Zur BDP-Website Verband Psychologischer Psychotherapeuten
Zur Startseite
Meldungen
Fach- und Berufspolitik
Gesetz / Zulassung
Der VPP
  Landesfachverbände
  Aktivitäten
  Mitgliederservice
Psychologie für alle
Jobs / Ausbildung
Service / Kontakt
Mitgliedschaft im BDP
Mitgliederbereich

Suche auf den Seiten des BDP
Zurück

    
    

LFV Niedersachsen

Widerspruchstext für Honorarbescheide

Vorschlag für einen Widerspruchstext für Honorarbescheide ab 1.Quartal 2005 für KV Niedersachsen

Der folgende Text für einen Widerspruch ab 1.Quartal 2005 - vom VPP LFV Niedersachsen entworfen- bezieht sich in seinen konkreten Zahlen auf die Situation in Niedersachsen. Bei Einsetzen der entsprechenden regionalen Werte und Bedingungen, die von den jeweiligen Landesfachverbänden erfragt werden können, kann er jedoch evtl. auch als Vorschlag zur Verwendung in anderen KV-Regionen dienen. In verschiedenen Regionen gibt es hierzu und zum sinnvollen Vorgehen im Zusammenhang nit den Honorarbescheiden nach den - regional etwas unterschiedenen - Entscheidungen zur Nachvergütung geeignete Strategievorschläge, die von den jeweiligen LFV ihren Mitgliedern mitgeteilt werden bzw. schon mitgeteilt wurden. In diesem Zusammenhang ist in jedem Falle das nach der Nachvergütung evtl. geänderte Rechtsverhalten der jeweiligen KV (z.B. automatischer Bescheid und damit anfallende Kosten für die Widerspruchsführer) unbedingt zu beachten! Hierüber teilt der jeweilige LFV gerne alles Notwendige mit.

Heinrich Bertram

Neuer Text ab 1. Quartal 2005 (Zahlen ändern!)

Heiner Hellmann
Vorsitzender LFV Niedersachsen
08.08.2005

Widerspruch gegen die Honorarabrechnung für das ... Quartal 2005

Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den oben genannten Honorarbescheid der KVN (Kontoauszug vom ...2005) lege ich hiermit fristgerecht Widerspruch ein, da der dem Bescheid zugrunde liegende Beschluss des Bewertungsausschusses von mir als nicht rechtmäßig eingestuft wird, und die Berechnungsgrundlagen noch nicht klar sind. Dabei lege ich gegen die Honorarabrechnung nur insoweit Widerspruch ein, wie über die dortigen Leistungen der KVN hinausgehende Ansprüche nicht berücksichtigt wurden.

Ich weise in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechungen des Bundessozialgerichts hin.
Mein Widerspruch bezieht sich auf die genehmigungs- und die nichtgenehmigungspflichtigen Leistungen (hier insbesondere auf die probatorischen Sitzungen), die alle angemessen honoriert werden müssen.
Ein restl. Pktw. von 3,1300 Cent (EK’en) bzw. nur! 2,5188 Cent (PK’en), liegt unter der Wirtschaftlichkeitsgrenze einer psychotherapeutischen Praxis. Zudem sehe ich eine Ungleichbehandlung im Vergleich mit der Gruppe hausärztlicher Psychotherapeuten, die diese Leistungen deutlich höher vergütet erhalten (z. B. im Quartal 4/2004: restl. Pktw. von 5,2406 (EK’en) bzw. 3,6152 (PK'en).

Neuere Berechnungen gehen von mind. 85 EUR (= ca. 1650 Ptk.) pro 50 Min. Psychotherapiezeit aus, nicht nur für genehmigungspflichtige Leistungen sondern auch für die nicht-genehmigungspflichtigen Leistungen.
Aus den dargelegten Gründen beantrage ich eine Neuberechnung für das Honorar des 1. Quartals 2005.

Mit meinem Widerspruch und ggf. meiner Klage vor dem Sozialgericht soll der Rechtsweg offen gehalten werden.
Ich bitte diesen Widerspruch vorläufig aus Kosten- wie Verfahrengründen nicht zu bescheiden und erst das Ergebnis eines Musterverfahrens abzuwarten.

Mit freundlichen Grüßen

10.8.2005