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LFV Berlin

Honorarverteilung ab 1.4.2010

Am 18.2.10 wurde in der Vertreterversammlung der KV Berlin die neue Honorarverteilung ab 1.4.2010 beschlossen. Die im Januar von der VV beschlossene Regelung der QZVs war von den Krankenkassen nicht angenommen worden. Daher musste eine neue Regelung zur Begrenzung der freien Leistungen gefunden werden, die seit 2009 im Vorwegabzug waren und unbegrenzt über die Regelleistungsvolumina hinaus erbracht werden konnten. Das hatte bei diesen Leistungen (von Akupunktur über Langzeit-EKG bis dringende Besuche in der Nacht) zu enormen Mengenausweitungen geführt, weil man nur damit die Einkünfte über das Regelleistungsvolumen hinaus steigern konnte und diese Leistungen nicht mengenbegrenzt waren. Die Ausweitung dieser Leistungen hatte wiederum das Vergütungsvolumen für die Regelleistungsvolumina gesenkt, sodass eine Gefährdung der Grundversorgung befürchtet wurde.
Für die Vergütung dieser „freien“ Leistungen wird nun getrennt für den hausärztlichen und fachärztlichen Vergütungsbereich auf der Basis der Punktzahlanforderung in 2008 ein „Topf“ gebildet, aus dem die Leistungen vergütet werden. Wenn der „Topf“ leer ist, werden die Leistungen nicht mehr vergütet – oder anders ausgedrückt, in diesem Bereich gibt es wieder einen floatenden Punktwert. Wenn viel Akupunktur abgerechnet wird, ist auch nur noch wenig Geld für Langzeit-EKGs da und umgekehrt.
Die Krux für uns ist, dass unsere nicht-genehmigungspflichtigen Leistungen ebenfalls aus diesem „Topf“ der freien Leistungen vergütet werden, d.h. wir fallen mit diesen Leistungen auch wieder in das Hamsterrad des floatenden Punktwertes. Abgesehen davon, dass diese Leistungen notwendig sind für die Qualität der psychotherapeutischen Versorgung, sehen wir diesen Beschluss als rechtswidrig an: die nicht-genehmigungspflichtigen Psychotherapieleistungen (Kap. 23, 35.1 und 35.3) sind keine „freien“ Leistungen. Sie unterliegen der Zeitkapazitätsgrenze und daher einer Mengensteuerung. Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses bezieht sich aber nur auf die Begrenzung der „freien“, d.h. ungesteuerten Leistungen. Daher werden wir ab dem 2. Quartal 2010 wieder empfehlen, Widerspruch gegen die Honorarbescheide einzulegen.
Diese Regelung wird in Berlin gelten bis zum Beschluss einer Regelung auf der Bundesebene.

Eva Schweitzer-Köhn

20.2.2010