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LFV Berlin Antwort der KV auf den Brief des VPP zu den Nebenbestimmungen im HonorarbescheidKassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin Nebenbestimmung zum Honorarbescheid des Quartals III/2002 Sehr geehrte Frau Schweitzer-Köhn, Der Umstand, dass wir die Honorarbescheide mit einer Nebenbestimmung versehen (müssen), hat ausschließlich einen rechtlichen Hintergrund. Da die KV die Gesamtvergütung nur einmal verteilen kann, muss sie sich für den Fall rechtlich absichern, dass sie von den Sozialgerichten zu einer höheren Vergütung psychotherapeutischer Leistungen verpflichtet wird, welche die üblichen Rückstellungen sprengt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen derartige Nebenbestimmungen des Honorarbescheids hinreichend konkret sein, d.h. für diejenigen Fachgruppen, die ggf. einen Teil ihres Honorars zurückzahlen müssen, muss dies hinreichend deutlich sein. Da die psychologischen Psychotherapeuten ebenso wie die ärztlichen Psychotherapeuten zum fachärztlichen Versorgungsbereich gehören, hat eine höhere Vergütung psychotherapeutischer Leistungen bei einer budgetierten Gesamtvergütung zwangsläufig zur Folge, dass ein höherer Anteil des psychotherapeutischen Leistungsbereichs zwangsläufig zu Lasten der übrigen fachärztlichen Versorgung gehen muss und dass es die übrigen an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sind, die dann ggf. mit Rückforderungen der KV rechnen müssen. Das gleiche würde sich übrigens ergeben, wenn die KV höhere Rückstellungen bilden würde. Diese würden ebenfalls zu Lasten der übrigen fachärztlichen Versorgung gehen. Aus den dargestellten Gründen können wir dies vor den betroffenen Arztgruppen nicht geheim halten, sondern müssen sie im Honorarbescheid darauf hinweisen, auch wenn dies dazu führen kann, Animositäten der Fachärzte gegenüber den Psychotherapeuten zu fördern. Mit freundlichen Grüßen 2.6.2003 |
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