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LFV Hamburg

Widerspruch einlegen gegen Nachzahlungsbescheide?

Nach unseren Überprüfungen ist von der KV-Hamburg der Beschluss des Bewertungsausschusses zu den Honorarnachzahlungen sachlich richtig umgesetzt worden. Den der Nachzahlung zugrunde liegenden Beschluss des Bewertungsausschusses stufen wir jedoch als nicht rechtmäßig ein und wollen ihn juristisch überprüfen.

Aus Sicht des VPP ist es zur Sicherung des jetzigen Nachzahlungsbetrages sinnvoll, keinen Widerspruch gegen die Honorarnachzahlungen einzulegen, denn es geht vermutlich nur noch um geringe Honoraranteile. Andererseits ist das Prozesskostenrisiko wegen der Betragshöhe (Nachzahlungsbetrag) nicht ganz unerheblich.

Dagegen könnte nur gegen die aktuellen Honorarbescheide (jetzt weiterhin Widerspruch eingelegt werden, um zu einer gerichtlichen Korrektur des neuen Bewertungsausschuss-Beschlusses zu kommen.

Die KV-Hamburg hat angekündigt, eingehende Widersprüche gegen die Nachzahlung oder den Quartals-Honorarbescheid sofort zu bescheiden, so dass anschließend Klage eingelegt werden müsste. Das möchte die KV-Hamburg jedoch wiederum vermeiden, weil Klagen mit viel Aufwand (personell und finanziell) verbunden sind. Die KV-Hamburg wäre in der bundesweiten Vorreiterrolle, da Hamburg bisher das erste Bundesland ist mit widerspruchsfähigen Bescheide zu den Honorarnachzahlungen ist.

Aufgrund der Vielzahl von Widersprüchen wird sich eine Bearbeitung zeitlich verzögern. Wir hatten im Beratenden Fachausschuss Psychotherapie Hamburg vorgeschlagen, Widersprüche nicht zu bescheiden und ein Musterverfahren einzuleiten und der KV-Vorstand hat einem solchen Vorgehen bisher nicht zugestimmt, dies wird von uns aber weiter verfolgt werden.

Wenn die Bescheide durch den Widerspruch nicht rechtskräftig werden, könnte es sein, dass die KV evtl. Geld zurückfordern wird, wenn sich durch Klagen - aber auch eine durch eine Verschlechterung des Bewertungsauschuss-Beschlusses nach einer Beanstandung des BMGS – ergeben sollte, dass die KV-Hamburg zuviel Geld ausgezahlt hat. Bei einer Korrektur des Beschlusses zu unseren Gunsten würde die KV unabhängig vom eingelegten Widerspruch vermutlich wieder nachzahlen (wie diesmal auch). Allerdings bleibt aus unserer Sicht da eine gewisse Unsicherheit.

Ob Sie gegen beide Bescheide Widerspruch einlegen (Honorarnachzahlungen und die Quartalsabrechnung II/04) müssen Sie selber entscheiden. Wir haben nach bestem Wissen recheriert.

Sollte jemand am Wochenende schon in den Weihnachtsurlaub fahren, ist es ratsam zunächst ohne Begründung Widerspruch einzulegen und diese später nachzureichen, wenn wir eine Vorlage für einen Widerspruch ab Montag ins Internet unter www.vpp.org setzen. (Mail erfolgt auch am Montag im Verteiler).