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LFV Hessen

Beihilfe - Vorgriffsregelung in Hessen

Per Rundschreiben hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport eine Vorgriffsregelung zur bevorstehenden Änderung der Hessischen Beihilfeverordnung getroffen.

In dem Rundschreiben heißt es dazu:

"Die nach dieser Vorgriffsregelung gewährte Beihilfe steht unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Änderung der Hessischen Beihilfeverordnung, Darauf sind die Beihilfeberechtigten hinzuweisen. Für in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2000 entstandene Aufwendungen ist, soweit dies für die Betroffenen günstiger, die neugefasste Anlage 1 hinsichtlich der beruflichen Qualifikation der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Fällen anzuwenden, in denen über fristgerechte Beihilfeanträge noch nicht abschliessend entschieden worden ist."

Leistungen von PsychotherapeutInnen, die die Kriterien hinsichtlich der im Entwurf der Landesbeihilfeverordnung geforderten Qualifikation erfüllen, gelten ab sofort als beihilfefähig. Die ab dem 01.01.2001 gestellten Anträge sind demnach ab sofort als beihilfefähig zu bescheiden.

Liegt ein Patientenantrag vor, der zwischen dem 01.01.1999 und dem 31.12.2000 fristgerecht gestellt wurde und über den noch nicht abschliessend entschieden wurde, ist eine Korrektur zu Gunsten des antragstellenden Patienten vorzunehmen, soweit der/die BehandlerIn die nun geforderte Qualifikation besitzt.

Als beihilfefähig anerkannt werden künftig Leistungen von Psychologischen PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen,

  • mit einer Approbation nach § 2 PsychThG oder
  • mit einer Approbation nach § 12 PsychThG, wenn sie
    - zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichem Krankenkassen zugelassen oder
    - in das Arztregister eingetragen sind oder
    - über eine abgeschlossenen Ausbildung in tiefenpsychologische fundierter Psychotherapie an einem bis 31. Dezember 1998 von der KBV anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.

HaSt

1.3.2001