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LFV Berlin Antwort der Gesundheitssenatorin auf einen Brief des LFV zu BSHG und ApprobationPsychotherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Ihr Schreiben vom 25 . September 2002 Sehr geehrte Frau Schweitzer-Kühn, In Ihrem Schreiben behaupten Sie, dass die Psychotherapie für seelisch behinderte Menschen nach den §§ 39 ff Bundessozialhilfegesetz (BSHG) abgeschafft worden sei . Davon kann keine Rede sein . Die Psychotherapie wird sowohl als Krankenbehandlung (§ 37 Abs . 1 BSHG) als auch im Rahmen der medizinischen Rehabilitation gewährt (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG). Dies bedeutet, dass nur die Kosten für die ambulanten Psychotherapien im Rahmen der medizinischen Rehabilitation übernommen werden, die die Erfordernisse der Psychotherapie-Richtlinien und der Psychotherapie-Vereinbarung erfüllen . Daher genügt nicht nur die Approbation, sondern der jeweilige Psychotherapeut muss auch die dort beschriebene fachliche Befähigung nachweisen. Eine Eintragung in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung ist nicht erforderlich, würde jedoch das Bewilligungsverfahren erleichtern. Auf Grund der eindeutigen Rechtslage konnte ich Ihre Vorschläge zur Leistungserweiterung nicht in den Ausführungsvorschriften berücksichtigen. Ich bedauere, Ihren Wünschen nicht entsprechen zu können. 19.2.2003 |
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