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LFV Niedersachsen
VPP-Mitgliederbrief für KV-Zugelassene, April 2005
- EBM 2000 Plus: Regelleistungsvolumina (RLV) und wesentliche Änderungen
- Widerspruchsformulierung gegen Honorarnachzahlung
- Was tun bei versäumten Widersprüchen? Widersprüche gegen laufende Quartalsbescheide
- Konstituierung der PKN-Kammerversammlung
Liebe zugelassenen Kolleginnen und Kollegen im BDP/VPP,
seit kurzem gilt der neue EBM. Die neue stellv. Bundesvorsitzende unseres VPP Eva Schweitzer-Köhn hat die wesentlichen Änderungen zusammengestellt (s. Anlage). Die Kollegin Elisabeth Nierth und ich haben ein Paper über die Regelleistungsvolumina (RLV) geschrieben, das Sie ebenfalls erhalten. Wir hoffen, Ihnen damit eine kleine Hilfe geben zu können, und Sie vielleicht fühlen Sie sich auch angeregt, die Auswirkungen des neuen EBM besonders mit zu verfolgen bzw. mit zu beeinflussen.
Widerspruchsformulierung gegen Honorarnachzahlung
Auf Grund unseres Einsatzes und dem anderer Verbände und der PKN ist die Nachvergütung endlich erfolgt.
Um den Rechtsweg offen zu halten, empfehle ich Ihnen sehr Widerspruch einzulegen. Der dem ermittelten Mindestpunktwert zugrunde liegende Beschluss des Bewertungsausschusses muss noch juristisch überprüft werden (s. B. bezüglich des Praxiskostenansatzes) und die Berechungsgrundlagen sind noch nicht hinreichend überprüft.
Derzeit bemühen sich die Beratenden Fachausschüsse und die Landesfachverbände, die Berechnungen der jeweiligen KVen nachzuvollziehen. Dabei gibt es Hinweise auf die PsychotherapeutInnen benachteiligende Berechnungsmethoden, z.B.
- Die geringeren Kosten bei Gemeinschaftspraxen werden nicht berücksichtigt.
- Die Jobsharing-Praxen werden mit 2 Ärzten gerechnet, was bedeutet, dass der Umsatz je Arzt annähernd halbiert wird. Dies vermindert den Durchschnitt der Einkommen der Vergleichärzte erheblich.
- Honorar nicht nur aus Verträgen nach § 63 SGB V wird herausgerechnet, sondern Honorar auch aus allen anderen Verträge oder Vereinbarungen.
Folgende Widerspruchsformulierung zur Nachvergütung schlage ich Ihnen vor:
"An die KV ......
Sehr geehrte Damen und Herren!
Gegen den Honorarbescheid zur Nachvergütung vom ...... der KV- ...... lege ich hiermit fristgerecht Widerspruch ein, da der dem Bescheid zugrunde liegende Beschluss des Bewertungsausschusses von mir als nicht rechtsmäßig eingestuft wird und die Berechnungsgrundlagen noch nicht geklärt sind. Dabei lege ich für die Honorarnachzahlungen 1/00-../04 nur insoweit Widerspruch ein, wie über den Betrag der Nachzahlung der KV-...... hinausgehende Ansprüche nicht berücksichtigt wurden.
Ich weise in diesem Zusammenhang auf die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28.01.02004) hin.
Mit meinem Widerspruch und ggf. meiner Klage vor dem Sozialgericht soll die Option einer späteren Nachvergütung offen gehalten werden.
Ich bitte diesen Widerspruch vorläufig aus Kosten- wie Verfahrengründen nicht zu bescheiden und erst das Ergebnis eines Musterverfahrens abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen"
Was tun bei versäumten Widersprüchen?
Den KollegInnen unter Ihnen, die versäumt haben einen oder mehrere Widersprüche einzulegen, empfehle ich hier noch einmal einen Antrag auf Neubescheidung von Amts wegen gem. § 44 SGB X zu stellen. So können Sie Ihre Chancen auf Nachvergütung wahren.
Dazu schlage ich Ihnen den von unserem Verbandsjuristen entworfenen Text vor:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich, den Honorarbescheid vom xx.xx.xx für das Quartal x/200x zurückzunehmen und neu zu bescheiden. Das BSG hat in mehreren Entscheidungen, zuletzt am 28.1.04 entschieden, dass die Punktwerte für psychotherapeutische Leistungen unangemessen niedrig sind. Die dem Honorarbescheid zugrunde liegenden Entscheidungen des Bewertungsausschusses sind daher rechtswidrig und somit auch der Honorarbescheid selbst. Dies bezieht sich auf alle zeitgebundenen Leistungen. Gem. § 44 SGB X muss daher der Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Ich rege an, das Verfahren ruhen zu lassen bis über Musterfälle der Verbände entschieden worden ist.
Mit freundlichen Grüßen"
Widerspruch gegen laufende Quartalsbescheide
Auch sollten Sie laufend Widersprüche gegen die laufenden Quartalbescheide einlegen. Meine Formulierungsempfehlung (juristisch überprüft):
"An die KV ......
Widerspruch gegen den Honorarbescheid ../2004
Sehr geehrte Damen und Herren!
Gegen den oben genannten Honorarbescheid der KV ...... lege ich hiermi fristgerecht Widerspruch ein, da der dem Bescheid zugrunde liegende
Beschluss des Bewertungsausschusses von mir als nicht rechtmäßig eingestuft wird und die Berechnungsgrundlagen noch nicht klar sind.
Ich weise in diesem Zusammenhang auf die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28.01.02004) hin.
Ferner müssen die sonstigen Leistungen, insbesondere alle probatorischen Sitzungen, angemessen honoriert werden.
Mit meinem Widerspruch und ggf. meiner Klage vor dem Sozialgericht soll der Rechtsweg offen gehalten werden. Ich bitte diesen Widerspruch vorläufig aus Kosten- wie Verfahrengründen nicht zu bescheiden und erst das Ergebnis eines Musterverfahrens abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen"
Konstituierung der PKN-Kammerversammlung
Am 9. April 2005 hat die Kammerversammlung der PKN zu ihrer konsituierenden Sitzung der 2. Legislaturperiode getagt.
Die 3 gewählten KollegInnen der Liste des BDP/VPP (Dr. Georg Franzen, Heiner Hellmann und Sigrid Ismar-Mävers) führen zusammen mit der Kollegin Gerlinde Büren-Lützenkirchen (Sprecherrat der PsychtherapeutInnen in Osnabrück) die Gruppe „Verbund" weiter. Über diese Gruppe sind wir in allen Ausschüssen stimmberechtigt vertreten.
Weitere Gruppen: Koalition für Psychotherapie (16 Sitze), Koopeation (11 Sitze) und KJP (9 Sitze).
In den Vorstand wurden gewählt: Dr. Lothar Wittmann (Präsident), Gertrud Corman-Bergau (Vizepräsidentin), Friederike Wetzorke (KJP: Beisitzerin), Werner Köthke (Beisitzer) u. Prof. Dr. Hans-Joachim Schwartz (Beisitzer).
Näheres können Sie bald in unserer Homepage nachlesen.
Mit freundlichem Gruß
Heiner Hellmann
Vors. VPP-LFV Nds.
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