Vorschlag für einen Widerspruchstext für Honorarbescheide ab 1.Quartal
2005 für KV Niedersachsen
Der folgende Text für einen Widerspruch ab 1.Quartal 2005 - vom VPP LFV
Niedersachsen entworfen- bezieht sich in seinen konkreten Zahlen auf die Situation
in Niedersachsen. Bei Einsetzen der entsprechenden regionalen Werte und Bedingungen,
die von den jeweiligen Landesfachverbänden erfragt werden können,
kann er jedoch evtl. auch als Vorschlag zur Verwendung in anderen KV-Regionen
dienen. In verschiedenen Regionen gibt es hierzu und zum sinnvollen Vorgehen
im Zusammenhang nit den Honorarbescheiden nach den - regional etwas unterschiedenen
- Entscheidungen zur Nachvergütung geeignete Strategievorschläge,
die von den jeweiligen LFV ihren Mitgliedern mitgeteilt werden bzw. schon mitgeteilt
wurden. In diesem Zusammenhang ist in jedem Falle das nach der Nachvergütung
evtl. geänderte Rechtsverhalten der jeweiligen KV (z.B. automatischer Bescheid
und damit anfallende Kosten für die Widerspruchsführer) unbedingt
zu beachten! Hierüber teilt der jeweilige LFV gerne alles Notwendige mit.
Neuer Text ab 1. Quartal 2005 (Zahlen ändern!)
Widerspruch gegen die Honorarabrechnung für das ...
Quartal 2005
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den oben genannten Honorarbescheid der KVN (Kontoauszug vom ...2005)
lege ich hiermit fristgerecht Widerspruch ein, da der dem Bescheid zugrunde
liegende Beschluss des Bewertungsausschusses von mir als nicht rechtmäßig
eingestuft wird, und die Berechnungsgrundlagen noch nicht klar sind. Dabei
lege ich gegen die Honorarabrechnung nur insoweit Widerspruch ein, wie über
die dortigen Leistungen der KVN hinausgehende Ansprüche nicht berücksichtigt
wurden.
Ich weise in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechungen des Bundessozialgerichts
hin.
Mein Widerspruch bezieht sich auf die genehmigungs- und die nichtgenehmigungspflichtigen
Leistungen (hier insbesondere auf die probatorischen Sitzungen), die alle angemessen
honoriert werden müssen.
Ein restl. Pktw. von 3,1300 Cent (EK’en) bzw. nur! 2,5188 Cent (PK’en),
liegt unter der Wirtschaftlichkeitsgrenze einer psychotherapeutischen Praxis.
Zudem sehe ich eine Ungleichbehandlung im Vergleich mit der Gruppe hausärztlicher
Psychotherapeuten, die diese Leistungen deutlich höher vergütet erhalten
(z. B. im Quartal 4/2004: restl. Pktw. von 5,2406 (EK’en) bzw. 3,6152
(PK'en).
Neuere Berechnungen gehen von mind. 85 EUR (= ca. 1650 Ptk.) pro 50 Min.
Psychotherapiezeit aus, nicht nur für genehmigungspflichtige Leistungen sondern auch für
die nicht-genehmigungspflichtigen Leistungen.
Aus den dargelegten Gründen beantrage ich eine Neuberechnung für
das Honorar des 1. Quartals 2005.
Mit meinem Widerspruch und ggf. meiner Klage vor dem Sozialgericht soll der
Rechtsweg offen gehalten werden.
Ich bitte diesen Widerspruch vorläufig aus Kosten- wie Verfahrengründen
nicht zu bescheiden und erst das Ergebnis eines Musterverfahrens abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen