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LFV Hamburg

Mitgliederinformation April 2005

Informationen zum EBM 2000plus

Der zum 1.April 2005 eingeführte neue EBM2000plus bringt für die PsychotherapeutInnen einige wichtige Änderungen. So haben die PPs zusammen mit den KJPs und den ärztlichen Psychotherapeuten ein eigenes Kapitel für nicht-antragspflichtige Leistungen (Kapitel 23). Außerdem können Leistungen aus dem arztgruppenübergreifenden Kapitel 35 (Psychotherapie - nicht-antragspflichtige sowie genehmigungspflichtige Leistungen) abgerechnet werden. Die Einführung der Regelleistungsvolumen (Punktzahl-Obergrenze je Fall und Praxis) wurde bundesweit auf den 1.1.2006 verschoben. Dadurch ergibt sich für die Quartale in 2005 die unschöne Situation, dass zwar neue Leistungen eingeführt wurden (z.B. Nr. 23220 Psychotherapeutisches Gespräch), aber die für deren angemessene Vergütung erforderliche Umverteilung zwischen einzelnen Arztgruppen vorerst noch nicht vorgenommen wird. Für die antragspflichtigen Leistungen wird es bis auf Weiteres bei einem gestützten Punktwert bleiben, der allerdings neu berechnet werden muss. Der Beschluss des Bewertungsausschusses hierzu liegt noch nicht vor. Der Download des EBM in der Fassung für die einzelnen Fachgruppen ist unterfolgendem Link möglich: www.ebm2000plus.de/14.html

In Hamburg wird die bisherige HVM-Regelung im Wesentlichen fortgeschrieben. Die meisten Arztgruppen behalten die bisherigen Regelleistungsbudgets. Für die Psychotherapeuten wird der Punktwert wie bisher im Bereich der nicht-genehmigungspflichtigen Leistungen frei floaten, allerdings entfällt zukünftig die Stützung auf 80 % des durchschnittlichen Facharztpunktwertes.

Zum 1.1.2006 werden dann die Arztgruppentöpfe entsprechend den in 2005 angeforderten Punktzahlanteilen neu aufgeteilt und daraus die neuen Regelleistungsvolumina gebildet. Zur Erläuterung ein Beispiel: Wenn die Psychotherapeuten also z.B. 3 % aller Punkte in 2005 erbringen, werden sie ab 2006 auch 3 % des zu verteilenden Gesamtbudgets erhalten. Das so gebildete neue Fachgruppenbudget wird durch die Zahl der Behandlungsfälle der Fachgruppe geteilt und ergibt so die durchschnittliche Punktzahlobergrenze pro Fall. Nach ersten Schätzungen wird sie bei ca. 900 bis 1000 Punkten liegen. Bei z.B. 30 Fällen pro Quartal wären also in diesem Beispiel max. 30.000 Punkte im Bereich der nicht-genehmigungspflichtigen Leistungen abrechenbar. Hierfür soll es dann einen kalkulatorischen Punktwert um die 5 Eurocent geben, dessen Höhe zwischen KV und Krankenkassen aber bisher noch umstritten ist. Für die genehmigungspflichtigen Leistungen gibt es auch nach dem 1.4.2005 keine Fallzahl-Obergrenzen.

Darüber hinaus erbrachte Leistungen werden dann nur noch mit 10% des Punktwertes vergütet. Wenn die Fallzahl über 150 % des Fachgruppendurchschnitts steigt, wird das abrechenbare Punktzahlvolumen ebenfalls gekürzt. Auf einige weitere wichtige Punkte zum EBM möchten wir Sie schon im Vorfeld zu unserer Veranstaltung hinweisen:

1. Probatorische Sitzungen und Psychotherapeutische Gespräche:
Wie oben schon ausgeführt, ist es wichtig, diese Leistungen trotz z.Zt. geringer Vergütungssätze im Hinblick auf die neue Honorarverteilung anzubieten und abzurechnen. In Zukunft werden diese Leistungen möglicherweise besser honoriert als die antragspflichtigen Leistungen. Insbesondere die Leistung 23220 (Psychotherapeutisches Gespräch, je 10 Min. 280 Pkt.) ist von den Berufsverbänden erkämpft worden, um z.B. Krisenintervention nach Abschluss einer Richtlinientherapie und Psychotherapiegespräche auch unabhängig von der Dauer des Gesprächs anbieten zu können. Ebenfalls eignet sich die Ziffer zur Überbrückung bis zur Genehmigung einer Richtlinientherapie u.ä. Wir bitten Sie, von dieser Abrechnungsmöglichkeit regen Gebrauch zu machen. Ebenso sollten die probatorischen Sitzungen bis zur Antragsstellung ausgeschöpft werden, auch wenn es vorübergehend einen Honorarverzicht bedeutet.

2. Bisherige Ziffer 861
Der neue EBM fasst viele Leistungen zu Leistungskomplexen zusammen. Dieser Systematik fiel u.a. auch die Ziffer 861 weitgehend zum Opfer. Die Nachfolgeziffer 35141 darf nur noch 2 x im Krankheitsfall (=4 Quartale) im Zusammenhang mit einem Antragsverfahren bzw. bei Therapieende abgerechnet werden.

3. Konsultationsgebühr Nr. 23215 (40 Punkte)
Nach Angaben der KV auf der EBM-Informationsveranstaltung ist diese Ziffer zukünftig bei jedem Patientenkontakt abrechenbar, allerdings nicht neben anderen Leistungen, die einen persönlichen Patientenkontakt erfordern. Wenn also eine andere Gesprächsziffer oder die Richtliniensitzung abgerechnet wird, kann nicht gleichzeitig die 23215 abgerechnet werden. Wenn aber die Patientin am selben Tag noch einmal anruft, weil sie z.B. eine Nachfrage zur Therapiesitzung hat, kann die Ziffer abgerechnet werden - hier müssen dann zur Verdeutlichung, dass es sich um einen weiteren Kontakt handelt, die Uhrzeiten mit angegeben werden. Neu ist, dass auch telefonische Kontakte auf diese Weise abgerechnet werden können, die über eine einfache Terminvereinbarung hinausgehen.

4. Ausführlicher Arztbrief
Diese Abrechnungsziffer ist für die psychologischen PsychotherapeutInnen im Unterschied zu den ärztlichen KollegInnen nicht mehr abrechenbar. Vermutlich ist das auf ein bisher nicht korrigiertes redaktionelles Versehen zurückzuführen. Wenn Sie ausführliche Arztbriefe erstellen, sollten Sie die Ziffer 01601 trotzdem abrechnen, um zu signalisieren, dass hier Handlungsbedarf besteht. Die Vertreter des VPP werden sich weiter für eine Korrektur einsetzen.

5. Gruppenziffern
Im Unterschied zu dem Kapitel für die Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin (Ziffer 22222, psychosomatisch-medizinische Gruppenbehandlung, mind. 40 Min.) enthält das Kapitel 23 keine Möglichkeit, psychotherapeutische Gruppengespräche anzubieten. Auch hier fordert der VPP weiterhin eine Gleichbehandlung für die Psychologischen und Kinder- u. Jugendlichen- PsychotherapeutInnen mit den FÄ f. PM..

Informationen zum Versorgungswerk
Seit dem 1.3.2005 sind alle Hamburger Kammermitglieder automatisch im Versorgungswerk der PK Niedersachsen pflichtversichert. Wenn Sie diese Pflichtversicherung nicht wünschen, können Sie sich als Mitglied des Anfangsbestands bis zum 31.8.05 (Ausschlusspflicht) befreien lassen. Bitte bedenken Sie aber folgende Punkte vor einem Befreiungsantrag:

  • Die Altersversorgung im PVW bietet gegenüber der Zahlung von Beiträgen zur BfA zahlreiche Vorteile. Durch das Kapitaldeckungsverfahren sind die zu erwartenden Renten weitgehend unabhängig von der Zahl zukünftiger Beitragszahler.
  • Im Unterschied zu Beiträgen zu älteren Lebens- und Rentenversicherungen (Abschluss vor dem 1.1.2005) sind die Beiträge während der Phase der Erwerbstätigkeit steuerlich prinzipiell absetzbar.
  • Das PVW bietet neben den für die Mitglieder des Anfangsbestands individuell wählbaren Regelbeiträgen die Möglichkeit flexibler Sonderzahlungen, die sich rentensteigernd auswirken.
  • Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk beinhaltet neben geschlechtsunabhängigen Tarifen auch eine Hinterbliebenenversorgung und Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Gesundheitsfragen/-untersuchung.

Helga Schäfer und Claus Gieseke

11.4.2005