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LFV Niedersachsen

Widerspruch gegen die Honorarabrechnung für das 1. Quartal 2009

Sehr geehrte Damen und Herren,

Gegen den oben genannten Honorarbescheid der KVN (Kontoauszug v. ...07.2009) lege ich hiermit fristgerecht Widerspruch ein, da nicht sicher gestellt ist, dass das Angemessenheitsgebot für psychotherapeutische Leistungen ausreichend berücksichtigt ist. Der dem Bescheid zugrunde liegende Beschluss des Bewertungsausschusses wird von mir nicht als rechtmäßig eingestuft. Unter anderem sind die Berechnungsgrundlagen noch nicht klar. Insbesondere sind ab 01.01.2007 die Praxiskosten neu zu berechnen.
Dabei lege ich gegen die Honorarabrechnung nur insoweit Widerspruch ein, wie über die dortigen Leistungen der KVN hinausgehende Ansprüche nicht berücksichtigt wurden.
Ich weise in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechungen des Bundessozialgerichtes hin.
Mein Widerspruch bezieht sich auf die nicht genehmigungspflichtigen Leistungen (hier insbesondere auf die probatorischen Sitzungen und die biographische Anamnese) und auf die genehmigungspflichtigen Leistungen.
Die Vergütung verstößt gegen das sich aus Art. 12 i. V. m. Art. 3 I GG ergebende Gebot der Verteilungsgerechtigkeit und gegen das im SGB V, § 85 Abs. 4, geregelte Gebot der angemessenen Höhe der Vergütung je Zeiteinheit.
Der Widerspruch erstreckt sich auch auf Fragen der rechtskonformen Umsetzung der vom BSG bzw. vom Bewertungsausschuss festgesetzten Rechtsnormen durch die KV.
Mit meinem Widerspruch und ggf. meiner Klage vor dem Sozialgericht soll der Rechtsweg offen gehalten werden.

16.8.2009