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LFV Niedersachsen Übersicht EBM 2000 Plus: Wesentliche ÄnderungenAm 1. April 2005 trat der neue EBM 2000 Plus in Kraft. Um die neuen Möglichkeiten der Behandlung Ihrer PatientInnen von Anfang an zu nutzen und (aktuelle und zukünftige) Honorarverluste zu vermeiden, sollten Sie Ihre Praxisorganisation gleich auf die neuen Leistungs- und Abrechnungsmöglichkeiten einstellen. Allgemein:
Eine wesentliche Neuerung ist das 10minütige psychotherapeutische Gespräch als Einzelbehandlung (Nr. 23220), z. B. zur Krisenintervention. 15mal im Behandlungsfall abrechenbar, auch mehrmals am Tag (entspräche beispielsweise 3 x 50-Minuten-Gespräch), nicht neben Ziffern des Kap. 35 (Leistungen gemäß den Psychotherapie-Richtlinien). Ergänz. Heiner Hellmann: Für das psychotherapeutische Gespräch steht nur die Fallpunktzahl (FPZ) dieses Pat. zur Verfügung. Der Ordinationskomplex (Nr. 23210-23214) ist nach Alter der PatientInnen aufgeteilt und setzt einen persönlichen Arzt-Patient-Kontakt voraus, d.h. räumliche und zeitgleiche Anwesenheit von Arzt und Patient; anders beim Konsultationskomplex (Nr. 23215), der bei jedem weiteren Arzt-Patient-Kontakt abrechenbar ist, z.B. zu jeder Therapiestunde oder auch bei nur telefonischem Kontakt. Ergänz. Heiner Hellmann: Beide Leistungen können nicht nebeneinander abgerechnet werden. Nr. 35141: Zuschlag zu der Leistung nach der Nr. 35140 (biographische Anamnese) für die vertiefte Exploration verlangt jetzt eine Dauer von mindestens 20 Minuten und ist nur noch im Zusammenhang mit einem Antragsverfahren oder der Beendigung der Therapie höchstens zweimal im Krankheitsfall abrechenbar. Die Leistungsbeschreibung ist aufgeteilt in einen obligaten und einen fakultativen Leistungsinhalt. Wenn die obligaten Leistungsinhalte erbracht und die Dokumentationspflichten erfüllt sind, ist die Leistung abrechenbar. (Beachten: der Ordinationskomplex (Nr. 23210-23214) enthält fakultativ 10 Minuten Beratung und Behandlung. Wenn daneben die 10-Minuten-Gesprächsziffer (Nr. 23220) abgerechnet werden soll, muss das Gespräch mindestens 20 Minuten gedauert haben!) Die Gruppentherapie ist höher bewertet als vorher und in der Verhaltenstherapie wurde eine Kleingruppe (2-4 Teilnehmer) für sog. Reiz-Konfrontationsbehandlungen eingeführt. Für die Durchführung von Tests wurde eine Zeittaktung eingeführt, jeweils vollendete 5 Minuten sind abrechenbar und die Durchführung ist jetzt an eine Qualifikation gebunden (Ergänz. Heiner Hellmann: 2 Min. Anwesenheitspflicht des Psychotherapeuten, 3 Min. Auswertung u. a.). Die Fallpunktzahl ist begrenzt auf 2000 Punkte bei Erwachsenen und 3000 Punkte bei Kindern und Jugendlichen. Die Berichterstellung (Nr. 35131) ist mit 1420 Punkten für LZT (für KZT (Nr. 35130) 710 Punkte) wesentlich zu niedrig bewertet, ebenso die biographische Anamnese (Nr. 35140) mit 1310 Punkten. Aktuell sollten Sie beachten, dass wir PsychotherapeutInnen mit den neuen antrags- und genehmigungsfreien "10-Minuten-Gesprächen" nach Nr. 23220 einen großen inhaltlichen und berufspolitischen Fortschritt gemacht haben: Nun sind langfristige, niederfrequente und supportive psychotherapeutische Behandlungen sowie Kriseninterventionen, aber auch die Durchführung einer "psychotherapeutischen Sprechstunde" möglich. Dafür haben wir uns lange Jahre eingesetzt. Aber: Die 10-Minuten-Gespräche unterliegen als nicht-genehmigungspflichtige Leistungen dem individuellen (Praxis) Regelleistungsvolumen (RLV). Werden sie in großem Umfang erbracht, sackt der Punktwert für alle nicht-genehmigungspflichtigen Leistungen in den Keller. Dennoch sollte diese Leistung aus berufspolitischen Gründen erbracht und abgerechnet werden, um zu dokumentieren, dass wir diese Behandlungsmöglichkeit dringend in unserem Spektrum benötigen. Außerdem kann sich das jetzige Abrechnungsverhalten auf die Gestaltung der zukünftigen Regelleistungsvolumina auswirken, die für 2006 berechnet werden sollen auf der Grundlage der realen Erfahrung mit der Abrechnung nach dem neuen EBM in 2005. Das gilt auch für die Anwendung von probatorischen Sitzungen, Tests usw. Ab 2007 sollen die Budgets unter der Bezeichnung „morbiditätsgestützte Regelleistungsvolumen“ konstruiert werden, d.h. entsprechend der verwendeten Diagnosen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie korrekte und differenzierte Diagnosen angeben! Eva Schweitzer-Köhn 19.4.2005 |
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