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LFV Bayern VPP empfiehlt: Widerspruch einlegen trotz neuer Gebührenordnung der KV BayernDie KV Bayern hat sich mit Wirkung vom 1.7.05 eine neue Gebührenordnung geschaffen, nach der erfolglose Widersprüche mit einer Bearbeitungsgebühr von i.d.R. 100 Euro beim Widerspruchsführer in Rechnung gestellt werden. Dies gilt erst für Widersprüche, die nach dem 1.7.05 eingelegt worden sind. Da der VPP nach wie vor der Überzeugung ist, dass auch die aktuellen Honorarbescheide rechtswidrig sind, sollte trotz grundsätzlich fehlender Garantie und daher grundsätzlichem Kostenrisiko kein Psychotherapeut versäumen, innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch einzulegen. Aber selbst wenn wider Erwarten Musterverfahren scheitern sollten, besteht die Möglichkeit, diese Gebühr zu vermeiden. So kann der Widerspruch vor Bescheidung zurück genommen werden. Gem. § 4 Abs.2 der Geührenordnung entfällt dann die Gebühr. Allerdings setzt dies voraus, dass die laufenden Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung in Musterfällen ruhen gelassen werden, so dass die Widerspruchsführer die Möglichkeit haben, auf ein (unerwartetes) Scheitern von Musterverfahren mit einer Rücknahme des Widerspruchs zu reagieren. Es darf davon ausgegangen werden - und muss andernfalls politisch dringend eingefordert werden - , dass auch die KVB an der guten Praxis festhält, bei einem laufenden Musterverfahren die gleichartigen Widersprüche der Psychotherapeuten zum Ruhen zu bringen. Ob eine solche Gebührenregelung überhaupt mit § 64 SGB X vereinbar ist, wonach bei Verfahren nach dem SGB der Grundsatz der Kostenfreiheit gilt, hat das BSG noch nicht entschieden. Jedoch hat das LSG BaWü in Anlehnung an eine Veröffentlichung von Schiller (MedR 2004, 348, 351) in einem ähnlichem Fall geurteilt, dass es einer KV im Rahmen ihrer Satzungsautonomie erlaubt ist, gemäß dem Verursacherprinzip Bearbeitungsgebühren zu erheben (1.9.04 Az.: L 5 KA 1529/03). Das LSG vertritt die Auffassung, dass die KV nicht nur eindeutig ermächtigt ist, vom allgemeinen Kostenfreiheitsgrundsatz abzuweichen, weil sie gem. § 81 Abs.1 Nr.5 SGB V beauftragt ist, die Aufbringung der Mittel zu regeln, sondern auch, dass sie nicht gebunden ist, die Mittelerbringung allein über Beitragserhebungen zu regeln. Es sei deshalb möglich und prinzipiell auch angemessen, entsprechend dem Verursacherprinzip Bearbeitungsgebühren zu erheben. Das LSG wörtlich: „Für einen Solidarausgleich zwischen Kostenverursachern und den übrigen Beitragszahlern besteht sachlich kein Anlass“. Bezweifelt werden darf aber jedenfalls, ob selbst bei erlaubter pauschalierter Betrachtungsweise die Festlegung einer Bearbeitungsgebühr von 100 Euro rechtmäßig ist. Denn die Widersprüche der Psychotherapeuten gegen ihre Honorarbescheide sind größtensteils gleichartig und verursachen außer Portokosten wohl nur Personalkosten im Minutenbereich. Jan Frederichs, Rechtsanwalt 16.8.2005 |
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