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LFV Berlin
Honorarverteilung ab 1.4.2010
Am 18.2.10 wurde in der Vertreterversammlung
der KV Berlin die neue Honorarverteilung ab 1.4.2010 beschlossen. Die im
Januar von der VV beschlossene Regelung der QZVs war von den Krankenkassen nicht
angenommen worden. Daher musste eine neue Regelung zur Begrenzung der freien
Leistungen gefunden werden, die seit 2009 im Vorwegabzug waren und unbegrenzt über
die Regelleistungsvolumina hinaus erbracht werden konnten. Das hatte bei diesen
Leistungen (von Akupunktur über
Langzeit-EKG bis dringende Besuche in der Nacht) zu enormen Mengenausweitungen
geführt, weil man nur damit die Einkünfte über das Regelleistungsvolumen
hinaus steigern konnte und diese Leistungen nicht mengenbegrenzt waren.
Die Ausweitung dieser Leistungen hatte wiederum das Vergütungsvolumen
für
die Regelleistungsvolumina gesenkt, sodass eine Gefährdung der Grundversorgung
befürchtet wurde.
Für die Vergütung dieser „freien“ Leistungen wird nun
getrennt für den hausärztlichen und fachärztlichen Vergütungsbereich
auf der Basis der Punktzahlanforderung in 2008 ein „Topf“ gebildet,
aus dem die Leistungen vergütet werden. Wenn der „Topf“ leer
ist, werden die Leistungen nicht mehr vergütet – oder anders ausgedrückt,
in diesem Bereich gibt es wieder einen floatenden Punktwert. Wenn viel Akupunktur
abgerechnet wird, ist auch nur noch wenig Geld für Langzeit-EKGs da und
umgekehrt.
Die Krux für uns ist, dass unsere nicht-genehmigungspflichtigen Leistungen
ebenfalls aus diesem „Topf“ der freien Leistungen vergütet
werden, d.h. wir fallen mit diesen Leistungen auch wieder in das Hamsterrad
des floatenden Punktwertes. Abgesehen davon, dass diese Leistungen notwendig
sind für die Qualität der psychotherapeutischen Versorgung, sehen
wir diesen Beschluss als rechtswidrig an: die nicht-genehmigungspflichtigen
Psychotherapieleistungen (Kap. 23, 35.1 und 35.3) sind keine „freien“ Leistungen.
Sie unterliegen der Zeitkapazitätsgrenze und daher einer Mengensteuerung.
Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses bezieht sich aber nur auf
die Begrenzung der „freien“, d.h. ungesteuerten Leistungen. Daher
werden wir ab dem 2. Quartal 2010 wieder empfehlen, Widerspruch gegen die Honorarbescheide
einzulegen.
Diese Regelung wird in Berlin gelten bis zum Beschluss einer Regelung auf
der Bundesebene.
Eva Schweitzer-Köhn
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