten veranlasste konsiliarische Abklärung, ob und in welchem Umfang psychische Bedingungen einer Krankheit im Einzelfall vorliegen,
  • schafft ein Angebot von begrenzten stützenden oder den Behandlungserfolg sichernden Gesprächen nach abgeschlossener Richtlinien-Psychotherapie bei kurzfristigen krisenhaften Entwicklungen,
  • stellt die Weiterbehandlung mit kurzen Gesprächen bei besonderen Indikationen, z.B. bei Borderlineerkrankungen, schweren Charakterstörungen, chronischen Depressionen, unterhalb des Frequenz- und Zeitumfanges der Richtlinienpsychotherapie sicher.

Die Ausbildung zum approbierten Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz ist die Grundlage des über die Richtlinienpsychotherapie hinausgehenden Versorgungsauftrags dieser beiden Heilberufe.

Ihr Leistungsspektrum und ihr Versorgungsauftrag leitet sich aus den Qualifikationen ab, die sie in den Ausbildungsgängen nach den geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (PsychTh-AprV bzw. KJPsychTh-APrV vom 18.12.1998) erworben haben.
Diese Ausbildungsverordnungen fordern die Vermittlung von „Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um

1. in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, und

2. bei der Therapie psychischer Ursachen, Begleiterscheinungen und Folgen von körperlichen Erkrankungen unter Berücksichtigung der ärztlich erhobenen Befunde zum körperlichen Status und der sozialen Lage der Patienten

auf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischen Grundlagen der Psychotherapie eigenverantwortlich und selbständig handeln zu können“.

Während der mindestens dreijährigen Vollzeit- bzw. fünfjährigen Teilzeitausbildung, werden eingehende Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, durch:

- eine theoretische Ausbildung von mindestens 200 Stunden allgemeiner Psychotherapie sowie 400 Stunden vertiefter Ausbildung in einem vom wissenschaftlichen Beirat anerkannten Psychotherapieverfahren. Der Gegenstandskatalog beschränkt sich nicht auf das Fachgebiet der Psychotherapie, sondern umfasst laut Anhang 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen auch:

  • psychiatrische Krankheitslehre,
  • psychosomatische Krankheitslehre,
  • pharmakologische Kenntnisse,
  • eingehende differentialdiagnostische Kenntnisse unter Berücksichtigung des körperlichen Status,
  • Behandlungsverfahren bei Kindernn - und Jugendlichen sowie gruppentherapeutische Verfahren (Psychologische Psychotherapie),
  • Gesprächsführung mit den Beziehungspersonen des Kindes und Jugendlichen (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie),
  • Einführung in die Säuglingsbeobachtung und in den Umgang mit Störungen der frühen Vater-Mutter-Kind-Beziehung (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie),
  • eine einjährige Tätigkeit mit Krankenbehandlungen an einer psychiatrischen Klinik,
  • eine halbjährige Tätigkeit in einer psychosomatischen Klinik oder in der Praxis eines Arztes oder Psychotherapeuten,
  • mindestens 600 Stunden psychotherapeutische Krankenbehandlung in einer poliklinischen Institutsambulanz der Ausbildungsstätte unter Anleitung eines zur Ausbildung befugten Supervisors.

Die theoretische Ausbildung ergänzt die Ausbildungsinhalte, die der Psychologische Psychotherapeut in seiner Erstausbildung als Diplom-Psychologe absolviert hat. Besonders wichtig sind hier neben den allgemeinpsychologischen Grundlagen psychischer, psychosomatischer und kognitiver Funktionen (Lernen, Gedächtnis, Motivation, Emotion, Psychophysiologie, Wahrnehmung etc.) die Inhalte aus dem klinischen Curriculum, u.a: Klassifikation, Entstehung, Diagnostik und Differentialdiagnostik psychischer Störungen, Psychopathologie, klinisch-psychologische Interventionen, Prävention, Gesundheitspsychologie, Grundlagen und Methoden der Psychotherapie, weitere psychosoziale Anwendungsfelder wie z. B. Rehabilitation oder Forensik.

Die theoretische Ausbildung ergänzt die Ausbildungsinhalte, die der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in seiner Erstausbildung als Diplom-Psychologe, Diplom-Pädagoge bzw. Diplom-Sozialpädagoge absolviert hat. Besonders wichtig sind hier: Grundlagen psychischer, psychosomatischer und kognitiver Funktionen, Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters, Diagnostik, Sozialpsychologie, pädagogische Psychologie, Theorie und Praxis des Erziehungsprozesses und der Sozialisation, Sonderpädagogik.

Das PsychThG schreibt in Art 1 § 6 Abs 2 Nr. 4. ausdrücklich als Voraussetzung für die Anerkennung einer Ausbildungsstätte vor, dass in ausreichender Zahl qualifizierte Ärzte für die Vermittlung der geforderten medizinischen Ausbildungsinhalte zur Verfügung stehen.

Die Approbation wird nach Abschluss der Ausbildung und nach erfolgreicher absolvierter staatlicher Prüfung erteilt.

Fazit: Die Kompetenz zur Diagnostik, Therapie und Rehabilitation aller Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, wird von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten während der staatlich anerkannten Ausbildung erworben und ist deshalb Bestandteil der Tätigkeit in der vertragärztlichen Versorgung.

Schlussfolgerungen für den Versorgungsauftrag der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

1. Es gibt einen über die Richtlinienpsychotherapie hinausgehenden Versorgungsauftrag auch der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

2. Dieser Versorgungsauftrag basiert auf dem Ausbildungsgang der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten.

3. Durch ihren Ausbildungsgang sind die beiden Berufsgruppen befähigt, auch Leistungen zu erbringen, die sich aus den Versorgungsnotwendigkeiten und aus der Notwenigkeit der Optimierung eines bedarfsgerechten Behandlungsspektrums psychotherapeutischer Praxen ergeben.

4. Der Erbringung der Leistung liegt - wie bei Leistungen nach den Psychotherapierichtlinien - ein umfassendes, theoretisch fundiertes Krankheitsverständnis, wie es im Rahmen der vertieften Psychotherapieausbildung vermittelt wird, zugrunde. Es handelt sich demnach um Leistungen, die auf den Krankheitsverlauf durch die Stabilisierung oder Erweiterung der Bewältigungsfertigkeiten des Patienten einen systematisch verändernden Einfluss nehmen. Die Zielsetzung ist jedoch begrenzt.

5. Der über die Richtlinienpsychotherapie hinausgehende Versorgungsauftrag umfasst daher in erster Linie Leistungen, die der längerfristigen, psychotherapeutisch-supportiven Behandlung bei chronifizierten psychischen und psychosomatischen Krankheiten sowie der Akutversorgung (Krisenintervention) bzw. der adjuvanten psychotherapeutischen Behandlung von körperlichen Erkrankungen dienen.

6. Das therapeutische Mittel, mit dem dieser Versorgungsauftrag erfüllt werden kann, ist
- die verbale Intervention im oben beschriebenen Sinne. Diese kommt dann zur Anwendung, wenn eine Richtlinientherapie mit umfassenderem Behandlungsanspruch nicht oder noch nicht indiziert und nicht zweckmäßig ist.
- das psychotherapeutische Gespräch als Gruppenbehandlung. Diese Leistung ist nach Indikation und Leistungsumfang deutlich abgegrenzt von der Psychotherapie als Gruppenbehandlung im Rahmen der Richtlinienpsychotherapie. Sie hat vorwiegend psychoedukative Zielsetzung und ist bei chronischen psychosomatischen und körperlichen Erkrankungen indiziert, bei denen psychische Faktoren mitbeteiligt sind.

7. Teil des Versorgungsauftrags ist weiterhin die für die Behandlung psychischer Störungen unerlässliche fundierte psychologische Diagnostik. Solche diagnostischen Verfahren, die eine spezielle Qualifikation voraussetzen und die deshalb nur höchstpersönlich zu erbringen sind, müssen angemessen bewertet sein.

20.11.2001