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LFV Baden-Württemberg

Klage gegen abschlägige Widerspruchsbescheide aus Sicht des VPP i.d.R. nicht erforderlich

Die KV hat die Widersprüche gegen die Honorarbescheide zum Quartal 1/09 unter Rechtfertigung der Konvergenzregelung zurückgewiesen und dabei angekündigt, dass sofern in einem Muster-Klageverfahren ein rechtskräftiges Urteil vorliegen sollte, das die Anwendung der Konvergenz auf Psychotherapeuten als rechtswidrig qualifiziert, die KV dies von Amts wegen berücksichtigt.
Der VPP hatte zum Widerspruch ausschließlich wegen der Anwendung der Konvergenz geraten. Wegen der nun angekündigten Berücksichtigung von Amts wegen ist deshalb die Einreichung einer Klage gegen den aktuellen Widerspruchsbescheid nicht nötig.
Wer dagegen seinen Widerspruch auch auf andere Gründe gestützt hat und sich dabei Erfolgsaussichten erhofft, muss fristgerecht Klage einreichen, wenn er sich die erhofften Vorteile bewahren will; dabei riskiert er dann allerdings Gerichtskosten.

Jan Frederichs
Rechtsanwalt

Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.
Rechtsabteilung
Am Köllnischen Park 2, 10179 Berlin
Telefon: +49 30 209166-640 ,
Telefax :+49 30 209166-77-640
E-Mail: j.frederichs@bdp-verband.de

9.7.2010