Wie bereits angekündigt, muss auch gegen den Honorarbescheid für das 4. Quartal 2004 Widerspruch eingelegt werden. Im Folgenden ein Mustertext, den sie dafür verwenden können:
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Bezirksstelle Köln / Düsseldorf
Widerspruch gegen den Honoarbescheid 4/04 und Abschlagszahlung auf die Nachvergütung
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Honoarbescheid vom 25.4.05 für das Quartal 4/04 lege ich Widerspruch ein.
Begründung:
Die Vergütung der von mir erbrachten psychotherapeutischen Leistungen entspricht auch weiterhin nicht den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtssprechung. Die zugrundeliegenden Regelungen des HVM sind rechtswidrig, da der Beschluss des Bewertungsausschusses hinsichtlich der Praxiskostenberechnung die Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 29.1.04 nicht eingehalten hat.
Des weiteren richtet sich mein Widerspruch gegen die Null-Honorierung der nicht-genehmigungspflichtigen Leistungen, insbesondere der diagnostischen Leistungen, die unverzichtbarer Bestandteil einer Psychotherapie sind, aber auch gegen die Null-Honorierung der übrigen nicht-genehmigungspflichtigen Leistungen.
In diesem Zusammenhang verweise ich darauf, dass die probatorischen Sitzungen nach Gebührenordnungsnummer 870 EBM die Voraussetzungen für die Entscheidung über die Aufnahme der Psychotherapeutischen Behandlung darstellen und somit zwangsläufig vor Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung durchgeführt werden müssen. Die Anzahl der probatorische Sitzungen kann nicht willkürlich erhöht werden.
Ebenso lege ich Widerspruch gegen die kürzlich erfolgte Abschlagszahlung auf die Nachvergütung ein. Dieser Widerspruch erfolgt vorsorglich, obwohl mir kein rechtswirksamer Bescheid zugestellt wurde. Ich erwarte dazu umgehend einen Bescheid, der bereits überfällig ist.
Eine weitergehende Begründung des Widerspruchs behalte ich mir vor.
Optional (wenn der folgende Zusatz verwendet wird, muss man ggf. sofort klagen, wenn beschieden wird):