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LFV Berlin
Erklärung des Berliner Bündnisses für psychische Gesundheit
zum Schwellenkriterium
Das Berliner Bündnis für psychische Gesundheit hat am 17.4. nachfolgende
Stellungnahme in die DV der Berliner Psychotherapeutenkammer eingebracht.
Diese Kammerfraktion bilden folgende Verbände: VPP im BDP, GwG, DGVT,
MEG, DGK, GNP, SG, LAG, DVG, AK Freie PT. Mit 19 : 16 Stimmen (vier Enthaltungen)
wurde abgelehnt, die Stellungnahme zu einer Erklärung der gesamten Berliner
Psychotherapeutenkammer zu machen.
Das Berliner Bündnis für psychische Gesundheit betrachtet die
Einführung des Schwellenkriteriums durch den G-BA mit großer Sorge.
Es befürchtet durch dessen Verankerung in den Psychotherapie-Richtlinien
die Einengung der Vielfalt psychotherapeutischer Verfahren auf die psychodynamischen
und die verhaltensmodifikatorischen. Es besteht die Gefahr, dass andere erprobte
und effektive Verfahren dann unter deren Oberhoheit in einzelne Vorgehensweisen
zerlegt, zu indikationsbezogenen Methoden und Techniken ohne ihre eigenen
Menschenbilder und Krankheitskonzepte umdefiniert werden.
Das konkrete Schwellenkriterium ist entgegen der genannten Zielsetzung keine
adäquate Operationalisierung von Versorgungsrelevanz und droht die berufsrechtlichen
Grundlagen auszuhebeln.
Das hier Benannte ist u.a. aus folgenden rechtlichen und fachlichen Gründen
zu befürchten.
Rechtliche Gründe:
- Das Schwellenkriterium ist ein Eingriff in das verfassungsrechtlich
geschützte
Berufsrecht der Psychotherapeuten. Festsetzungen in den Psychotherapieregelungen
im Rahmen des SGB V haben verfassungsrechtlich dann keinen Bestand, wenn
sie dazu führen, dass in den Richtlinien eine Anerkennung als Behandlungsverfahren
unterbleibt, obwohl das Verfahren berufsrechtlich zur vertieften Ausbildung
(§ 8 Abs. 3 Nr. 1 PsychThG) zugelassen ist und zur Approbation führt.(s.
Stellungnahme der BPtK vom 4.4.06). Dies hätte Berufsverbote (Facharztbeschluss
BverfG) zur Folge.
- Für die Verhinderung der von der Mehrheit der Profession abgelehnten
indikationsbezogenen Zulassung von Verfahren ist ein Schwellenkriterium nicht
notwendig, da es hierfür z.Zt. keine rechtliche Grundlage gibt. Sie
müsste erst durch eine Novellierung des PsychThG und des SGB V geschaffen
werden.
- Am Beispiel der extrem unterschiedlichen Bewertungen der GPT-Studien
durch den WBP, die BPtK und den G-BA wird deutlich, dass eine objektive
Bewertung von Psychotherapieleistungen keineswegs erreicht ist.
Fachliche Gründe
- Das Schwellenkriterium steht der Verfahrensordnung entgegen, indem
es an die Stelle der unabdingbaren Gesamtbewertung (§ 20 VerfO) ausschließlich
Studienbewertungen setzt.
- Verfahrensübergreifend gültige, dem Bewertungszweck dienende,
Maßstäbe fehlen. Das Paradigma der Verhaltenstherapie ist nicht
auf psychodynamische, humanistische und andere Verfahren übertragbar.
- Die an Studien mit monosymptomatischen Patienten orientierte Bewertung
steht der Versorgungsrealität entgegen, die durch die Komplexität
seelischer Krankheit (Komorbidität) gekennzeichnet ist. Die für
eine Psychotherapie bedeutsamen Bedingungen der therapeutischen Beziehung,
der Passung und auch der Aspekt der Behandlungsalternativen werden für
eine qualifizierte psychotherapeutische Versorgung nicht erfasst.
- Mit der Vorgehensweise des G-BA werden nicht alle zur Nutzenbewertung
aussagekräftigen Nachweise berücksichtigt, bestimmte Studientypen
werden nicht bewertet oder unterbewertet; dazu zählen insbesondere symptomübergreifende
Studien, denen für die Nutzenbewertung „im Versorgungskontext“ (§ 20
G-BA-VerfO des G-BA) besondere Aussagekraft zukommt, weil in ihnen der in
der Versorgung „typische“ Patient Gegenstand der Studie ist.
- Nutzennachweise, die keine Effektivitätsstudien sind, bleiben ganz
aus der Bewertung ausgeschlossen, dazu gehören Prozessstudien, Kasuistiken,
Ergebnisse von Konsenskonferenzen, Expertenmeinungen, wissenschaftliche Literatur
u.a.
- Mit der lediglich alternativen Beurteilung isoliert betrachteter Studien
von: „Nutzen nachgewiesen - kein Nutzennachweis“ wird eine wissenschaftliche
Bewertung verfehlt und bleiben entscheidungsrelevante Nutzenhinweise ausgeschlossen.
- Insgesamt verfehlt dieses symptomgruppenbezogene Studienbewertungsvorgehen
die rechtsverbindliche Vorschrift in der Verfahrensordnung des G-BA (§ 20
G-BA-VerfO), eine Gesamtbewertung im Versorgungskontext durch einen umfassenden
Abwägungsprozess vorzunehmen.
Das Berliner Bündnis kritisiert das Verfahren der Installation dieses
Kriteriums außerhalb einer ausführlichen und berufspolitischen
Diskussion innerhalb der gesamten psychotherapeutischen Profession. Es fordert
die BPtK und die psychotherapeutischen Vertreter in den befassten Gremien
auf, auf der Basis der vorgenannten rechtlichen und fachlichen Bedenken auf
eine sach- und fachgerechte Lösung hinzuwirken. Hierbei könnte
auch erwogen werden, dass durch die Einführung von - auf die bisherigen
Richtlinien bezogenen - Übergangsregelungen und von Erprobungsregelungen
dem Einbezug erprobter wissenschaftlich begründeter Verfahren und der
Weiterentwicklung der psychotherapeutischen Verfahrenswirklichkeit auch im
Sinne einer sinnvollen Patientenversorgung mehr Rechnung getragen werden
kann.
Bündnis für psychische Gesundheit: Bertram, Bickel, Brückler,
Helle, Henkel-Gessat, Kuhr, Merten, Rasch-Owald, Remmert, Schweitzer-Köhn,
Thielen,Vogel
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