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LFV Nordrhein-Westfalen Chancen und Risiken keiner WeiterbildungsordnungDer folgende Beitrag von Hans Schumacher zu einem Kammersymposium zur Weiterbildungsordnung am 20.5.05 ab 15.00 Uhr in NRW gibt in Grundzügen auch die Position des VPP insgesamt wieder. Hans Schumacher ist Mitglied des Ausschusses Aus-, Fort- und Weiterbildung der Psychotherapeutenkammer NRW, aktives VPP-Mitglied (bis März 2005 im Bundesvorstand) und kandidiert für den VPP bei den aktuellen Kammerwahlen in NRW. Chancen und Risiken keiner Weiterbildungsordnung 1. Vorüberlegungen Das Heilberufegesetz NRW regelt unter anderem die Rahmenbedingungen für die Weiterbildungen aller Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Psychotherapeuten. Vergleicht man die Anforderungen des §36;2 und 4 des HeilBerG mit den Anforderungen an die Ausbildung der PP und KJP wird deutlich, dass diese einander weitestgehend entsprechen. Der Gesetzgeber hat den Berufszugang der PP und KJP wohl deshalb durch eine Ausbildung statt durch eine Weiterbildung geregelt, weil - anders als beim Studium der Medizin - der berufsqualifizierende Abschluss in Psychologie, Pädagogik und Sozialpädagogik im Gegensatz zur Arztprüfung keine Approbation und damit auch keine Kammerzugehörigkeit begründet. Dadurch ergibt sich jedoch eine strukturelle Schieflage: PP und KJP absolvieren eine Ausbildung, die strukturell einer ärztlichen Weiterbildung äquivalent ist. Damit erwerben PP Und KJP mit dem Abschluss ihrer Ausbildung bereits ein Gebiet, nämlich das der Psychotherapie in den Fachrichtungen PP und KJP - dementsprechend sind sie ja auch in die Kven eingegliedert - , während Ärzte eine vergleichbare Gebietsbezeichnung erst nach Abschluss der Weiterbildung erwerben (Facharzt für psychotherapeutische Medizin). In der ärztlichen Weiterbildung gibt es aber keine Weiterbildungen, die auf der bereits erworbenen Gebietsbezeichnung "Facharzt für psychotherapeutische Medizin" aufsetzen und dieses Gebiet in weitere Gebiete zergliedern. Der Gesetzgeber hat dieser strukturellen Schieflage versucht Rechnung zu tragen, indem er in §49;3 HeilBerG die wesentlichen formalen Anforderungen der ärztlichen Weiterbildung (§36 HeilBerG) - zunächst für den Erprobungszeitraum von 5 Jahren - aufhebt:
Damit wird jedoch eine neue strukturelle Schieflage zwischen ärztlicher und psychotherapeutischer Weiterbildung erzeugt, denn eine zweijährige neben der eigenen Praxistätigkeit absolvierte Weiterbildung kann kaum das gleiche Gewicht beanspruchen wie eine ärztliche Weiterbildung. Sie ähnelt vielmehr einer Fortbildung, lediglich der verbindlich vorgeschriebene 2 Jahreszeitraum verweist darauf, dass die „…Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Feststellung, Heilung und Linderung von Störungen, bei denen Psychotherapie indiziert ist,…" (§49;2 HeilBerG) einen doch erheblichen Umfang aufweisen sollte, der irgendwo über dem liegt, was durch Fortbildungen zu erreichen ist, aber weit unterhalb der Anforderungen der psychotherapeutischen Ausbildung bzw. der ärztlichen Weiterbildung nach §36 HeilBerG. In §34;1 wird die Bestimmung von Gebieten geknüpft an die Bedingung: „…wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und die angemessene Versorgung der Bevölkerung…erforderlich ist." Bei Abwägung all dieser Bedingungen ergeben sich schwerwiegende Bedenken gegen die Errichtung einer psychotherapeutischen Weiterbildungsordnung: * Psychotherapeutische Weiterbildungen finden keine Entsprechung in der Systematik der ärztlichen Weiterbildung, sie unterscheiden sich in Art und Umfang erheblich.
1. Grundsatz: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erscheinen die Risiken einer Weiterbildungsordnung im Sinne einer grundsätzlicher Weichenstellung für die Entwicklung des Berufsstandes sehr hoch, erkennbarer Nutzen ist dagegen kaum erkennbar. Das Ziel, eine bestmögliche psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung auf den aktuellen Stand der Wissenschaft zu erreichen, lässt sich sehr viel flexibler und bedarfsangemessener über Fortbildungen erreichen, die ja durchaus auch modular und curricular ausgestaltet werden können. Über solche Fortbildungen könnten ebenfalls ankündigungsfähige Zusatzbezeichnungen erworben werden, die der Bevölkerung Informationen über zusätzliche Spezialisierungen und Behandlungsschwerpunkte vermitteln können. Gerade im Sinne einer optimalen Patientenversorgung erscheinen Fortbildungen sinnvoll, die ergänzende Kenntnisse, neue Entwicklungen vermitteln - auch aus anderen Verfahren als dem der eigenen vertieften Ausbildung. 2. Inhalte Die Inhalte der Fortbildungsangebote können sich relativ frei nach dem Bedarf der Praxis und der wissenschaftlichen Entwicklung richten. Die FBO NRW beschreibt als Fortbildungsziele unter §1: Zu den Fortbildungsinhalten bestimmt die FBO NRW in §2: 4.Umfang Der Umfang dieser Fortbildungen könnte flexibel angepasst werden, je nach den Erfordernissen der Fortbildungsgegenstände. 1. Implikationen 5.1 Versorgungsangebot: 5.2 Entwicklung des Faches 5.3 Ausbildung 5.4 Berufspraxis 20.5.2005 |
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