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LFV Nordrhein-Westfalen

KVWL-Anfrage muss nicht beantwortet werden

Die KVWL hat niedergelassene KollegInnen in Westfalen-Lippe, die weniger als 20 Stunden/Woche bei der KVWL abrechnen, aufgefordert, Gründe für dieses Verhalten zu nennen. Aus Sicht der KVWL beteiligen sich diese KollegInnen zu wenig an der ambulanten Versorgung. Die KVWL sieht dadurch Versorgungsengpässe gegeben.

Gem. § 3 Abs. 8 der Satzung der KVWL hat "jedes Mitglied ... im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ... den zuständigen Organen der KVWL oder ihren Beauftragten diejenigen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Nachprüfung der vertragsärztlichen Tätigkeit erforderlich sind und derer die KVWL zur Durchführung ihrer Aufgaben bedarf."
Nach Kenntnis des Schreibens kommt BDP/VPP-Rechtsanwalts Jan Frederichs zu der Einschätzung, dass es bei dem Rundschreiben der KVWL nicht um Informationen geht, die zur "Nachprüfung der vertragsärztlichen Tätigkeit erforderlich sind".
Mithin besteht auch keine Pflicht zu antworten.

Andrerseits zeigt das Schreiben der KVWL, dass die KVWL selber wohl sieht, dass sie ihren Sicherstellungsauftrag Psychotherapie betreffend nicht erfüllen kann. Aus diesem Umstand können verschiedene Forderungen abgeleitet werden.
Eine ausführliche Stellungnahme wird demnächst an dieser Stelle veröffentlicht werden - inkl. Überlegungen  für ganz vorsichtige Kollegen, die doch lieber antworten wollen.

Peter Müller-Eikelmann

14.4.2005