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LFV Berlin

KV Berlin aktuell: 9.12.2003

++ Gesundheitsreform - Was Sie für den Start am 1.1.04 wissen müssen / Praxisgebühr ++

Schiedsamtsentscheidung: Inkasso-Risiko nicht bei Ärzten und Psychotherapeuten

Am 8. Dezember 2003 hat das Bundesschiedsamt zum Streit zwischen Ärzten und Krankenkassen, wer das Inkasso-Risiko der Praxisgebühr zu tragen hat, folgendes entschieden:

  • Die Vertragsärzte/Psychotherapeuten müssen für den Fall, dass der Patient die Praxisgebühr nicht unmittelbar vor/nach der Behandlung bezahlen kann, ihn einmal mit Fristsetzung mahnen.
  • Bleibt das einmalige Mahnschreiben erfolglos, geht das weitere Inkasso-Verfahren an die KV über. Sie mahnt erneut mit Fristsetzung - bleibt dies erfolglos, führt die KV Vollstreckungsmaßnahmen durch.
  • Bleibt auch die Vollstreckung erfolglos, tragen die Krankenkassen das Restrisiko: Es entfällt die Verrechnung der Zuzahlung mit der Gesamtvergütung. Die Kasse erstattet der KV die Gerichtskosten zuzüglich einer Pauschal von 4 Euro.

siehe dazu:
Mitteilung der KBV v. 8.12.03: Tragfähige Lösung beim Inkasso-Risiko

Geklärt wurden auch folgende Punkte:

  • Den Ärzten / Psychotherapeuten wird keine Gebühr für den höheren Verwaltungsaufwand durch Einzug der Praxisgebühr berechnet.

Informationen der KV Berlin für Vertragsärzte/Therapeuten und Patienten:

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz - GMG) ab 1.1.2004 kommen eine Reihe von Neuregelungen bei Zuzahlungen auf die Patienten zu. Nutznießer dieser Zuzahlungen sind die Krankenkassen - nicht die Ärzte! Die Ärzte / Psychotherapeuten sind per Gesetz verpflichtet, die Praxisgebühr in ihrer Praxis für die Krankenkassen zu erheben, und zwar vor Beginn der Patientenbehandlung.

Die KV Berlin stellt zur Information über diese neuen Regelungen ein Praxisplakat in der Größe DIN A 2 zur Verfügung (siehe Abbildung rechts oben). Der daraufstehende Text ist in verschiedene Sprachen übersetzt worden.

Der Text lautet in deutscher Sprache:
Ab 1. Januar 2004 gilt das neue Gesundheitsreformgesetz.

Es zwingt den Arzt / Psychotherapeuten, pro Quartal 10 Euro von jedem Patienten beim ersten Praxisbesuch zu verlangen.

Diese so genannte "Praxisgebühr" ist eigentlich eine Kassengebühr, denn die Einnahmen werden vom ärztlichen Honorar abgezogen. Die Gebühr ist aufgrund des Gesetzes vor der Behandlung zu zahlen.

Keine 10 Euro sind zu zahlen bei

  • Behandlung nach Überweisungsschein
  • Früherkennung, Vorsorge und Impfung
  • Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
  • Vorlage einer Zuzahlungsbefreiung

Ihr Arzt profitiert nicht von der Zuzahlung!

11.12.2003