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LFV Nordrhein-Westfalen Antwortbrief des Bundesministeriums für Gesundheit......auf das Schreiben des VPP-NRW vom 27.11.2000 11.01.2001 Bezug: Ihr Schreiben vom 27.11.2000 Sehr geehrte Frau Gersch, Bei dem von Ihnen angesprochenen Entwurf für eine Neufassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) handelt es sich um ein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vorgelegtes Konzept, das zunächst innerhalb der Ärzteschaft diskutiert worden ist. Änderungen des EBM sind nach § 87 SGB V von dem paritätisch mit Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinung und der Spitzenverbände der Krankenkassen besetzten Bewertungsausschuss zu beschließen. Inzwischen haben die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztiche Bundesvereinigung eine Vereinbarung über die Grundlagen einer Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstanbes (EBM) getroffen. Danach soll der neue EBM zunächst in einer halbjährigen Testphase in zwei KV- Regionen eingeführt werden. Vor einer bundesweiten Einführung sollen die Ergebnisse der Testphase gemeinsam ausgewertet und ggf. notwendige Anpassungen vorgenommen werden. Ein entsprechender Beschluss des Bewertungsausschusses soll bis Ende Februar 2001 gefasst werden. Der Beginn der Testphase wird zum zweiten Quartal 2001 und die Auswertung der Testphase bis Ende des ersten Quartals 2002 angestrebt. Das Inkrafttreten der EBM- Reform für alle KV- Bezirke ist frühestens ab dem dritten Quartal 2002 geplant. Es ist derzeit völlig offen, ob der von Ihnen angesprochene Entwurf der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Gegenstand einer Beschlussfassung des Bewertungsausschusses wird. Ich gehe davon aus, dass Sie Gelegenheit haben werden, Ihre Kritik an den bislang vorliegenden Vorschlägen zur Berücksichtigung psychotherapeutischer Leistungen im Rahmen des dafür vorgesehenen Verfahrens in die Beratungen über eine Neufassung des EBM einzubringen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird den Fortgang dieser Beratungen verfolgen; die inhaltliche Ausgestaltung und die Weiterentwicklung des EBM ist jedoch eine von der Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen eigenverantwortlich wahrzunehmende Aufgabe; das Bundesministerium für Gesundheit kann darauf keinen Einfluss nehmen, sofern die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden. Eine rechtsaufsichtliche Prüfung der Beschlüsse des Bewertungsausschusses im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit geltenden gesetzlichen Regelungen kann erst dann erfolgen, wenn solche Beschlüsse zustande gekommen sind. Mit freundlichen Grüßen 22.1.2001 |
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