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LFV Berlin

Auch bei Nachvergütung Widerspruch einlegen!

In den letzten Tagen erhielten VertragsbehandlerInnen den Bescheid über die Nachvergütung für die Quartale 1/2002 und 2/2002.

Wir empfehlen, auch gegen diese Bescheide Widerspruch einzulegen, sofern das Honorar den 10 DPf-Punktwert unterschreitet, was in Berlin auch nach der Nachvergütung noch der Fall ist, wie Sie aus der Tabelle, die dem Bescheid anlag, ersehen können.

26.3.2003