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LFV Berlin

Antwort der Gesundheitssenatorin auf einen Brief des LFV zu BSHG und Approbation

Psychotherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Ihr Schreiben vom 25 . September 2002

Sehr geehrte Frau Schweitzer-Kühn,
ich bitte Sie zunächst um Verständnis für die späte Antwort auf Ihr Schreiben vom 25 . September 2002. Die von Ihnen vorgetragenen Punkte habe ich nochmals rechtlich gewürdigt . Leider komme ich nicht zu einem anderen Ergebnis.

In Ihrem Schreiben behaupten Sie, dass die Psychotherapie für seelisch behinderte Menschen nach den §§ 39 ff Bundessozialhilfegesetz (BSHG) abgeschafft worden sei . Davon kann keine Rede sein . Die Psychotherapie wird sowohl als Krankenbehandlung (§ 37 Abs . 1 BSHG) als auch im Rahmen der medizinischen Rehabilitation gewährt (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG).
Jedoch entsprechen nicht nur die Hilfe bei Krankheit nach § 37 Abs. 1 BSHG, sondern auch die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG den gleichartigen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung . Sie gehen somit nicht über dieses Leistungsspektrum hinaus. Aus diesem Grunde werden vors den Bezirksämtern die Psychotherapie-Richtlinien und die Psychotherapie-Vereinbarung in ihrer jeweiligen Fassung ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt.

Dies bedeutet, dass nur die Kosten für die ambulanten Psychotherapien im Rahmen der medizinischen Rehabilitation übernommen werden, die die Erfordernisse der Psychotherapie-Richtlinien und der Psychotherapie-Vereinbarung erfüllen . Daher genügt nicht nur die Approbation, sondern der jeweilige Psychotherapeut muss auch die dort beschriebene fachliche Befähigung nachweisen. Eine Eintragung in das Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung ist nicht erforderlich, würde jedoch das Bewilligungsverfahren erleichtern.

Auf Grund der eindeutigen Rechtslage konnte ich Ihre Vorschläge zur Leistungserweiterung nicht in den Ausführungsvorschriften berücksichtigen.
Abschließend gestatten Sie mir noch den Hinweis, dass sich das Rechtsgutachten von Frau Prof. Harms-Ziegler vom 25. April 2001 mit der Rechtslage vor dem In-Kraft-treten des Sozialgesetzbuches "Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" befasst. Die in diesem Zusammenhang entscheidende Klarstellung in § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG ist erst im Rahmen dieser Gesetzgebung erfolgt und konnte somit noch nicht Eingang in die rechtliche Würdigung von Frau Prof . Harms-Ziegler finden.

Ich bedauere, Ihren Wünschen nicht entsprechen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Heidi Knake-Werner

19.2.2003