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LFV Berlin

Erklärung des Berliner Bündnisses für psychische Gesundheit zum Schwellenkriterium

Das Berliner Bündnis für psychische Gesundheit hat am 17.4. nachfolgende Stellungnahme in die DV der Berliner Psychotherapeutenkammer eingebracht. Diese Kammerfraktion bilden folgende Verbände: VPP im BDP, GwG, DGVT, MEG, DGK, GNP, SG, LAG, DVG, AK Freie PT. Mit 19 : 16 Stimmen (vier Enthaltungen) wurde abgelehnt, die Stellungnahme zu einer Erklärung der gesamten Berliner Psychotherapeutenkammer zu machen.

Das Berliner Bündnis für psychische Gesundheit betrachtet die Einführung des Schwellenkriteriums durch den G-BA mit großer Sorge. Es befürchtet durch dessen Verankerung in den Psychotherapie-Richtlinien die Einengung der Vielfalt psychotherapeutischer Verfahren auf die psychodynamischen und die verhaltensmodifikatorischen. Es besteht die Gefahr, dass andere erprobte und effektive Verfahren dann unter deren Oberhoheit in einzelne Vorgehensweisen zerlegt, zu indikationsbezogenen Methoden und Techniken ohne ihre eigenen Menschenbilder und Krankheitskonzepte umdefiniert werden.
Das konkrete Schwellenkriterium ist entgegen der genannten Zielsetzung keine adäquate Operationalisierung von Versorgungsrelevanz und droht die berufsrechtlichen Grundlagen auszuhebeln.

Das hier Benannte ist u.a. aus folgenden rechtlichen und fachlichen Gründen zu befürchten.

Rechtliche Gründe:

  • Das Schwellenkriterium ist ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Berufsrecht der Psychotherapeuten. Festsetzungen in den Psychotherapieregelungen im Rahmen des SGB V haben verfassungsrechtlich dann keinen Bestand, wenn sie dazu führen, dass in den Richtlinien eine Anerkennung als Behandlungsverfahren unterbleibt, obwohl das Verfahren berufsrechtlich zur vertieften Ausbildung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 PsychThG) zugelassen ist und zur Approbation führt.(s. Stellungnahme der BPtK vom 4.4.06). Dies hätte Berufsverbote (Facharztbeschluss BverfG) zur Folge.
  • Für die Verhinderung der von der Mehrheit der Profession abgelehnten indikationsbezogenen Zulassung von Verfahren ist ein Schwellenkriterium nicht notwendig, da es hierfür z.Zt. keine rechtliche Grundlage gibt. Sie müsste erst durch eine Novellierung des PsychThG und des SGB V geschaffen werden.
  • Am Beispiel der extrem unterschiedlichen Bewertungen der GPT-Studien durch den WBP, die BPtK und den G-BA wird deutlich, dass eine objektive Bewertung von Psychotherapieleistungen keineswegs erreicht ist.

Fachliche Gründe

  • Das Schwellenkriterium steht der Verfahrensordnung entgegen, indem es an die Stelle der unabdingbaren Gesamtbewertung (§ 20 VerfO) ausschließlich Studienbewertungen setzt.
  • Verfahrensübergreifend gültige, dem Bewertungszweck dienende, Maßstäbe fehlen. Das Paradigma der Verhaltenstherapie ist nicht auf psychodynamische, humanistische und andere Verfahren übertragbar.
  • Die an Studien mit monosymptomatischen Patienten orientierte Bewertung steht der Versorgungsrealität entgegen, die durch die Komplexität seelischer Krankheit (Komorbidität) gekennzeichnet ist. Die für eine Psychotherapie bedeutsamen Bedingungen der therapeutischen Beziehung, der Passung und auch der Aspekt der Behandlungsalternativen werden für eine qualifizierte psychotherapeutische Versorgung nicht erfasst.
  • Mit der Vorgehensweise des G-BA werden nicht alle zur Nutzenbewertung aussagekräftigen Nachweise berücksichtigt, bestimmte Studientypen werden nicht bewertet oder unterbewertet; dazu zählen insbesondere symptomübergreifende Studien, denen für die Nutzenbewertung „im Versorgungskontext“ (§ 20 G-BA-VerfO des G-BA) besondere Aussagekraft zukommt, weil in ihnen der in der Versorgung „typische“ Patient Gegenstand der Studie ist.
  • Nutzennachweise, die keine Effektivitätsstudien sind, bleiben ganz aus der Bewertung ausgeschlossen, dazu gehören Prozessstudien, Kasuistiken, Ergebnisse von Konsenskonferenzen, Expertenmeinungen, wissenschaftliche Literatur u.a.
  • Mit der lediglich alternativen Beurteilung isoliert betrachteter Studien von: „Nutzen nachgewiesen - kein Nutzennachweis“ wird eine wissenschaftliche Bewertung verfehlt und bleiben entscheidungsrelevante Nutzenhinweise ausgeschlossen.
  • Insgesamt verfehlt dieses symptomgruppenbezogene Studienbewertungsvorgehen die rechtsverbindliche Vorschrift in der Verfahrensordnung des G-BA (§ 20 G-BA-VerfO), eine Gesamtbewertung im Versorgungskontext durch einen umfassenden Abwägungsprozess vorzunehmen.

Das Berliner Bündnis kritisiert das Verfahren der Installation dieses Kriteriums außerhalb einer ausführlichen und berufspolitischen Diskussion innerhalb der gesamten psychotherapeutischen Profession. Es fordert die BPtK und die psychotherapeutischen Vertreter in den befassten Gremien auf, auf der Basis der vorgenannten rechtlichen und fachlichen Bedenken auf eine sach- und fachgerechte Lösung hinzuwirken. Hierbei könnte auch erwogen werden, dass durch die Einführung von - auf die bisherigen Richtlinien bezogenen - Übergangsregelungen und von Erprobungsregelungen dem Einbezug erprobter wissenschaftlich begründeter Verfahren und der Weiterentwicklung der psychotherapeutischen Verfahrenswirklichkeit auch im Sinne einer sinnvollen Patientenversorgung mehr Rechnung getragen werden kann.

Bündnis für psychische Gesundheit: Bertram, Bickel, Brückler, Helle, Henkel-Gessat, Kuhr, Merten, Rasch-Owald, Remmert, Schweitzer-Köhn, Thielen,Vogel

24.4.2008