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LFV Niedersachsen
Widerspruch gegen die Honorarabrechnung für das 1. Quartal 2009
Sehr geehrte Damen und Herren,
Gegen den oben genannten Honorarbescheid der KVN (Kontoauszug v. ...07.2009)
lege ich hiermit fristgerecht Widerspruch ein, da nicht sicher gestellt
ist, dass das Angemessenheitsgebot für psychotherapeutische Leistungen ausreichend
berücksichtigt ist. Der dem Bescheid zugrunde liegende Beschluss des Bewertungsausschusses
wird von mir nicht als rechtmäßig eingestuft. Unter anderem sind
die Berechnungsgrundlagen noch nicht klar. Insbesondere sind ab 01.01.2007
die Praxiskosten neu zu berechnen.
Dabei lege ich gegen die Honorarabrechnung nur insoweit Widerspruch ein,
wie über die dortigen Leistungen der KVN hinausgehende Ansprüche nicht
berücksichtigt wurden.
Ich weise in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechungen des Bundessozialgerichtes
hin.
Mein Widerspruch bezieht sich auf die nicht genehmigungspflichtigen Leistungen
(hier insbesondere auf die probatorischen Sitzungen und die biographische
Anamnese) und auf die genehmigungspflichtigen Leistungen.
Die Vergütung verstößt gegen das sich aus Art. 12 i. V. m. Art.
3 I GG ergebende Gebot der Verteilungsgerechtigkeit und gegen das im SGB V, § 85
Abs. 4, geregelte Gebot der angemessenen Höhe der Vergütung je Zeiteinheit.
Der Widerspruch erstreckt sich auch auf Fragen der rechtskonformen Umsetzung
der vom BSG bzw. vom Bewertungsausschuss festgesetzten Rechtsnormen durch
die KV.
Mit meinem Widerspruch und ggf. meiner Klage vor dem Sozialgericht soll der
Rechtsweg offen gehalten werden.
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