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LFV Hamburg

Approbationsrecht

Unentgeltliche "Hospitation" in psychotherapeutischer Tagesklinik als Berufstätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 PsychThG

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in dem jetzt zugestellten Urteil vom 12.06.2001 - 15 VG 2759/99 - einer Psychologischen Psychotherapeutin die Approbation zugesprochen. In dem Verfahren war allein streitig, ob 2000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 PsychThG abgeleistet waren. Die Psychotherapeutin (mit HPG-Erlaubnis) hatte im Rahmen ihrer Verhaltenstherapie-Weiterbildung im Jahre 1997 ein sogenanntes "Psychiatriejahr" in der psychotherapeutischen Tagesklinik eines Universitätskrankenhauses unentgeltlich absolviert und dabei in 1.300 bescheinigten Stunden Einzel- und Gruppentherapien durchgeführt. Die detaillierten Belege zu Art und Umfang der psychotherapeutischen Tätigkeit wollte die Approbationsbehörde nicht als Nachweis einer selbständigen, eigenverantwortlichen psychotherapeutischen Berufstätigkeit anerkennen. Das Verwaltungsgericht hat die Tätigkeit der Psychotherapeutin in der Tagesklinik anders beurteilt:

"Damit hat die Klägerin alle im Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung anfallenden Arbeiten eines Psychotherapeuten, wie z.B. Diagnosen stellen, Behandlungsstunden abhalten, psychotherapeutische Gruppensitzungen vor- und nachbereiten, geleistet. Dies rechtfertigt es, auch wenn die Klägerin für ihre ganztägige vollwertige Arbeit als Psychologin in der Tagesklinik kein Entgelt erhalten hat, die dort absolvierten 1300 Stunden als psychotherapeutische Berufstätigkeit anzuerkennen. Die in § 12 Abs. 3 PsychThG enthaltene abgestufte Übergangsregelung soll sicherstellen, dass nur solche Psychologen die Approbation aus Gründen des Bestandsschutzes erhalten, die über eine gewisse Berufserfahrung verfügen. Diese hat die Klägerin u.a. während ihres Einsatzes in der Tagesklinik an einem besonders qualifizierten Ort gesammelt." (S. 6)

Das Verwaltungsgericht hat mit diesem Urteil das Ergebnis seiner summarischen Prüfung 25.11.1999 (15 VG 4448/99) bestätigt, das zur einstweiligen Anordnung der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Approbationsantrag geführt hatte.

Anmerkung:

Das Urteil betrifft einen besonders gelagerten Einzelfall. Es hat aber insoweit weitergehende Bedeutung, als es die Approbationsbehörden anhält, nicht nur die Rechtsform einer Berufstätigkeit, sondern vor allem die tatsächliche Tätigkeit und Berufserfahrung zu berücksichtigen.

Wolf Waninger, 13.06.2001

Das Urteil wurde mitgeteilt von: RA Oliver Butzmann, Hamburg - www.ra-steinbrink.de

15.7.2001