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LFV Nordrhein-Westfalen
Muster-Widersprüche gegen die Honorarbescheide der KV Nordrhein
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
zu Ihrer Arbeitserleichterung habe ich Musterwidersprüche von unseren
Juristen ausarbeiten lassen.
Einer unserer VPP-Kollegen, der von uns juristisch bzw. finanziell unterstützt
wird, führt für uns eine Musterklage.
Gegen den Quartalsbescheid und den Abrechnungsergänzungsbescheid (grüner
Zettel) zur Honorarnachzahlung müssen getrennte Widersprüche eingelegt
werden. Die 4-Wochen-Frist bezieht sich auf das Zustellungsdatum - das
bedeutet, dass das Datum des Abrechnungsergänzungsbescheides vom 11.7.2005
keine Rolle spielt, da dieser erst mit dem Quartalsbescheid versandt wurde.
Die
beiden allgemeingültig formulierten Widersprüche sollten Sie
ggf. ergänzen durch Ihre Einsprüche gegen Berechnungsfehler. Es empfiehlt
sich in jedem Fall, die beiden Abrechnungen genau zu prüfen!
Hinweise für den Abrechnungsergänzungsbescheid (Nachzahlung) :
1) In Zeile 1.7 finden Sie den « ausgezahlten Punktwert in Cent » von
3,9202 dieser setzt sich zusammen aus der für 1/2000 erfolgten Auszahlung
von 6,8598 Pfennigen (Primärkassen) bzw. 7,3949 Pfennigen (Ersatzkassen)
und der für 2/2000 erfolgten Nachvergütung (steht vorne auf dem Deckblatt
unter PKK Nachverg. PT bzw. EKK Nachverg. PT).
2) Die Verwaltungskosten wurden – ohne dabei zu berücksichtigen,
ob per Hand oder Diskette abgerechnet wurde – mit dem aktuellen Höchstsatz
3,5 % abgerechnet. Von 1/2000 bis 3/2004 stiegen diese von 2,3% auf 3,2%. Per
Diskette 2,8%. Sie können Ihren Einspruch dagegen noch entsprechend ergänzen.
Hinweis für den Quartalsabrechnungsbescheid:
3) Der ausgewiesenene Restpunktwert von 0,1 Cent für Ersatzkassen (1
Prob. Sitzung = 1,45 Euro) wurde inzwischen auf 3,3321 Cent (1 Prob. Sitzung
= 48,32 Euro) korrigiert; der Nachzahlungsbeitrag ist inzwischen hoffentlich
auch bei Ihnen eingegangen. Das ist erfreulich mehr als der „Fast-Nulltarif“ des
Bescheides, reicht aber zur kostendeckenden Führung einer Praxis nicht
aus!
Im Anschluss finden Sie die beiden Muster-Widersprüche.
Ich wünsche weiterhin geruhsame Sommerzeit, besseres Wetter und Geduld beim
Rechnen!
An die
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Bezirksstelle Köln
Sedanstr. 10-16
Per Fax 0221 / 77 63 – 62 50
Muster-Widerspruch gegen Abrechnungsergänzungsbescheid
(grüner
Zettel)
Gegen Ihren Abrechnungsergänzungsbescheid vom 11.07.2005 – Abr.Nr.
27 70 ....... – zu den Quartalen I/2000 bis III /2004 - eingegangen
am 28.7.2005 – lege ich hiermit Widerspruch ein.
Begründung:
Der Abrechungsergänzungsbescheid ist rechtswidrig, da er sowohl gegen
das Urteil des BSG vom 28. Januar 2004 - B 6 KA 52/03 R - als auch gegen den
Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29. Oktober2004 verstößt.
Der
Verstoß wird insbesondere darin gesehen, dass zur Finanzierung der
Nachzahlungen der genehmigungspflichtigen und zeitgebundenen Leistungen des
Kapitels G IV EBM aufgrund des BSG-Urteils vom 28.1.2004 die Honorarbescheide
der jeweiligen Quartale insgesamt abgeändert und die Punktwerte der nicht
genehmigungspflichtigen Leistungen rückwirkend abgesenkt wurden, um so
die für die Finanzierung der Nachzahlungen für die genehmigungspflichtigen
Leistungen benötigten Mittel aufzubringen.
Außerdem basiert bei den genehmigungspflichtigen Leistungen die Honorarberechnung
auf einem Beschluss des Bewertungsausschusses, der rechtswidrig ist, weil er
die Praxiskosten nicht gemäß den Vorgaben der BSG-Rechtsprechung
festlegt.
Mit den Verwaltungskosten und der grundlos verzögerten Auszahlung bin
ich nicht einverstanden. Außerdem vertrete ich die Ansicht, dass mir
Zinsen zustehen.
Ein ergänzende Begründung bleibt vorbehalten.
Ich bitte, diesen Widerspruch
vorläufig aus Kosten- wie auch aus Verfahrensgründen
nicht zu bescheiden, sondern erst das Ergebnis erneut durchzuführender
Musterverfahren abzuwarten.
Datum und Unterschrift
An die
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Bezirksstelle Köln
Sedanstr. 10-16
Per Fax 0221 / 77 63 – 62 50
Muster-Widerspruch gegen Quartalsabrechnungsbescheid
Gegen Ihren Abrechnungsbescheid
vom 25. 07.2005 – Abr.Nr.
27 70 ....... – für das Quartal I/2005 lege ich hiermit Widerspruch
ein.
Begründung:
Der Abrechungsbescheid ist rechtswidrig, da er sowohl gegen das Urteil des
BSG vom 28. Januar 2004 - B 6 KA 52/03 R - als auch gegen den Beschluss des
Bewertungsausschusses vom 29. Oktober 2004 verstößt.
Bei den genehmigungspflichtigen Leistungen basiert die Honorarberechnung auf
einem Beschluss des Bewertungsausschusses, der rechtswidrig ist, weil er die
Praxiskosten nicht gemäß den Vorgaben der BSG-Rechtsprechung festlegt.
Der Verstoß wird insbesondere auch darin gesehen, dass die Punktwerte
der nicht genehmigungspflichtigen Leistungen, der probatorischen Sitzungen,
der diagnostischen Leistungen und der Berichte an den Gutachter des Kapitels
G IV EBM auf einen Stand abgesenkt wurden, der den in § 85 Abs. 4 SGB V
niedergelegten Grundsatz der Angemessenheit der Vergütung grundlegend verletzt.
Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die probatorischen Sitzungen,
die diagnostischen Leistungen und der Bericht an den Gutachter sachliche Voraussetzungen
für die Aufnahme einer Psychotherapie und die Probatorischen Sitzungen
auf maximal 5 Sitzungen begrenzt sind. Die Zahl dieser Sitzungen steht nicht
im fachlichen Ermessen des Psychotherapeuten.
Entsprechendes gilt für die Erstellung der Gutachten im Gutachterverfahren,
die zwingende Voraussetzungen für die Durchführung und Abrechnung
einer Psychotherapie sind.
Sowohl probatorische Sitzungen, als auch diagnostische Leistungen, als auch
die Berichte zum Gutachten müssen daher als integraler Bestandteil einer
später genehmigten Psychotherapie bewertet werden und dürfen nicht
anders vergütet werden, als die genehmigungspflichtigen und zeitgebundenen
Leistungen des Kap. G IV des EBM.
Aber auch für den Fall, dass eine Psychotherapie nicht genehmigt wurde,
stehen diese, der Abklärung der Notwendigkeit einer Psychotherapie dienenden
Tätigkeiten des Psychotherapeuten, hinsichtlich ihrer Anzahl nicht im fachlichen
Ermessen des Psychotherapeuten, so dass hinsichtlich ihrer Vergütung der
gleiche Angemessenheitsgesichtspunkt zu beachten ist.
Ein weitere Begründung bleibt vorbehalten.
Ich bitte, diesen Widerspruch vorläufig aus Kosten- wie auch aus Verfahrensgründen
nicht zu bescheiden, sondern erst das Ergebnis erneut durchzuführender
Musterverfahren abzuwarten.
Datum und Unterschrift
Gerhild von Müller Vorsitzende der Landesgruppe NRW
Stellv. Vorsitzende des Landesfachverbandes NRW
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