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LFV Bayern Rechtskommentar zur 13 Stunden-Regelung in BayernZu dem Thema 13 Stunden Nebentätigkeit hatte der VPP im Internet, im neuesten VPP Aktuell und in der PT-Mail ausführlich Stellung genommen. Im Sinngehalt entsprechen diese Informationen dem folgenden vom VPP LFV Bayern für Bayern übermittelten Rechtskommentar. Das Thema 13-Stunden-Regelung der KV Bayern für alle niedergelassenen Psychotherapeuten mit Nebentätigkeit Beurteilt Herr Rechtsanwalt Thomas Hessel wie folgt: Die Zulassungsausschüsse (der KV Bayern) schreiben alle Psychologischen PsychotherapeutInnen und Kinder- und Jugendlichen-PsychotherapeutInnen an, die unter der Bedingung zugelassen wurden, eine bisherige Tätigkeit auf eine Halbtagstätigkeit zu reduzieren oder die bei der Zulassung schon bekundet hatten, lediglich eine Halbtagsstelle innezuhaben, und fordern die Angeschriebenen auf, ihre Tätigkeit auf eine Drittelstelle zu reduzieren und dies durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Ferner wird in dem Schreiben dazu aufgefordert, ab sofort den Umfang von anderen Tätigkeiten auf 13 Wochenstunden zu reduzieren. Der Zulassungsausschuss beruft sich hierbei auf ein Urteil des BSG vom 30.01.01. Das Urteil des BSG liegt derzeit noch nicht im Wortlaut vor, die Zulassungs-ausschüsse berufen sich auf die vom BSG herausgegebene Presseerklärung. Die Konsequenzen, die sich aus dem Urteil des BSG ergeben, wird man aber erst nach Kenntnis der Urteilsgründe genauer beurteilen können. Es kann gesagt werden, dass jedenfalls bei zukünftigen Zulassungen die Rechtsprechung des BSG zu dem Umfang einer Nebentätigkeit beachtet werden muss. Eine Rückwirkung des Urteils auf bereits bestandskräftig erteilte Zulassungen wird sich voraussichtlich nicht konstruieren lassen. Die Zulassungen wurden unter Beachtung der damaligen Gesetzeslage und Rechtsprechung - Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung, wenn eine Halbtagsbeschäftigung vorliegt - ausgesprochen. Es handelt sich hierbei um sog. rechtmäßig zustande gekommene begünstigende Verwaltungsakte. Nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften des SGB X ist ein rechtmäßiger Verwaltungsakt bei Änderung der Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts nur zulässig, wenn sich diese zugunsten des Betreffenden auswirkt, nicht zu dessen Ungunsten. Es braucht daher niemand seine bisher zulässige Nebentätigkeit von sich aus zu reduzieren oder zu kündigen. Auch muss auf die Aufforderung des Zulassungsausschusses nicht reagiert werden. Der ZA hat nun die Möglichkeit, die Zulassung zu entziehen; gegen einen derartigen Beschluss ist der Rechtsweg möglich, d.h., Widerspruch zum BA, Klage, Berufung und eventuell Revision. Sämtliche Rechtsmittel haben aufschiebende Wirkung, d.h., man kann im bisherigen Tätigkeitsumfang weiter arbeiten. 3.6.2002 |
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