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LFV Nordrhein-Westfalen

Abrechenbarkeit der Gebühren-Nr. 2 EBM

Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein schloss sich kürzlich der Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung an und ermöglicht ab sofort die Abrechenbarkeit der Gebühren-Nr. 2 EBM durch Psychologische Psychotherapeuten und durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

Bezüglich der dem sog. 10-Pfennig-Urteil des Bundessozialgerichtes folgenden Nachvergütungsverpflichtung vertritt die KV Nordrhein die Auffassung, dass die Psychotherapeuten, wenn sie in den Genuß der Nachzahlung auf 10 Pfg. kommen wollen, zu mindestens 90% Leistungen aus dem Kapitel GIV EBM erbracht haben müssen. Im Klartext: Kolleginnen und Kollegen, die mehr als 10% ihrer Leistungen z.B. über die übenden Verfahren (GIII) und/oder über Testdiagnostik (GV) erbringen, fallen nach der Interpretation der KVNo nicht in die durch das Urteil geschützte Behandlergruppe. Man muß also nach der Logik der KVNo "ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Psychotherapeut" sein, um an dem BSG-Urteil partizipieren zu können. Die KVNo weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Regelung sich nur auf die Nachvergütungen bezieht. Aktuelle Abrechnungen sind dadurch nicht betroffen.

7.9.2001