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LFV Niedersachsen Regelleistungsvolumina (RLV)Das Regelleistungsvolumen (RLV) dient dem Zweck der Mengenbegrenzung ärztlicher/psychotherapeutischer Leistungen. Da weiterhin von den Kostenträgern nur eine begrenzte Gesamtvergütung gezahlt wird, kann eine Kalkulierbarkeit der Behandlungskosten im ambulanten Bereich nur über eine Begrenzung der Leistungsmenge gewährleistet werden. Diese Begrenzung erfolgt über 3 Regulierungswege:
Den weiteren Ausführungen liegen Auszüge aus KVN-Mitteilungen im März 2005 zugrunde. Zum Rundschreiben der KVN mit dem Titel "Rundschreiben nach § 16 der KVN-Satzung" (dünnes Papier) gehörte ein Einzelblatt mit einer Tabelle der Fahlzahlgrenzen und der Fallzahlsteigerung für das Quartal 2/2005 für alle Arztgruppen. In dieser Tabelle finden sich für "andere ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte, die dem fachärztichen Versorgungsbereich angehören" und "Psychologische Psychotherapeuten" folgende Daten: TABELLE 1
In einem weiteren Schreiben der KVN im März 2005 wurden uns PsychotherapeutInnen die für uns zutreffenden persönlichen Einordnungen für das RLV und die zugehörigen Fallpunktzahlen (FPZ) persönlich mitgeteilt. In diesem Schreiben findet sich folgende Tabelle: TABELLE 2
Zu 1. Fallzahlzuwachsgrenze Eine Mengenausweitung soll dadurch verhindert werden, dass sich das Leistungsvolumen um nicht mehr als 5 % erhöht. Deshalb darf jede Arztgruppe insgesamt ohne weitere Konsequenzen für den einzelnen die Fallzahlen durchschnittlich nur um max. 5 % steigern. Erst wenn diese Grenze überschritten wird, erfolgt für Psychotherapeuten, die individuell eine Steigerung von über 5 % erzielen, eine Quotierung für die Leistungen, die darüber hinaus gehen. Zugrunde gelegt werden die Fallzahlen aus dem gleichen Quartal des Vorjahres. Ausnahme: Es erfolgt trotz höherer prozentualer Steigerung der individuellen Fallzahl solange keine Quotierung, wie die Durchschnittsfallzahlen (Tabelle 1) der eigenen Arztgruppe nicht überschritten werden. Insoweit ist für alle Psychotherapeuten, die bislang nur im geringerem Umfang tätig waren, ein Aufstocken ihrer Leistungen bis zum Durchschnitt ihrer Arztgruppe möglich. Kommentar:
Zu 2. Fallzahlbegrenzung Grundsätzlich geht es darum, dass im Rahmen eines individuellen Regelleistungsvolumens (RLV) ein fester Punktwert (Regelleistungspunktwert: 3,4424 Cent) garantiert werden soll, solange ein Psychotherapeut nicht mehr als 150 % der Fälle, bezogen auf den Durchschnitt seiner Arztgruppe, abrechnet. Für die darüber hinaus gehenden Leistungen (mehr als 150 %) erfolgt ein Abzug von 25% (über den Weg der Minderung der Fallpunktzahl - Tabelle 2 - um 25 %), für 200% übersteigende Leistungen wird ein frei floatender Punktwert zugrunde gelegt, der ggf. extrem niedrig sein kann. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es erheblich unterschiedlich große Praxen innerhalb der Arztgruppen gibt, wurden wiederum Untergruppen gebildet. Die Einordnung in eine Untergruppe erfolgte nach der Regel: U2 = Fallwerte im Bezugszeitraum (Quartal 2/2004)) im Bereich von bis 15 % über und bis 15 % unter dem Arztgruppendurchschnitt, In Tabelle 1 ist der jeweilige Fallzahldurchschnitt für jede Untergruppe (U1-U3) und die Fallzahlen für die Abstaffelungsgrenzen (150/200%) ablesbar. (Die Daten zur Berechnung des Regelleistungsvolumens einer Arztgruppe wurden auf der Grundlage der Abrechnungsdaten des Zeitraumes 3/2003 bis 2/2004 ermittelt.)
Zu 3. Ermittlung des individuellen Regelleistungsvolumens Die Tabelle 2 enthält die arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen (FPZ), die für die verschiedenen Altersgruppen und Untergruppen unterschiedlich sind. Zur Ermittlung des individuellen Regelleistungsvolumens (Praxisvolumen) wird jeweils die Anzahl von Fällen jeder Altersgruppe mit der dazu gehörigen Fallpunktzahl (FPZ) multipliziert, die Ergebnisse werden anschließend addiert. In das über das Regelleistungsvolumen begrenzte Budget fließen alle nicht genehmigungspflichtigen Leistungen ein, ausgenommen die Berichte an den Gutachter und die Ziffern 01100, 01101, 01600, 01620-01622. Beispiel 1: Ein Psychotherapeut gehört nach Mitteilung der KVN zur Untergruppe U2 und hat im Quartal 2/2004 36 Fälle abgerechnet. Im Quartal 2/2005 hat er 2 Patienten bis 5 Jahre, 35 Patienten bis 59 Jahre und 12 Patienten ab 60 Jahre behandelt. Das Regelleistungsvolumen dieses fiktiven Psychotherapeuten errechnet sich folgendermaßen (Werte aus Tabelle 2): 1433 x 2 = 1.866 Er hat insgesamt 49 Fälle abgerechnet. Er könnte, da er der Untergruppe U2 angehört, max. sogar 146 Fälle im Quartal ohne Quotierung abrechnen. Für diejenigen Fälle, die diesen Wert überschreiten (bis 194), würden die Fallpunktzahlen aus der Tabelle 2 um 25 % gekürzt. Bei mehr als 194 Fällen (einer für Psychotherapeuten wohl eher utopischen Zahl) würde dann der frei floatende Punktwert errechnet. Beispiel 2: Ein anderer Psychotherapeut gehört nach Mitteilung der KVN zur Untergruppe U3. Er hat im Quartal 2/2004 92 Fälle abgerechnet. Im Quartal 2/2005 hat er 12 Patienten bis 5 Jahre, 64 Patienten bis 59 Jahre und 19 Patienten ab 60 Jahre behandelt. Sein Regelleistungsvolumen errechnet sich folgendermaßen (Werte aus Tabelle 2): 3026,4 x 12 = 36.316,8 Er hat 95 Fälle abgerechnet. Er könnte, da er der Untergruppe U3 angehört, max. 137 Fälle ohne Quotierung abrechnen. Für diejenigen Fälle, die diesen Wert überschreiten (bis 182), würden die Fallpunktzahlen aus der Tabelle 2 um 25 % gekürzt. Bei mehr als 182 Fällen würde dann der frei floatende Punktwert errechnet. Beispiel 3: Ein Therapeut hat im Quartal 2/2004 79 Fälle abgerechnet und im Quartal 2/2005 98 Patienten. Er läge damit noch im 150%-Bereich aus Tabelle 2, müsste aber dennoch mit einer Quotierung rechnen, wenn die gesamte Gruppe dieser Psychotherapeuten ihre Fallzahlen um mehr als 5 % gesteigert hätten, da er - bezogen auf seine Vorjahreswerte - mehr als 5 % Leistungszuwachs erreicht hat und die durchschnittliche Fallzahl seiner Arztgruppe (und Untergruppe) überschreitet. Offene Fragen 1. Aus den gegenwärtigen Abrechnungszahlen wird das für die Zukunft geltende Regelleistungsvolumen gebildet. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, den Rahmen auch auszuschöpfen, damit uns der Spielraum nicht wieder gekürzt wird. Angesichts relativ hoch erscheinender Durchschnittsfallzahlen stellt sich die Frage, wie wir das Regelleistungsvolumen überhaupt ausschöpfen können. Die Frage ist auch wichtig, wie diese Fallezahlen zustande gekommen sind. - Unserer Recherche nach liegen sie für PP's max. bei 50. Haben die ausschl. psychotherapeutisch tätigen Fachärzte so viele Fälle behandelt? 2. Unklar ist noch, wie es sich ab 2006 auswirkt, wenn wir das individuelle (Praxis) Regelleistungsvolumen (Fallpunktzahlen X Fallzahl) nicht ausschöpfen. 3. Ebenso unklar ist noch, wie es sich auswirkt, wenn wir die möglichen Fallzahlen unserer Gruppe nicht ausschöpfen. Auf jeden Fall sieht es so aus, dass für die meisten Psychotherapeuten der Spielraum, den das Regelleistungsvolumen gibt, ausreichen dürfte, ohne dass mit Abstaffelungen oder sonstigen Honorarabstrichen zu rechnen ist. In jedem Fall ist es sinnvoll, das psychotherapeutische Gespräch (10 Min.) wirklich in Anspruch zu nehmen, da dies die Notwendigkeit dieser Gespräche deutlich unterstreicht. Wenn uns zu den offenen Fragen schlüssige Antworten vorliegen, werden wir Sie wieder informieren. Waltraut Elisabeth Nierth 1.5.2005 |
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