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LFV Berlin

Erneut Widerspruch einlegen!

Nochmal zur Erinnerung:

wir empfehlen, auch gegen die aktuellen Honorarbescheide Widerspruch einzulegen, weil die Berechnungsgrundlagen der KV nicht geklärt werden konnten und weil wir den Beschluss des Bewertungsausschusses in Teilen für nicht rechtmäßig halten, insbesondere hinsichtlich des Praxiskostenansatzes.

Hier nochmal der Text:

Widerspruch gegen Quartalsbescheide

An die KV ......

Widerspruch gegen den Honorarbescheid ../2005
Sehr geehrte Damen und Herren!
Gegen den oben genannten Honorarbescheid der KV ...... lege ich hiermit fristgerecht Widerspruch ein, da der dem Bescheid zugrunde liegende Beschluss des Bewertungsausschusses von mir als nicht rechtmäßig eingestuft wird und die Berechnungsgrundlagen noch nicht klar sind. Ich weise in diesem Zusammenhang auf die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28.01.02004) hin
Ferner müssen die sonstigen Leistungen, insbesondere alle probatorischen Sitzungen, angemessen honoriert werden. Mit meinem Widerspruch und ggf. meiner Klage vor dem Sozialgericht soll der Rechtsweg offen gehalten werden. Ich bitte diesen Widerspruch vorläufig aus Kosten- wie Verfahrengründen nicht zu bescheiden und erst das Ergebnis eines Musterverfahrens abzuwarten.

Mit freundlichen Grüßen

Auch nochmal zur Erinnerung: unterstützen Sie die Initiative "Klagen statt Jammern" zur Finanzierung der Musterhonorarklagen, auf die sich alle unsere Widersprüche beziehen durch eine Geldspende oder durch aktive Mitarbeit. Infos auf der Homepage.

Eva Schweitzer-Köhn

5.2.2006