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LFV Hamburg

Richtigstellung zur Abrechenbarkeit des Konsultationskomplexes im neuen EBM

Neu: Konsultationsgebühr Nr. 23215 (40 Punkte)

(am 14.4.05 geänderter Absatz)

Die in der kürzlich versandten VPP-Mitgliederinformation beschriebenen Abrechnungsregelungen zur Konsultationsgebühr sind inzwischen leider nicht mehr aktuell. Sie entsprachen dem Wissensstand vom 31.03.05, als wir die von uns publizierte Information von der Abrechnungsabteilung der KV Hamburg erhielten.

Auf der EBM-Informationsveranstaltung sorgte die Information über die Abrechenbarkeit des Konsultationskomplexes für Verwirrung. Die Abrechnungsabteilung der KV Hamburg hatte auf unsere Nachfrage zunächst mitgeteilt, dass diese Ziffer nicht abgerechnet werden kann neben anderen Leistungen, die einen persönlichen Patientenkontakt erfordern.

Inzwischen hat sich die KV Hamburg der Auslegung anderer KVen angeschlossen, wonach die Konsultationsgebühr "bei jedem über den beim Ordinationskomplex hinausgehenden Patientenkontakt abgerechnet werden kann, auch neben  psychotherapeutischen Leistungen." (KV-Journal Heft 81 - April 2005, S. 7)

Ein Beispiel: Eine Patientin erscheint zu 10 Psychotherapiesitzungen im Quartal. Neben der Ziffer für die Richtlinientherapie wird beim ersten Kontakt der Ordinationskomplex abgerechnet, bei den übrigen Kontakten - also 9 x - der Konsultationskomplex..

Diese Entwicklung ist aus unserer Sicht zu begrüßen, da sie das Honorar pro Sitzung um 1 - 2 Euro erhöhen wird. In diesem Jahr bedeutet das allerdings auch, dass das Geld bei den Probatorischen Sitzungen fehlen wird, da Ordinations- und Konsultationsgebühr aus dem Topf für die Nicht-Antragspflichtigen Leistungen bezahlt werden.

14.4.2005